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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1013
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Grafschaft Baden.

ItttZ

6. Allgemeines.

Art, 278. 17l!t» Nach einem voriges Jahr dein Landvogt gegebenen Auftrage für die Verbesserung derhatte derselbe ein Mandat erlassen. Diese Verbesserung suchte Leontius Frey, Obervogt von Ehrcn-M, zu hintertreiben. Die Gesandten heißen die vom Landvogt getroffenen Maßregeln gut, stellen ihm fernereinen Wegmeistcr zu bestellen, welcher Aufsicht ausüben, aber kein Strafamt haben soll. Die glarnerischc^ ^dhchaft uimmt Letzteres uck roloronckum. Leontius Frey wird zur Corrcction gezogen. Absch. 419, 8 3.

21. Postwosen.

ig 2^^ Der Landvogt berichtet von einem Postprojectc, nach welchem vom kaiserlichen Postamtc

^.^^dwsen ein Bureau in Baden sollte errichtet werben, so daß die Briefe nach Wien, in das Reich, in dieh ^ Italien von Baden aus sollten expediert werden. Man setzt die Obrigkeiten von diesem die Lan-

^ ichkcit verletzenden Projectc inKcnntniß, wenn gleich dasselbe nicht verwirklicht worden war. Absch. 59, 8 5.

22. Znll und Geleit.

Geleit zu Baden.

». Streit wegen desselben mit den Schisfmeistcrn von Zürich.

^ 289. 171t. Zürich beschwert sich im Namen seiner vcrburgcrtcn Schiffmcistcr über den seit 1694H auferlegten Zoll oder das Geleit zu Baden, da von Alters her bis zu jenem Jahre von den zu^ ^ ^Uchpassierenden Schiffen weder Zoll, noch Geleit bezahlt worden sei, und König Friedrich III. 1447Befreiungsbrief gegeben habe des Inhalts, daß die von Zürich auf der Limmat bis in denIschls eigenen Schiffen, auch aller Kaufmannschaft fahren mögen ungehindert, ungesäumt, auch un-

Zöllen und Geleiten. Die Gesandtschaften von Bern und Glaruö, ohne Instruktion, nehmen die^crd evkvrvnclum. Dem Gclcitsmann zu Baden soll vor Empfang des Geleits auf sechs Jahre angezeigt

8 Z ^ ^ üu Falle der Abschaffung der Gclcitsgcldcr keine Entschädigung anzusprechen habe. Absch. 59,^Utc 4714». Berns Gesandtschaft wünscht zu wissen, ob die Gclcitssrcihcit der zürcherischen Schiff-

Abs^ durch Dveumcnte erwiesen worden sei. Die zürcherische Gesandtschaft ist ohne Instruction.

5i 7. ^ 282. 1717. Bern wünscht, daß dieses Geschäft endlich erledigt werden möchte. Die Gc-Bch ^ Zürichs erklärt, daß die zürcherischen Schifflcutc seit der von König Friedrich 1447 erhaltenenüvh ^ ^34 keinen Zoll oder Geleit zu Baden bezahlt hätte». Von diesem Jahre an hätten dieselbenl>cj Ve'ichmcrdeii denselben bezahlen inüsscn. Zürich verlangt wieder sein altes Recht; Bern null esSchluß von 1694 bewenden lassen. Auf daö Verlangen der glarncrischen Gesandtschaft wird derni^''^nef von 1447 vorgewiesen. Absch. 198, 8 19. !I 283. 171«. Bern wünscht, daß dieses Geschäft"wchtc; jeder Stand möchte auf folgendes Jahr dafür instruieren. Absch. 125, 8 13. ß 284.deg 9;^^" ü'ünscht die Gclcitsbcfrciung der zürcherischen Schifflcutc ins Reine gebracht oder die Vollstreckungde», . den regierenden Orten ergangenen UrthcilS. Zürich hingegen wünscht die Gclcitöbcsreiuug nach^freiungSbriefc, und daß man jenen Spruch von 1694 möchte unbeachtet lassen. Die glarncrilchc