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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden.

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I. Wegen Ausnahme von Kundschaften in Matrimonialfällen.

Art. 21 I, 17/tZ. Da das Officium dcS Bischofs von Konstanz in einem Matrimonialfallc Kundschaften^ der Grafschaft ohne vorhergegangene Begrüßung des Oberamts hatteverhören" lassen, so wird für gut»de», den Abschied von 1691 für alle Fälle der Art als Norm aufzustellen und zu bekräftigen, nach welchemObcramt vorher darum zu begrüßen sei. Absch. 483, 8 8.

^ Mit Schwarz-Wasscrstclz wegen der Jagdbarkeit in dessen Gerichten.

Art. Zi2 j Die Bürgerschaft von Kaiscrstuhl macht Ansprüche auf die Jagdbarkeit in den schwarz-^llrstrlzischc,, Gerichten; diese werden ihnen vom dermaligcn Besitzer Lcontius Tschudi widersprochen. DerVogt gstbt cin Memorial über diese Sache ein, aus welchem hervorgeht, daß der Wildbann in der Graf-mt Baden den III Orten gehöre, daß dem Besitzer von Schwarz-Wasscrstclz mit Conccssion des Landvogts""btseinen Gerichten auf niederes Gcwild zu jagen, ferner daß die Conccssion an die Bürger von. .rguhl, Hasen oder Vögel zu schießen, vom Landvogte ertheilt werde. Die Obrigkeiten sollen ersucht werden,^Aibcr z» instruieren. Absch. 159, 8 9- !! 213. I72<5 Die Stadt Kaiserstuhl vermeint in Folge einer vom'^dvogt Gallati erhaltenen Erlaubniß, in den schwarz-wasscrstelzischcn Gerichten jagen zu dürfen; LeontiuSAldi glaubt durch Docnmente und Ortsstimmcn bewciseir zu könircn, daß ihm allein die Jagdbarkeit daselbstDer Landvogt wird beauftragt, die Documcnte zu uirtersuchcn und nach Befund derselben zu cnt-Absch. 249, 8 11.

Mit Mellingen wegen des Schreibens und SiegclnS im Zwing Trostburg,

AmtS Rordvrf.

Art. 214, Aus Anlaß einer von Mellingen hergekommenen AppcllationSstreitigkcit wird die Frage

H»^"^fe», »xm das Schreiben rurd Siegeln in dem der Stadt Mellingen zugehörigen Zwing Trostburg,^ Doidorf, zukonimc, das Mellingen sich anmaße. Dem Landvogt wird aufgetragen, diese Sache zu untcr-^ A" und Bericht zu erstatten. Absch. 395, 8 6. 215. I 7»i». Aus der Untersuchung crgiebt sich, daß^ Documcnte aufweisen kann, schon lange her im Besitz dieses Rechtes gewesen ist.

das ^ ""an cs bewenden. Absch. 410, 8 7- I! 216. 17tt!1. Auf die Beschwerde Mellingens, daß ihm>vird^ ^ Iahreil von ihm besessene Recht der Bereinigung im Trostburgcrzwinge streitig gemacht »verde,(! ^ ^ befunden, demselben dieses Recht unter Ratisicationsvorbchalt zu lassen, jedoch ohne daß daraus^GucnM gezogen werden. Absch. 457, 8 12. 217. 174«. Dieser Beschluß wird ratificicrt. Absch. 474, 811

Ii! Zustizsachc,,.

s. Bußen.

besilla^^ ^717 Dem Lairdvogt wird gestattet, von den im Beisein der Amtleute angelegten Bußen einenA'dcircn Nachlaß zu gewähren. Absch. 108, 8 3.