1010 Grafschaft Baden,
Dem Müller Wiederkehr zu Stetten wird eine Ehehaftc zu einer Oeltrotte unter dem Vorbehalte crtheill, ^innerhalb zweier Monate niemand eine rechtmäßige Opposition dagegen mache, Absch. 442, 8 1l. !! ^1710 Dem Wolfgang Burckhardt von Fisibach wird eine Ehehafte zu einer Schmiede gegen einen jährigLehcnschilliiig von 10 Schl. gestattet, Absch. -457, 8 7. ß 255. «7!!<» Dem LeonZ Mütter von Nicder^l"dorf wird eine Tavcrncngerechtigkeit gegen einen jährliche» Lehenzins von 1 Pfd. ertheilt, dem Johannvon Ober-Rordorf seine Tavcrnengerechtigkcit gegen 10 Schl, jährlichen Zinses bestätigt. Absch. 457, 8 ^ ^25k. 17!t?>. Dem Müller Wievcrkehr wird auf eingegangene Beschwerden die Ehehafte wieder abcrka'»"'Absch. 457, 8 9. >! 257. 17 ^t2 Dem Melchior Hiz wird die Ehehafte einer Mühle zu Coblenz mit zweihäufen, einer Ncllen (Nennlcn), Stampfe und Reibe bewilligt, gegründete Einsprache von Seite der benachl'^Müller vorbehalten. Als Handvestc zahlen er und die künftigen Besitzer jährlich 1 Mütt Kernen. Absch. 499,8j? Mi- .chs-M .li^ittenuztir. ichiu linckisr-AO sts nin Most» zflUky
>7. Fall u«d Abzug.
a. Von der Hinterlassenschaft zu Zurzach gestorbener Kaufleute.
Art. 258. 171A. Das Landvogtciamt hatte von den Erben eines während des Zurzachcr Vercna-MK^verstorbenen Solotlmrncrö Fall und Abzug gefordert. Dicß wird für unstatthaft und den Marklfrcihcitcu ^widerlaufend erachtet, da sowohl die eidgenössischen als fremden zu Zurzach in der Marktzcit sterbendenleute und ihre Effecten von Fall und Abzug gänzlich frei sein sollen. Absch. 50, 8 8.
!>. Vom Schloß zu Zufiton.
Art. 259. >710 Sebastian Heinrich Crivclli von Uri, welcher sein Schloß nebst den Gütern zu Z^^verkauft hatte, wünscht mit dem Abzug entweder gänzlich verschont oder doch wenigstens „lcidentlich angcl^zu sein", da selbigcö ein adclichcr Freist!) und der Besitzer vom Einzüge befreit sei und er nur imhier gewohnt habe, also nichts hinwcgzichc. Zürich und Bern treten in das Begehren nicht ein undjedes 164 Münzguldcn; Glarus will ihn mit gänzlicher Nachlassung begnadigen, hingegen für künstige Mseine Rechte vorbehalten. Absch. 133, 8 9.
o. Anthell der Nntcrvögtc am Abzüge.
Art. 260. 1710. Hinsichtlich des Antheils der Untervögtc an den Abzügen wird unter Ratification^^behalt gut befunden, daß man, da die Untervögtc nach allem Brauch von jedem Gulden, welcher der l)"'Obrigkeit gebührt, 2 Schl. 3 Den. beziehen, sie von solchem alten Brauch nicht „verschalten" solle. Wenn ^die Parteien den Abzug freiwillig und ohne der Vögte Zuthun entrichten, so toll den Untcrvögten nachfinden aus dem Abzug, welchen die Obrigkeit bezieht, die Gebühr entrichtet werden; müssen sie dagegen den9'^eintreiben, so haben ihnen die Parteien die 2 Schl. 3 Den. zu entrichten. Absch. 138, 8 20. 261.
Obiger Beschluß wird ratificiert. Absch. 159, 8 4.
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el. Abzug gegen Eglisau, Äönigsfcldcn und den Spital von Zürich.
Art. 262. 1721». Auf des Landvogts Anfrage, wie er sich in Beziehung auf den Abzug Eglisauüber zu verhalten habe, da von dem in die Grafschaft Baden gehörenden Gute 15 Gld. Abzug (10 s»r