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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1029
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Grafschaft Baden.

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e. Canzleigebäude.

Art. 427 1721» Die Rechirung über den Bau des CanzlcihauscS und des Gartens ist in die Orte zu)llkcn, Absch. 2-49, 8 14. !! 428. 1.73«. Es wird eine Reparation des Eanzleigebäudeö beschlossen,^'ch- 410, § 8.

s. Spital.

de» ^Ak27. Zchntenbereinigung legt Baden das von Herzog Friedrich von Oestreich und das

"ebsi Homburg 1413 crtheilte Document, betreffend den Kirchensatz zu Rordorf vor, dessen Psarrpfründe

de» Filialen und abHangenden Gemeinden vom Spital zu Baden dcpcnvicrt, und daö Instrument um^ Umsatz zu FiSlisbach. Es wird dem Spital vorgeworfen, daß er dort 100 Juchart Ncugrüt habe;la,/ " Nutzen davon zu Zwecken des Spitals für beide Religionen verwendet wird und Baden schondic'n ^ dessen Besitze ist, so wird vom Spitalc keine Vergütung verlangt, für die Zukunft aber derselbe anmeralordnung verwiesen. Absch. 266, 8 23.

K. Unordnung in den Wahlen und der Verwaltung.

bestes" Vergleich zwischen Klein- und Großräthcn zu Baden hinsichtlich der schon lange

a»>d/^' Zuordnungen bei Wahlen in den kleinen und großen Rath, in der Verwaltung der Aemtcr undDingcu wird ratificicrt. Absch. 299, 8 12.

L. Dietikon und Spreitenbach.

lu scl ^ ^ ^ ' 1713. Der Landvogt erhält den Austrag, der Thcilung des KirchcngutS ungesäumt Fortgang^kv» de» Evangelischen von den Zinsen und Emolumcntcn seit Anfang des Landssricdenö das Billige

^»eru " Absch. 38, 8 13. 432. 1711». Daö noch immer unvcrthciltc Kirche»,gut soll ohne

Absch ^ ^'Alaud nach Anleitung des Landsfricdcns zwischen Evangelischen und Katholischen vcrthcilt werden,^«tis! ' ^ ^ ^517. Die Thcilung des Kirchenguts zu Dietikon und Spreitenbach wird unter^wiiövorbehalt vollzogen. Absch. 108, 8 12.

L. Zurzach.

u. Beschwerden der Evangelischen gegen die Katholischen und umgekehrt.

^ ' 1513. ES »vcrdcn einige Beschwerden der evangelischen Gemeinde Zurzach verlesen. Demals Abhülfe anempföhle»». In Beziehung auf Rcligionsbeschwerden sott er dem »reuen Landsfricdcn

de» ^ Auir folgen, in de»» dasPolicciwesen" betreffenden sott er allmählig die Bcsch»vcrdcn abstellen undTelj^^^Üchcn anempfehlen, sich mit Bescheidenheit aufzuführen. Den Evangelischen wird bescheidenes^che ^harfrcitag erlaubt. Absch. 16, 8 3. 435. 1713. Klage wegen einerUngcziemcnhcit",^ltta » ^^^böfeicrtagc »vegen AbladenS eines Fuhrwagens zu Zurzach stattgefunden. Der Landvogt wird bc-a»M,' "'^uschrcitcit und die Evangelischen anzuweisen, den Landsfricdcn als die Richtschnur ihres VerhaltensAbsch. 65, Z6.