1012 Grafschaft Baden.
Schulden bis Martini eingeht. Absch. 249, 8 3. st 27l). 1727. Zurzach bittet um Befreiung des 172b ^die fremden Weine gelegten Umgcldcs von 1 Gld. vom Saume, da es schon IVO Gld. und wieder 23 ^an den Bischof von Constanz bezahlen müsse. Es wird beschlossen, daß es bei den Abschieden von 17251726 sein Verbleiben habe. Absch. 266, 8 3. st 271. 1728. Bern äußert sein Befremden darüber,Zürich und GlaruS durch ihre Ortsstimmen den Küssenbcrgcrwcin von dem 1725 und 1726 dekretiertengeldc befreit hätten. Die zürcherische Gesandtschaft erklärt, daß die Zurzachcr selbst viel Reben im Küssenbcrg^'thal haben und Geld auf den Wein daselbst leihen, so daß dieser Wein eher als einheimischer, denn als ftc»'^angesehen werden könne. Bern nimmt das Angehörte a<I rokoronclum. Absch. 284, 8 11.
Ii» Salzsachcn.
jZürich imd Bern: Art. 272, 2?!!.j
Art. 272. 1712. In Beziehung auf den Salzdebit in der Grafschaft erklärt Zürich, daß cS beiTractaten mit der vordcr-östrcichischcn Hofkammer ziemlich viel Salz mehr habe nehmen müssen, als es sonst ^verbrauchen wußte, und daß ein großer Thcil des Salzes, das in Baden und Kaiserstuhl verkauft worden,zürcherischen Untcrthancn erkauft werde. Bern erklärt, es werde die Nachthcile wegen der zu großendes Salzes mit Zürich theilen und wie zu Gewinn, auch zu Schaden gleich einstehen. Absaz. 4, 8 7. st171k». Berns Beschwerde, daß gegen den gemachten Vertrag namentlich der Commis zu Kaiscrstuhl n>^Salz für den Stand Zürich empfangen und weggegeben habe, während in der Grafschaft kein CommisSalz für den einen, als für den andern Stand debitieren soll, nimmt die zürcherische Gesandtschaft ml rotoron'!"'"damit nach Untersuchung der Sache Abhülfe getroffen werde. Absch. 137, 8 33. st 274. 1711». Unter ^tificationsvorbchalt wird in Betreff des Salzvcrkaufö verordnet, daß niemand aus der Grasschaft sich in ften>^oder ausländischen Orten „besalzcn" dürfe; jedoch ist es den Leuten der Grafschaft gestattet, im angrenzetZürcher- oder Berncrgebict Salz zu ihrem Hausgebrauch zu holen. Absch. 138, 8 20. st 275. 172<»will den Umerthauen, welche keine Speeialsreiheil dafür auszuweiseil haben, nicht gestatten, außerhalb der 6^schast Salz für sich einzukaufen. Zürich läßt es beim vorjährigen Abschiede bewenden. Glarus behält lseine Rechte in dieser Sache vor und verlangt, daß, weil der Salzvcrkauf seit einiger Zeit zu einem obrig^lichen Regale gemacht worden sei, seinem Stande auch die Admodiation des SalzdcbitS pro rata zugcßa»^werde. Absch. 159, 8 4. sS. auch Grafschaft Baden und untere freie Acmtcr. Art. 51 u. ff.j
2t». Strcisicnwrscn.
a. Straße über den Heltersberg.
Art. 276. 17211. Aus den Anzug der zürcherischen Gesandtschaft erhält der Landvogt den Auftrag,Zuziehung Sachverständiger zu untersuchen und zu berichten, wie die Straße über den Heltersberg in l>r^baren Stand gesetzt werden könne, wie hoch die Kosten sich belaufen mögen, und wie viel die bcnachl"^Orte contribuicren könnten. Absch. 224, 8 11. st 277. 1723. Wegen der bedeutenden SchwierigkeitenKosten, mit welchen die Herstellung einer neue» Straße über den Heltersberg verbunden sein würde, läßtes bei dem alten Zustande dieser Straße bewenden. Absch. 234, 8 6.