4004 Grafschaft Baden.
Thiengen bestehende Conimission berichtigt würden. Allein von Seite des Stifts Zurzach wurde ^Appellation nicht an das Hofgcricht, sondern an das geistliche Officium zu Constanz gezogen, so daß ^Angehörigen der regierenden Stände der Rccurö an die Gesandten abgeschnitten wurde. Ucbcrdieß wurde a»an letzter»! Orte eine den Gantrechtcn, wie sie in der Grafschaft bestehen, entgegenlaufende Collocationgestellt. Man vereinigt sich dahin, den Bischof von Constanz schriftlich zu Rcdressierung der Sache aufzuford^Das Schreiben unterliegt noch der Ratification. Das Stift Zurzach gicbt die Gründe an, warum cS a»Officium appelliert habe. Absch. >343, 8 4. jj 207. 17tüt. Die Crcditoren des Pfarrers Endcrö scl. bckl>^sich über ihren durch Verkürzung ihrer Rechte ihnen entstandenen Schaden. Das Vergangene kann mau ^nicht mehr ändern; für die Zukunft wird jedoch der Landvogt beauftragt, darauf zu achten, daß dcrgll'^nicht mehr geschehe. Absch. 357, 8 1t).
Ii. Wegen Ausstellung von Pässen und Certificate!!.
Art. 208. Auf des Landvogts Klage, daß die bischöflichen Beamten, wie z. B. der Obervogt''
Klingnau und der Gcrichtcffchrciber von Zurzach in die Rechte der regierenden Orte sich dadurch Eingriff' ^tauben, daß sie sich unterfangen, Pässe und Certificate den Kaufleuten in des Bischofs Namen auözust^'wird belchlosscn, denselben das obrigkeitliche Mißfallen zu bezeugen, sie zur Gebühr zu weisen und das l"solche Scheine bezogene Geld zu confiscicren. Absch. 377, 8 5.
i. Wegen des Zugrcchtes.
Art. 209. 17ttZ In Folge zweier Schreiben des Bischofs von Constanz (vom 14. Juni und 19. 2^'in welchen sich derselbe über die Verfügung beschwert, welche der Landvogt aus Anlaß des Verkaufs deslcinS Mandach bei Zurzach getroffen hatte, wird erkannt, daß daS Verfahren des LandvogtS begründet sei,sich bei dicicr Sache nicht um eine Abänderung des Laufes der Appellationen von dem Gerichte Zurzach,um eine hochobrigkeitlichc Behinderung der von Seite des Niedern Gerichts unbefugter Weise versuchtenund Acnderung der Landordnungcn in punotn des Fertiguugs- und ZugrcchtcS gewesen sei. In diesemwird ein Schreiben an den Bischof entworfen, um nach erhaltener Ratification abgesandt zu werden.unterdessen am 2. August ein drittes bischöfliches Schreiben eingetroffen war, wird vorläufig aus das abzulasst^Schreiben in einer Antwort hingewiesen. Der constanzischc Obervogt zu Klingnau, welcher den vom Landv^an das Gericht zu Zurzach erlassenen Befehl, den Kauf zu fertigen, durch einen Gegenbefehl zu hindern I" ^ 'wird vor die Sitzung bcschicden und ihm sein „Uebcrschen zu Sinne gelegt". Absch. 395, 8 9.
Ic. Wegen Präcognition in Lriminalitnis.
Art. 210. Z.7;!8> Der Bischof von Constanz begehrt eine Confcrenz zu Beilegung der Streitig^welche sich beständig mit dem Landvogteiamtc wegen seiner GerichtSherrlichkciten in der Grafschaft crm ^Ferner stellt er daS Begehren, daß über die Streitigkeit zwischen dem fürstlich - constanzischen Obcrvolß 'Klingnau, welcher einen Arrest auf Gebhard Dub, Bürger von Luccrn, angelegt habe, und dem Landv''^welcher denselben aufgehoben, nicht möchte gesprochen werden, da von Seite des Bischofs die PräcogM^^Oiwiimlilnis angesprochen werde. Es wird gut befunden, den Entschluß der Orte wegen des erstenseiner Zeit dem Fürsten selbst zu überschreiben; der zweite Pnnet wird all rvkoronüum in den Absäff^ ^nommen. Absch. 442, 8 15.