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Grafschaft Baden.
Zürich will cS zwar bei dem Inhalt des Gantrechtes bewenden lassen, doch mit der Erläuterung, daßein Crcditor nach der Schätzung „sich nicht erlösen" möchte, ein solcher auch auf die übrigen ihm verschriebe!""Unterpfänder greifen möge, wenn selbige auch in fremden Händen seien. Bern und Glaruö stimmen dassbdaß es beim Inhalt des Gantrcchtcs sein gänzliches Verbleiben haben soll. Absch. 343, 8 5.
I. Zurzachischcs Erbrecht.
Art. 238. 173Ä. Der Landvogt berichtet, daß es sich gezeigt habe, daß der Bischof von Konstanzdenen von Zurzach ihr altes Erbrecht von 1544 in seinem eigenen Namen revidiert und geändert habe, währetdas ein Regale der hohen Obrigkeit sei. ES wird beschlossen, die alten und die neuen Erbrechte dem Absä)^zu Händen der gn. Herren und Obern beizulegen. Absch. 377, 8 4. 239. I73/i. Das alte und das >»'"'Erbrecht von Zurzach, von welchen das letztere von den regierenden Orten niemals bestätigt worden, werde» ^Obrigkeiten -eck insti„<znck>im auf künftiges Syndicat zugeschickt. Absch. 38k, 8 2. 240. I7t!3. D" "allein von der Hoheit abhängt, Erbrechte zu errichten, abzuändern, zu erläutern, so wird das zurzachischcrecht von 1651 für ungültig erklärt. Nachdem aber Bevollmächtigte von Zurzach mit dem Ansuchen crsW""waren, man möchte ihnen das schon so viele Jahre gewohnte Erbrecht lassen, mit Ausnahme des Art- ^welchen sie auf den Fuß des Erbrechtes der Grafschaft Baden einzurichten bitten, und des Art. IX., n»'^wegen Testamenten und Schenkungen dahin möchte eingeschränkt werden, daß die Fähigkeit zu testieren »>» ^das errungene Gut sich erstrecke, daß das ererbte aber nur leibgcdingswcisc und nicht für Eigcnthum wcggeö^werden könne, so wird der Landvogt beauftragt, dieses neue Erbrecht zu projektieren und den Ständen z»" ^tification einzugeben. Bis aus weiter» Entscheid soll nach bisheriger Hebung gerichtet werden. Ebcndiestl^Abgeordneten beschweren sich auch über die bei Erbfällen von Seite der Niedern Gerichte beanspruchte J»"""^und über die geforderten Spvrteln. Dem Landvogt wird Untersuchung der Sache aufgetragen. Absch-8 7. jj 241. I7t!<» Das neucrrichtctc Erbrecht für das Gericht Zurzach wird ratificicrt. Absch. 410, §242. 1737. Auf Ansuchen derer von Zurzach wird auch über Erbtheilungcn, Obsignationen und Designat»""'für Zurzach und die dazu gehörenden äußern Gemeinden Folgendes verfügt und gutgeheißen: „So die„friedlich und freundlich mit einander abkommen mögen, so können dieselben ohne Hinzuthun des bisch"'' s„constanzischen Vogtes und der Geschworenen die Thcilung vornehmen. Wenn aber eine oder mehrere vogl"„Personen als Miterbcn vorhanden sind, soll zu der Thcilung ein tauglicher Vormünder oder Vogt und„waltcr bestellt werden, welcher der Thcilung abwarte und demnach den Thcilrodcl der vogtbarcn oder ^„wescnden Personen dem bischöflich-constanzischen Vogt von Klingnau aufweise und zustelle. Dieser Thei^„soll aus Befehl des Vogtes durch den Gcrichtsschreibcr von Zurzach ordentlich aufgezeichnet und in '„Waisenbuch eingetragen werden, damit nichts veräußert und anderwärtig versetzt oder diStrahiert werde.
„sind die Kosten nicht höher als der Tarordnung nach zu beziehen und bezahlen. Wenn aber ein oder„Erben mit Zuthun der Räthe oder eines Ausschusses von dem Gerichte die Thcilung vornehmen oder ,„den Gerichtsschrciber beschreiben lassen wollte, soll solches mit Zuthun des Vogtes geschehen und autK""„werden. Damit aber auch den Obrigkeiten wegen ihres gebührenden Abzugs nichts vernachtheiliget »'^„soll jederzeit, da bei einem Fall sich ein oder mehrere äußere oder fremde Erben befinden, der lwchobrigkcil'„Amtsuntcrvogt zur Inventur berufen werden und derselben beiwohnen, dafür aber mehr nicht als den Gr"> ' ^„vom Gulden von dem vcrabzugcndcn Gut zu beziehen haben. Ob- und Dcsignation betreffend, so solle»„dieselben wie bis dahin vom fürstlich-constanzischcn Vogt zu Klingnau geschehen und angeordnet werde», 1^