Grafschaft Badc», 1(107
^rcibungcn, welche Particularcn in der Eidgenossenschaft gegen äußere Städte und Particularcn hätten, hin-nicht auf Capitalvcrschrcibungcn gegen eines der mitrcgicrcndcn Orte. Die Gesandtschaften von BernGlarus referieren. Absch. 159, 8 12. ß 229. 1721. In dieser Sache wird erkannt, daß zur Aufrechtcrhaltung^ Röthigen Freiheit, wenn Angehörige nicht regierender Orte Crcditorcn sind, kein Arrest dürfe angelegt werden.^ es j,^ solchen Fällen gehalten werde» soll, wenn regierende Orte oder deren Angehörige Crcditorcn vonsenden oder verbrieften Schulden der Reichsgcnvsscn sind, wird der Entschließung der gn. Herren und Obern""^angegeben. Absch. 178, 8 34.
ll. Landgericht.
^ ^rt. 23(1. 1.72t!. Auf die Beschwerde Zürichs, daß bei dem letzthin gehaltenen Landtag zu Baden bei^urtheilu,,^ des Maleficanten der sonst gewöhnliche Modus nicht beobachtet, sondern nach Befragung cincS^ Zweier Beisätzen auf Befehl des Landvogts daS vom Stande Bern abgefaßte Urthcil verlesen worden undVerschalung ^solgt st'i, beruft sich die bcrncrischc Gesandtschaft, welche ohne Instruction ist, auf den Ab-2^ 1713 und die von ihrem Stande damals gemachte Reservation; ähnlich auch die glarncrischc. Absch.^ ^ 4- ß 231. 172Ä. Bern „erachtet cö thunlich", daß bei den in der Grafschaft Baden sich ereignenden^^billen jcweilen der bcrncrischc Landvogt nach dem im Abschiede von 1713 gemachten Vorbehalt den Fall^ scincn Umständen nach Bern participierc und von da Befehl erwarte. Zürich will eS bei der altenivich.^'^it ben Rechtsamen der Grafschaft bewenden lassen. Absch. 224, 8 27. ß 232. 172! Berns ^Wlt seinrn Anzug und stellt Zürich und Glarus anhcim, es auch so zu machen. Dieser Stände Gc-23g nicht instruiert, lassen cS einstweilen beim Abschiede voll 1713 bewenden. Absch. 234, 8 12. ß
Bern >vird cö überlassen, in Malefizfällcn, da cö Leben und Blut angehet, wenn der LandvogtMicr ist, das Urthcil in Bern auszufällen und alsdann erst daS Landgericht versammeln zu lassen.) und Glarus aber lassen es bei der alten Ucbung und den Freiheiten der Grasschaft Baden auch ferner«'den. Absch. 249, 8 8.
i. Erbrecht der Grafschaft Baden.
^ Auf den Antrag der Untervögte, daß die Bestimmung des Erbrechts erläutert werden
n»ter^ welcher in den „unausgesetzten" Erbfällcn die nächsten „Vatermag" einander erben sollen, wird„Ast ^^eationsvorbehalt folgende Erläuterung gegeben: „daß verstorbener Bruder und Schwester Kinderverstorbenen Vaters oder Mutter noch lebenden Bruder oder Schwester, um so viel ihr,bei Mutter zu erben gehabt hätten, erben, mithin aber, wenn Kinder zu erhalten, sie daS Ihrige auchpssichtig sein sollen." Absch. 315, 8 7. 235. 17t!1. Obiger Abschied wird ratificicrt mit derschick» ^ ^ hervorgehobenen Fällen bei Art. VI. des Erbrechtes bleibe, und daß dieser Ab-
Urbarium einverleibt werden solle. Absch. 327, § 3.
It. Gantrecht.
dss ^ " ! > Zürich führt Beschwerde, daß nach der bestehenden Ucbung des Gantrcchts ein Crcditor
daß . ^lchriebenen Güter müsse schätzen und nach einer solchen Schätzung sich müsse bezahlen lassen, und'weh überdieß von den Gütern, welche ihm verpfändet, aber nicht mehr im Besitze des Falliten sind, ab-wcrde. Es wird auf Rcmcdur bei den Obrigkeiten angetragen. Absch. 327, 8 8. ß 237. 17t!2.