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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1028 Grafschaft Baden.

in dem Verstand, daß löblichem Ort Glaruö an seinen habenden Rechten durch diese Erklärung nichtsnoch benehmen sein soll." Datum den 29. September 1712.

Das Gelübde lautet also.Es schworen Schultheiß, Klein- und Großräth, wie auch alle Bürger^Einwohner der Stadt Baden für sich und alle ihre Nachkommen denen beiden lvbl. Ständen Zürich undals ihrer nunmehrigen rechtmäßigen Obcrkcit Treuw und Wahrheit zu leisten, derselben Lob, Ehr, Nutz'"Frommen Best ihres Vermögens zu fürdcrn unv Schaden zu wenden, deren Gcpotten und Vcrpottcn, ^voir Rechten wegen zu gcpicthcn oder zu verpicthcn haben, gchvrsamb und gewärtig zu scyn, dcncnselbcn ^ 'so oft und dick sie die mahnen lind berufen werden, in allen Treuwen bcholfen zu sein und beide lobl.Zürich und Bern, wie auch deren Einwohner, Bürger und Unterthanen, Land und Lcut gegen allenso sie gcwaltthätiglich überziehen, beschädigen oder von dem Ihrigen drängen wollten, mit Aufsetzung G»t'Bluts, so weit ihr Vermögen recken wird, retten, schirmen und handhaben zu helfen und hingegen zu er»"widrigen Unterredung, aufrührerischen und gchcimben Versammlung nicht zu verstehen, dardurch den bci^Ständen, Zürich und Bern, Kummer, Nachtheil oder Schaden erfolgen möchte, sondern alles, so widerselben Lob, Ehr, Nutz und Frommen vorgehen und sie in Erfahrung bringen möchten, ohnverwcilt bc>»ü^beiden lobl. Ständen oder Derosclben Ambtlcutcn in Treuwen zu vffcnbahrcn und in Summa alles dash^zu thun, zu leisten und zu erstatten, was gctreuwcn und gehorsammcn Unterthanen einer Obcrkcit zu erstagczimmcn und gebühren will. Alles gctrcuwlich und ohne Gefährde." Absch. 4, 8 71,.

c. Thore, Mauern, Gräben, Brücken.

Art. 418. 1714! Die Stadt Baden stellt das Ansuchen, die regierenden Orte möchten ihr der ^Schlüssel wieder zukommen lassen. DaS Ansuchen wird ,,<> laldicuxl,,», <u ivoomiiionckauckuln gcno»'^Doch soll im Falle der Gewährung der Landvogt gleiche Schlüssel haben. Absch. 27, 8 5. 419.

Unter RatificationSvorbehalt wird der Stadt Baden befohlen, aus dem Material der geschlissenenauf ihre Kosten vier Brücken, eine beim Capucinerthor, die zweite beim Thor nach den großen Bäder», ^dritte und vierte beim untern Schloß zu bauen und die Gräben bald möglichst zu säubern, allessechs Monaten und ohne beider Stände Kosten. Absch. 55, 8 19. ß 429. 171S Bern crthcilt die Zust»»'^ ^zum Bau dieser Brücken und zur Säuberung der Gräben. Absch. 57, 8 14. ß 421. 1711» Der Laick^erhält den Auftrag, den Rath zu Baden anzuhalten, die Gräben der Stadt und andere Orte in säubernzu stellen. Absch. 83, 8 33.

ck. Das Schloß.

Art. 422. 1721. Dem Landvogt wird der Befehl crthcilt, ein neueö Vcrzcichniß der Mobilicn anzust^und selbiges für die Nachfolger in der Canzlci niederzulegen. Absch. 178, 8 2. ß 423. 17 27.angezeigt, daß der Magistrat von Baden unbefugter Weise eine Thüre am Schloßthurme zugemauertAblch. 269, 8 4. 424. 172». Ob das sehr schadhafte Schloß zu Baden bloö repariert oder neuwerden soll, wird den hohen Obrigkeiten anhcimgestellt. Absch. 299, 8 9. ^ 425. 17t!t! Eine auf 5459 ^ ^veranschlagte Reparation des SeblosscS, i» welcher auch der Aufbau cincS neuen Flügels begriffen ist,den Abschied genommen. Absch. 357, 8 16. ^ 426. 17t!Ä. Die Bauten im Schlosse werden besichtig ^gutgeheißen, dem Baumeister 1599 st. auf Abschlag bewilligt. Absch. 377, 8 15.