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Grafschaft Baden.
Zehntens gebühren: so wird unter Ratificationsvorbehalt erkannt, daß es mit den in den bischöflich-constauziläl^Gerichten liegenden Hoch- und Fronwäldcrn zufolge des Urbarö und des Vergleichs von 1679 gleiche^wandtniß haben soll, wie mit den in der übrigen Grafschaft liegenden, so daß also Hoch- undWaldungen, wie eigene Waldungen der Gemeinden der Generalordnung ss. Grafschaft Baden und unterfreie Acmtcr Art. 45.! unterworfen sein sollen. DeS würenlingischcn DiftrictcS halber soll es zwar, weil ^regierenden Orte neben dem EigcnthumSrccht auf die Hoch- und Fronwaldcr auch das besondere Nutzungöu'^dcö dritten Stumpens oder Pfennings haben und der ohne der Stände Vorwissen errichtete Spruch von 1^den Obrigkeiten nichts präjudiciercn könne, der ersten Raube Zehntens halber, gleichwie anderswo, verbleibtm Betreff des auf das ausgercutcte Land gelegten Boden- oder RcutizinscS aber soll der Canon um ctv'^mehr, als anderswo, erhöht werden können, wo die regierenden Orte dieses Recht nicht haben. Endlich ftll ^Zehnten dieses Jahres vom kadclburgischcn Grien dem Stift zurückgegeben werden und dieses Grien fortankadclburgischcn Zehnten begriffen sein. Absch. 266, 8 23. ß 369. Z7t!I Ein Vorstellungöschreibcn ^Bischofs von Consta»;, betreffend die Novalien des Stiftes Zurzach, wird in den Llbschicd genommen, ^l'l^327, 8 17 !! 379. I7tjL Der Bischof von Constanz begehrt Hülfe und Assistenz von den katholhä)^Ständen wegen des von Zürich und Bern ihm auferlegten Beweises, daß das Collegiatstift St. VerenaZurzach daS Recht auf den Ncugrüt- und Ncubruchzchnten habe. Landammann Tschudi von Glarus ^beauftragt, bei gegebener Gelegenheit das Scinige zum Besten des Stiftes beizutragen. Absch. 325, 8 ^371. I73L Der Bischof von Constanz empfiehlt nochmals die Angelegenheiten des Vcrenastiftcö geesilU^!den Ansprüchen Zürichs und Berns den katholischen Gesandtschaften. Es wird wiederum für gut erachtet, 'bei sich darbietender Gelegenheit diese Sache von Seite der katholischen Orte jenen beiden Ständen cmpfi'l'^werden solle. Absch. 342, 8 7. ü 372. >7t!2. Der Bischof von Constanz und daS Stift Zurzachum Ucbcrlassung dcö bis 1727 besessenen Neugrützchntcns an, wie solches die allgemeine Praris es andcrn'amit sich führe und die Erhaltung der Pfründe erfordere. Es wird geantwortet, daß es bis auf eine
Disposition der gn. Herren und Obern bei dem der Novalien halber 1.729 gefaßten Beschlüsse fs.
Baden und untere freie Aemter Art. 47j sein Bewenden haben soll. Absch. 343, 8 8. >> 373. 174!^ ^Beziehung auf den 1727 und 1729 dem Stifte Zurzach concedierten Zehnten von den vor 1727 ausgest^„Hoch- und Neugrütcn" werden zwei Mcmorialien verlesen. In Folge dessen wird die Sache all roloroiul^genommen und werden die Memorialicn den regierenden Ständen zugeschickt. Absch. 377, 8 14. ß 374. ^Ein vom Landvogt verfaßtes den Hoch- und Ncugrützehntcn des Stiftes Zurzach betreffendes Memorialden Ständen all iimti-nmulnm auf künftiges Syndicat übcrschickt. Absch. 386, 8 2. ß 375. Z7tt<».der Landvogt den ihm 1735 aufgetragenen Entwurf ss. Grafschaft Baden und untere freie Acmtcr Art> ^eingegeben, erscheinen Domherr von Lcucnbcrg aus Constanz und Chorherr Utigcr aus Zurzach. Jenerdie Bcfugniß des unbeschwerten Bezugs der Novalzchntcn aus den canouischcn Rechten und dem altenturbiertcn Pofscß zu beweisen tind seht auseinander, wie durch Schwächung dieses Stifteinkommcnö daS Colla ^recht der regierenden Orte selbst Abbruch leiden würde; er beruft sich auf das bischöfliche EpiScopal- und ^rochialrccht dieser Enden und darauf, daß die regierenden Orte selbst diesen unstreitigen Besitz von Scill ^Stiftes in frühem Abschieden vorausgesetzt haben, und auch noch 1727 in Beziehung auf die Novalia vo» ^bis zu diesem Jahre ausgestockten Hoch- und Fronwäldcrn. Da die Instructionen der einzelnen GcsandtsäbU^miteinander nicht übereinstimmen, wird alles in den Abschied genommen und der Landvogt beauftragt,zuschlagen, ob dieser Sache wegen etwas Weiteres zu finden sei. Absch. 419, 8 2. 376. 17117 ö"