Grafschaft Baden. 4027
^ Rechnung des LandvogrS erscheinen, so >vünscht katholisch GlaruS siir den Bau dieser Kirche nicht in An-' itc»o»»»cn zu werden. Zürichs und Berns Gcsanvtschasten inachen die Gutthatcn, ivclche sie den Katho->cit Aenderung der Regierung haben angcdeihcn lassen, als Aequivaleut geltend. Die Gesandtschast von^Mhch GlaruS überläßt cö ihren Obern, sich gegeneinander hierüber zu erläutern. Absch. 159, 8 20. ß^ Die Gesandten von Zürich, Bern und evangelisch GlaruS beauftragen den Landvogt, die nöthigcn^Uaturen in der Kirche machen zu lassen. Absch. 377, 8 13.
b. Kapitulation.
^17 Z7Z2. Die Kapitulation der Stadt Baden wird von den Gesandtschaften von Zürich und Bernder Obrigkeiten hin errichtet. Nach erfolgter Ratification wird dieselbe nach einer von Burger-„gcthanen zierlichen Proposition" aus dem Rathhausc Schultheiß, Klein- und Großräthcn, denEiittvohncrn sden 1. Oktobers vorgelesen und dann daö Gelübde darauf abgenommen. Sie
^ '/Demnach die Herren Ehrengesandtc beider hochlöblichen Ständen Zürich und Bern dcrmahlcn aus derSatzung zu Baden bei einander» vcrsamt aus aufhabend hohem Befehl ihrer gnädigen Herren und Oberen^ ">,t cinandcrcn berathen, mit was für einer Kapitulation die durch Kriegsgcwalt an hochermeldt beide-VZill^ Stadt Baden also angeschen werden möchte, daß sie Dcrosclbcn gegen sie tragenden gcnädigcn
und Milte erfahren und sich derselben zu crfrcuwcn habe; haben wohlermcldtc Herren EhrengesandtcRatification dcro hohen Obrigkeiten nachfolgende Articul zu einer Rcgul und Richtschnur für die Stadt„sa ^Ü0ctzet und zwahrcn: Er st liehen behalten beide hohen Ständ sich bevor, die landSherrlichen Recht„dic v ^^'^udenz. Zum andern sollen fürohin die Appellationen, deren Sachen wie bis anhero gegen»Und Drtcn sich gebühret, von der Stadt an dic Herren Ehrengesandren beider hohen Ständen Züricb
/,z» und von ihnen dccidiert werden, dem bcschwährcndcn Thcil überlassende an die Ort sclbstcn
"lau^^" Drittens ist geordnet, daß fürohin ein jeweiliger Landvogt zu Baden allen Kleinen- und Groß-»daß ^"^"uu^ungcn der Stadt Baden nach Gutbcfindcu und Nvthdurft beiwohnen mögen solle in der Meinung,pflichtmäßig angelegen sein lasse, auf beider hohen Ständen Zürich und Bern und auch der Stadt»Vi ^ Nutzen und Frommen wachtsam zu scyn, damit nichts darwider gchandlct oder gcthan werde.
Huldigung der Stadt Baden alle zehen Jahre, oder so oft beide Stände cS nöthig bc-^"^»ohmcn werden. Fünftens solle die Stadt Baden zn allen hochobcrkeitlichcn Gcbäuwcn, so da-Wogt'" 'Verden, daS erforderliche Bauwholz und Zufuhr geben, auch einem jeweiligen Herrn Land'
"Dtadt"^^chm Klassier Buchenholz geben und in das Schloß lifcrcn. Sechsten 6, wenn ein Burger der"Nvu ^ ^"^u in der Grafschaft Bade» einen Frefel beginge und dem Herrn Landvogt in dic Büß fiele oder"^chttl ^"ichcr Ursach wegen mit ihme zu reden, solle ein Herr Landvogt solchen Bürger ohnbcgrüßt eines'üvahr, Stadt vor sich citiercn und der Bürger zu erscheinen schuldig sei». Siebendes, dic Vcr-
"beid> Schlüssle» zu den Sladtpsorten soll in dcS Herrn LandvogtS Händen und Gewalt bleiben, bis
"lkfis ^^»d etwa» hierüber in friedlicheren Zeiten ein anderes disponieren werden. Achtens, deö Gc-"Stad/^'^ Herrn Landvogt bei seinem alten Gewalt. Neuntens wird dic
"b>alt^ der vollkommenen Uebung ihrer Religion laut Friedensschlusses gelassen und ihro die Ner-
itz ihres Civil-, Kriminal-, Malcfiz-, Polizcy- und Ocevnomeywesens, wie bis dahin, überlassen, alles
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^ Ratification
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