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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden.

Ii. Aemter- und Gemeindsbcsetzung.

Art. 436. 1713. In Abwesenheit dcö Bischofs von Co »stanz beschweren sich dessen Statthalter undbei den regierenden Orten über die voriges Jahr im Januar unterlassene Aemter- und Gemeindsbcsatzung'Gesandtschaft Zürichs legt den Entwurf cincö Antwortschreibens vor; Bern genehmigt denselben und will ^Bischof, insofern er sich damit nicht zufrieden geben sollte, eine Zusammenkunft vorschlagen. Die zürcherisch? ^sandtschaft nimmt Letzteres ml i-oftwoixlum. Absch. 57, 8 22.

o. Evangelische Kirche.

Art. 437. 1713. Die katholischen Pfarrgcnossen zu Zurzach beschweren sich, daß sie von den Evangcl'!^angegangen worden seien, ihnen entweder die bis dahin gemeinsam gehabte alte Muttcrkirche zu überlassen,^'daß sie sich mit den Evangelischen um das Recht, welches dieselben daran haben, abfinden sollen. Es wa ^ziemliche Bedenken, den katholischen Pfarrgcnossen eure Antwort zu ertheilcn; endlich wird der Landa»»»^von Uri ersucht, particularitcr dem Decan zu Zurzach zu schreiben, daß kraft dcö Friedens niemand könin 6zwangen werden, die gemeinsame Kirche aufzugeben, sondern daß solches in die Willkür beider Thcilc g?bsei. Absch. 39, 8 23. ß 438. 1713. Die Evangelischen zu Zurzach zeigen an, daß sie einen Platz Z" ^bauunq einer Kirche um 3506 Md. gekauft haben. Absch. 65, 8 16. 439. 1713. Die Evangelische ^Zurzach bitten über mehrere ihren dortigen Kirchcnbau betreffende Punete um Rath. In die einzelnen P'"laßt man sich nicht ein. Im Falle von Streitigkeiten mögen sich die Evangelischen bei den StändenAbsch. 74, 8 l2. ß 440. 1721. Die äußere und innere evangelische Gemeinde zu Zurzach, welche »n» ^eigene evangelische Kirche erbaut hat, verlangt von der äußern und innern katholischen Gemeinde dastlbb

das von ihr aufgegebene Recht an vic alte Pfarrkirche eine Auökaufösumme. Es wird beschlossen, daß

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der äußern und innern evangelischen Gemeinde 2000 Gld. vergüten soll, welche Summe aus denjenigen Lmp ^

so die evangelischen Gcmcindögcnosscn dem Publica schuldig sind, qlso erhoben werden, daß 1500 Gld. ^befindliche Taufstein der Evangelischen soll diesen verabfolgt, ihr Antheil am alten Kirchhos ihnen norb?^^

besten und richtigsten, 500 Gld. von den mindern und schlechtem ihnen ccdiert werden. Der in der alten K?'

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werden und jeder Theil fortan seine Kirche in eigenen Kosten unterhalten. Absch. 178, 8 15. 441.

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Zwischen der evangelischen Gemeinde und dem St. Verenastist war wegen dessen Kirchcnbaus ein St?? ^

standen. Die Entscheidung dieses Streites will man nicht dem constanzischcn Forum allein überlassen. ^

zwischen dem Stift Zurzach und der evangelischen Gemeinde folgender Vergleich zu Stande gebracht: ^ ^

Rechte der drei regierenden Orte, sowie die des Bischofs von Eonstanz sind vorbehalten. 6) Die

1574 und 1676, sowie auch die übrigen dieser Sache halber errichteten Briefe bleiben in Kraft, c) All?6 "

gutliche" soll abgethan sein; das Stift bezahlt der evangelischen Gemeinde 130 Gld., womit sich letztere

gnügen hat, und setzt den angefangenen Bau fort. Der Propst dcö Stifts, welcher bei Anlaß der bcn»

chenbau hcrvorgegrabcncn Todtengcbcine schimpfliche und unanständige Reden ausgestoßen, wird vor die ^ ^

geladen und erhält eine Mißfallcnsbczcugung. Der Obcrvogt von Kaiserstuhl, welcher in Baden

Propste den Befehl zugehen ließ, vor der Sitzung nicht zu erscheinen und ihn sogar vom Rathhaus h^" j,,

wird von Baden wcggcwicscn. Von all diesen Vorgängen wird einerseits dem Bischof von

einem Schreiben Kcnntniß gegeben, andrerseits zu Händen der gn. Herren und Obern die Sache zu

von geeigneten Maßregeln in den Abschied genommen. Absch. 357, 8 14.