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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden,

b. Leidungen.

Art. 219. 1710 In Betreff der Leibungen soll es jedermann frei stehen, die Frcfcl oder strafwürdigen Saä)^entweder dem Landvogt oder dem Untervogt oder dem Stcuermeyer desjenigen Amtes, in welchem der Fall sich ^geben hat, zu leiden oder anzuzeigen; die heimlichen Kundschaften aber sollen als eine Sache von höchst ^fährlicher Consegucnz abgestellt sein; das alles unter Ratificationsvorbehalt. Absch. 138, 8 20. ß> 721». Die Ratification erfolgt. Absch. 159, 8 4.

o. Bieterlohn.

Art. 221. 17 10. Es wird unter Ratificationsvorbehalt für gut befunden, daß der Bieterlohn von ein^Batzen »ach alter Ordnung den Untcrvögtcn ferner entrichtet werden soll. Absch. 138, 8 29. ß 222. 1?-^'Dieser Beschluß wird ratificiert. Absch. 159, 8 4.

«1. Kundschaftsgelder.

Art. 223. 1710. In Betreff der Kundschaftsgelder wird unter Ratificationsvorbehalt für gut bcfund^daß es beim alten Herkommen bleiben soll, und daß für KundschastSvcrhörc vor Oberamt, namentlich in ^ringen Händeln, weder vom Landvogt, noch von der Canzlci etwas bezogen werden soll. Absch. 138, 8 29- "224. 1720. Dieser Beschluß erhält die Ratification. Absch. 159, 8 4.

e. Taxe für Bewilligung zum Austragen von Pfändern.

Art. 225. 1710. Wenn die Schuld, um die ein Grafschaftsmann ausgetrieben wird, unter 199 Gld- ^so soll für Erecution oder Bcwilligungsschein, Pfänder auszutragen, nicht mehr als ein halber Gulden bezogtden Schätzern mehr nicht als die Hälfte und namentlich 19 Batzen sämmtlichcn bezahlt werden, dietification vorbehalten. Absch. 138, 8 29. ß 226. 1720. Dieser Beschluß wird ratificiert. Absch. 159, §

f. Appellation.

Art. 227. 17 10. Aus Anlaß eines auf letztem Zurzachcrmarkt in einem Rechnungsstreit crgang^Urthcils, gegen dessen Appellation Beschwerden erhoben worden waren, wird beschlossen, daß sowohl in Rcä) ^fachen, welche bei solchen Anlässen bcurthcilt werden, als inandictiertcn" Bußen die Appellationandern Fällen gestattet sein soll. Absch. 138, 8 18.

F. Arrest auf Personen und Waaren auf dem Zurzarchermarkte.

Art. 228. 1720. Regierende Stände hatten als Crcditorcn vom Landvogte Arrestlegung auf Pcrst^und Güter verlangt, welche sich auf dem Zurzachcrmarkt aus schwäbischen Städten befanden. Der Land^hält dieses Begehren, als der allgemeinen Marktfrcihcit und dem JahrrcchnungSabschicdc von 1648 ,laufend. Er wünscht nun für dergleichen Fälle Weisung. Zürichs Gesandtschaft erklärt, daß im schwebst -Kriege schwäbische Städte von den in der Grafschaft Baden damals regierenden Orten Geld aufgciw»""^und daß in den darum errichteten Schuldbriefen nicht nur das Stadtwescn insgemein, sondern alle einst'Bürger und Angehörigen solidarisch dergestalt verhaftet seien, daß bei Zahlungsunfähigkeit die einzelnen 1soncn und deren Effecten mit Arrest belegt werden können. Der Abschied von 1648 beziehe sich bloö ans