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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1023
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Grafschaft Baden. 1026

üuf die ungefähr 999 Jncharten betragenden auögcstvckten Fron- und Hochwälder, für welche daö Stift^dzach bjA t727 den ganzen Zehnten bezogen, ohne die drei ersten Ränbc der Hoheit zukommen zu lassen^ einen Canon zu bezahlen, wird unter RatisieationSvorbchalt beschlossen, des Bezogenen halber es bei denschieden von 1727 und 1729 ss. Grafschaft Baden und untere freie Acmtcr Art. 45 und 471 bewenden zu lassen;/ Stift jedoch soll pflichtig sein, wegen des Zehntens, welchen cS davon bezieht, und welcher ihm bis dahinGnaden nachgesehen worden ist, künftig jährlich als einen Canon 29 Stuck Kernen zu Händen der regiercn-abzuführen, eine Bestimmung, welche auch aus die andern Decimatoren in der Grafschaft Baden und

^»Stände

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untern freien Aemtern, die in ebendemselben Falle sind, anzuwenden sei. Die Gesandtschaft von Glarus

es lediglich bei den Abschieden von 1727 und 1729 bewenden; den vorgeschlagenen Canon hinterbringt sieH^'n und Obern. Absch. 429, L 18. h 377. I7;kt5. Zürich und Bern ratificicrcn den CanonZ>n ^ ^^ick Kerne». Bern will diesen Canon entweder zwischen Landvogt und Landschreiber thcilcn oder^ ^idnng eines SlrinenfondS verwenden, jedenfalls aber dem Landschreiber einen Dritthcil zuthcilcn, Zürich^^Uzen Betrag zu jenem Fond verwenden. Die glarncrische Gesandtschaft läßt es bei den Abschieden von 17271<29 bewenden, doch null ihr Stand in Betreff des Bezugs des Canonö sich nicht von den beiden andern/u c» jondern. Der Landvogt wird daher beauftragt, den Canon zu beziehen. Die Art der Verwendung- ^ Hoheiten zu bestimmen überlassen. Absch. 442, 6. ff 378. I7t!8. Der Bischof von Constanz legt

"'IPrachc ^ Canon dem Stifte Zurzach auferlegten 29 Stuck Kernen ein. Die Gesandtschaften

>reccilltvr

regierenden Orte lassen es bei ihrem Beschlüsse bewenden. Absch. 442, 8 15. ff 379. 17 !9 Dom-von Leucnbcrg wiederholt jene Einsprache, nachdem er schon früher zu Zürich und zu Bern Beschwerde

Ichlsi^ eingelangte Replik von Seite des Landvogts und Duplik von Seite des Domcantors be-

Angelegenheit den Hoheiten zu hinterbringen; inzwischen soll der Landvogt mit der Erccution innc-172g' glarncrische Gesandtschaft schließt sich an, ist aber instruiert, es bei den Abschieden von 1727 undfür .^^"1 zu lassen. Wird der Canon bezogen, so soll er nach ihres Standes Ansicht vom Landvogtc^ ble regierenden Orte verrechnet werden. Absch. 457, 8 9. 389. I7/t«>. Zürich und Bern erklären, daßsvü "vir 1737, bestehend in 29 Stuck an Kernen, jährlich dem Landvogt in in,turn abgeliefert werden"ud zrvar zu Händen der regierenden Orte, zu dereu Händen auch die früher schon statt der NaturalienGl»., so wie daö 1739 und 1749 verfallene Quantum an Kernen abzuliefern seien. Glarus^ ^ wiederum bei den Abschieden von 1727 und 1729 in dem Sinne bewenden, daß, wenn die beidenin ^"de das Quantum zu beziehen gesonnen seien, auch dazu Hand bieten könne, und daß cS jälcj . inuiig gebracht werde. Wozu aber dieser Canon verwendet werden soll, wird all roloionckum genommen,dak ^ ^ Hoch- und Frmuväldcr, Allmend- lind Gcmeindcgüter soll es den Hoheiten anhcimgcstellt werden,bv» beim Abschied von 1729 (Seite 979, Art.47, 0, 4,1> verbleiben soll; in Conformität des Abschiedes

dos Abschiedes voll 1959 soll ferner denselben anhcimgestcllt werden, ob nach bezogenen drei^hiü- der folgende Zehilten nicht dem Deciniatorohne weitere Prob" zu den Novalicn liild Spccial-

^ 'Ui Rechtens zu überlassen sei. Ucbrigcns soll es iil Beziehung auf die vor 1727 ausgestocktcn Hoch- undbei dem PI" i-ooaxnitionv 1737 auferlegten Canon voll 29 Stuck Kernen verbleiben und zwar so,Pclben für 1738 und 1739 und hinfüro zu allen Zeiten vom Stifte in luituea zu Händen der hohender Landvogt nach Baden abzuliefern seien. Absch. 474, 8 14. ß 381. 17AI. Bei Bciprcchung

^lc»s obiger 199 Gld. und der 49 Biütt Kernen spricht sich Zürich dafür aus, daß dieselben zur

""dg des zu errichtenden ArmcnfondS ss. Art. 1351331 verwendet werden sollen. Die berncrischc Gesandtschaft