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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden.

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ck. Wegen des geistlichen Forums.

^rt, 200. 172!. Der Bischof von Constanz beschwert sich, dasi der Landvogt einen Chorherrn von ZurzachHurerei bestraft und dadurch in das bischofliche,j» ckiöcc«->n»m eingegriffen habe. Nach Untersuchung^ Tachc ^jrd befunden, daß cS bei dem, was hierin geschehen sei, sein Bewenden haben solle. Die glar-^chc Gesandtschaft hinterbringt das Angehörte ihren Obern. Absch. 2l0, 8 7. ß 201. I74Ü1 Johann^">rich Stcincggcr von RupperSwyl beklagt sich über den Chorherr» und CustoS Schnorf zu Zurzach,^clchc,,, xx AnfordcrungSstrcit hat, daß derselbe keinen weltlichen, sondern nur einen geistlichen Richtercnncn wolle. Im Hinblick auf einen ähnlichen Fall im Abschiede von 1642 wird Schnorf angewiesen,^^ ^uchtsstäbcn der Stadt Baden Bescheid ins Recht zu geben, da die Bürgschaftsvcrschreibung, von^ die Schuldforderung herrührte, in der Stadt Baden gemacht wurde. Absch. 457, 8 16.

V- Wegen der Jurisdiction diesseits der Surb und in den würenlingischcn Niedern Gerichten.

chi'/^ die Beschwerde des LandvogtS, daß vom Obervogt zu Klingnau Eingriffe in die

»I >d ^ ^^^b u> den würenlingischcn nieder» Gerichten liegende Jurisdiction" gemacht worden seien,die-,- ^holbe behaupte, die bischöslich-constanzischcn nieder» Gerichte reichen über die Surb hinauf bis ansicher NutzungSbannmarchen gegen Würcnlingen, daß auch ein Gericht zu Döttingen in verschiedene

^ vorgegangene Sachen sich gemischt und von der Protestatio» des Landvogts keine Notiz gc-^istr ^ habe auf diese Beschwerden hin wird dem Landvogt besohlen, in dem hichcr der Surb gelegenender ft ^ ^ »mirimockiv ftiriückioti»»!« auszuüben, und solle diese Pflicht einem GcleitSmann von Klingnau,2tztz soften Namens der hohen Obrigkeit hinter dem Gericht zu Döttingen sitze, anbefohlen sein. Absch.'-betz^ ^ ^ 2" Folge einer Beschwerde dcS Bischofs von Constanz, daß aus Anlaß der

d>ie Rechte des Obervogtö zu Klingnau verletzt worden seien, wird dem Bischof gcant-

ohde s?i . ^

^cni, """hchung des klingnauischcn Vogtciamtes entschieden worden. Zürich möge den Bischof anfragen,

be^i^^Wdlben genehm sei, wegen der die Grafschaft Baden betreffenden Streitigkeiten eine Confcrcnzzu

H Glaruö soll von den dabei zu behandelnden Geschäften in Kenntniß gesetzt werden. Absch.

5>rte ^ ^ Glaruö verlangt Mitthcilung derjenigen Punctc, wegen welcher die regierenden

Noch Bischof in Streit sind. Zürichs Gesandtschaft antwortet, daß derselbe als Petitor bis dahin

auf die Bahn gebracht habe. Absch. 299, 8 6.

t. Wegen eines an Koblenz erthciltcn Stcuerbriefs.

^heist^ Der Landvogt berichtet über einen vom Bischof von Constanz der Gemeinde Coblcnz

Nicht Dtcucrbricf auf die Fremden, welche in ihrem Gemeindebann Güter besitzen. Da das su» collect-,uckigeich,.^6chof, sondern dem Landesherr» zuständig ist, wird diese Sache zu den klingnauischcn DifferenzenAbsch. 284, 8 9.

g. Wegen Appellation an das geistliche Officium.

Die Obrigkeiten hatten zugegeben, daß die die Schulden dcö Pfarrers Cndcrs von" ^l. betreffenden Verhandlungen durch eine aus dem Obervogt zu Klingnau und dem Dccan zu

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laut alten und neuen Urbarö die würcnlingischen Gerichte bis an die Surb gen Döttingen gehen,der Landvogt nur gethan, was in seiner Befugniß gewesen sei; dergleichen Streitigkeiten icicn jcwcilcn