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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1002
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1002 Grafschaft Baden,

Der Bischof von Constanz spricht wiederum die Jurisdiction in obiger Erbschaftsstreitigkeit an. Die Gei»»^'erklären, daß jcwcilcn die Angehörigen der Gerichtsbarkeit Wasserstelz besonders dem Landvogt den gen»»'^Uutcrthancneid zu Händen der regierenden Orte geschworen hätten, mithin Schwarz-Wasserstclz unter dieder gemeinen Niedern GerichtShcrren der Grafschaft gehöre und niemals unter die bischöflichen Acmtcrstuhl, Klingnau und Zurzach gerechnet worden sei. Der Canzlei wird der Auftrag gegeben, von den ^dein tschadischen Archiv erhaltenen Documenten Copicen zu nehmen. Absch. 198, 8 5. 193. >720-Landvogt wird trog der Protestation von Seite des Bischofs von Constanz beauftragt, eine UntersuchungPfandschaftcn und eigenthümlichcn Güter deö Besitzers von Schwarz-Wasserstclz (Hauptmann Leon; Tsä)»^vorzunehmen. Absch, 159, 8 19. ß 194, 172 1.. Diese Untersuchung ist vollendet und ist den Obrigk^'mitgcthcilt worden. Absch. 178, 8 19-

Ii. Wegen des Gefechts und der Tarificrung der Münze auf dem Zurzachermarkte.

Art. 195. 1718. ES wird angezeigt, daß der bischöflich-constanzischc Obcrvogt zu Klingnau best»jährigen Zurzachcr-Markte die Gewichtstcinc habe untersuchen und die zu leichten habe ajustiercn lassen,daß ebenderselbe, obgleich Zürich und Bern die bischöslich-baslerischen Fünfbätzlcr auf 4/2 Batzen al'g>»»lhätten, einen Kaufmann verfällt habe, solcher Fünfbätzlcr für 899 Thaler zum vollen Preise anzunehmen. ^Beziehung auf das Erste wird erkannt, daß die Ausgebung und Detcrminicrung von Maaß und Gewicht ^landesherrliches Regal sei. Für das vom Obervogt in Anspruch genommene Recht der Fechtung undtung des Gewichtes und Maaßes sollen Documentc verlangt und die Abschiede nachgesehen werden. 3»^.,ides Zweiten wird erklärt, daß sowohl das Münzschlagcn, als das Tarificrcn der Münzen ein hochobrigkcitü ^Regal sei. Absch. 125, 8 8. ß 196. Z710 Es findet sich, daß nach den Abschieden von 1563 und ^und der beständigen Praris das Gefecht und die Einrichtung der Gewichte, Elle und Maaße dem jewll ^Landvogtc allein zustehe, wobei man es bewenden läßt. Absch. 138, 8 4. ß 197. 1720. Die Beamte» ^Bischofs von Constanz protestieren gegen diese Verordnung für die Zurzacher-Märkte und verlangen »Pferner die Bestellung cincöFichters". Diesem*Verlangen gegenüber läßt man es dennoch bei dem vorjäb^.Abschiede und denen von 1563 und 1583 bewenden in dem Sinne, daß der bischöfliche Obcrvogt eine» ^Fechtens kundigen Manie bestelle, aber die Kaufleutc nicht mit Neuerungen beschwere. Inspektion, Am'ld» ^und Abstrafung derjenigen, welche sich in dieser Sache verfehlen, steht aber dem Landvogt zu. Absch. 1^ ^

a. Wegen Publicierung eines Sonntagsmandates.

Art. 198. 1710. Gegen den Mißbrauch, der sich zu Zurzach eingeschlichen, daß an den Sonntage»dem Markte die Kaufläden wie au einem Werktage offen stehen, daß gespielt, getanzt, getrunken u. s- ^hatte der Landvogt ein Mandat erlassen. Da nun der Bischof von Constanz dem Landvogte diedazu bestreitet, so wird für gut befunden, das Mandat zwar nicht weiter zu publicicrcn, aber die D»»'handelnden zu strafen. Absch. 138, 8 3. 199. 1720. Bern wünscht, daß das Mandat zu Abhaltungschnöden Unwejens" an den Sonntagen nach den Zurzachcr-Märktcn von jedem Landvogtc zu Beibehält»»^hochobrigkeitlichc» Rechte wenigstens einmal publicicrt werde. Die Gesandtschaften von Zürich undnehmen den Antrag all rafarvnllum. Absch. 159, 8 2.