Grafschaft Baden.
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keinen andern Fällen, als wenn dieselben verlangt werden, jedoch ohne Conscquenz der Erbthcilung statt-laben," Absch. ^26, § 9. ^ 249. 1737. Der Bischof von Constanz legt Einsprache ein gegen die Er-"uterung von Art. V. und IX. des Erbrechtes von 1651, so wie daß über die streitigen Erbfällc der Land-erkennen soll. Das Svndicat beharrt auf seiner Befugnist, erklärt aber, daß cS die Erkanntniß über^'itige Erbfälle für den Landvogt oder für sich nie in Anspruch genommen habe. Absch. 426, 8 12.
m. Einrichtung und Ablösung der Schuldbriefe.
^ An, 244 1737. Auf Vorstellungen von Seite der Untervögte der Grafschaft Baden und Abgeordneter^ ^^ach und Klingnau wird beschlossen, die Grafschaft Baden bei ihrer alten Hebung in Einrichtung undAuirg der Schuldbriefe zu belassen, und die Verordnung, daß „canzleiisch" verschriebene Schuldbriefe nur aus'Mein Gelde abgelöst werden dürfen, auf die Grafschaft nicht anzuwenden. Absch. 426, 8 3.
n. Unterpfänder.
Io>d^ ^ >737. Da in obrigkeitlichen und niedcrgerichtlichcn Canzleien nicht nur gchofftc Erbschaften,"n auch im Felde Hangende und stehende Früchte in Obligationen verschrieben und derentwegen Obligationengefertigt wurden, woraus viel Streit und liederliches Hauswesen erwuchs, sowie auch Verlust für die^itorcn, so usird solches strenge untersagt. Absch. 426. 8 2V. 246. 1738. Dieses Verbot wird ratificicrt.^Verhandelnde sind zur Strafe und zum Schadenersatz anzuhalten. Absch, 442, 8 4,
1Ä. Zehntensnchcn.
dc» ^ Auf die Klage der Untcrvögtc der Grafschaft, daß sie bei Verleihung der Zehnten von
" Dccimatoren bcnachtheiliget würden, und auf ihre Bitte, daß man die Zehnten durch geschworene Schätzer^ schätzen lassen, und daß bei den Verleihungen jemand von Obrigkcits wegen beiwohnen möchte, wird inAl ^ '"^"cher sich dagegen erhebenden Bcdcnklichkcitcn gut befunden, cS beim Alten bewenden zu lassen,lch- 426, 6.
13. Hühnergeld.
L > 248. 1.71». Es wird unter Ratificationsvorbehalt gut befunden, daß es in Betreff des Einzugs desdm Abschieden und den alten Ordnungen sein Bewenden haben soll. Absch. 138, 8 2l1.Dieser Beschluß wird ratificicrt. Absch. 159, 8 4.
Ii». Cchehnften und Tnvcrnengerechtigkeitcn.
satzey Dem Heinrich Zchndcr, Untcrvogt zu Birmcnstorf, wird die Ehehaftc cincö Schmicdcn-
Aorl' ^^"^iigc Opposition vorbehalten, gegeben. Absch, 977, 8 1l- ü 251. 1731. Unter eben demselbenMctzgcrmeister Jakob Ruhlmann von Döttingen eine Ehehaftc. Absch. 977, 8 12. jj 252.xi ' Landöö zu Klingnau und den Gebrüdern Schifcrlin zu Döttingen usird jedem Thcil eine EhehaftcSchmicdcnsatz gegen einen jährlichen LchcnzinS von 1t) Sehl, crtheilt. Absch. 442, 8 7. 253. 1738.
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