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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden. 11)1)1

"U werden beauftragt, noch ferner nach Instrumenten zu suchen und die Ertracte ihrer ScckclrechnungcnZugeben. Absch. 284, 8 12. ß 184. 172S>. Der Stadt Baden tvird aufgetragen, auf das Memorial des'Vogts cine Antwort demselben einzugeben. Dieser hat dieselbe, begleitet mit seiner Duplik, den Obrig-einzusenden. Absch. 299, 8 8. ß 185). 1761). Daö Memorial deö Landvogts Lcntulus wird als bc-'"^ct, das Gegemnemorial der Stadt Baden als nicht beweisend angesehen. Nachdem die Stadt vom Rechte^ whiert hat, bittet sie, ihr als cine Gnade die in den Bädern fallenden Buhen und die Jagdbarkeit innerhalbKreuzsteiae der Stadt lchcns- oder auf andere Weise zu überlassen. Dieses Anstichen wird in den AbschiedAbsch. 315, 8 9. ß 186. 1761 Zürich will der Stadt Baden die Jagdbarkeit innerhalb derWeine und die Gerichtsbarkeit in den Bädern als Lehen überlassen, wofür sie von Zeit zu Zeit eine Re-ilVl Achten soll; jederzeit soll jedoch dem Landvogt und dem Landvogtciamte daS Jagen frei stehen. Dender a ^"üesesscncn Burgern und Hintcrsäßen, so allfällig angelegter Bußen und Strafen halber klagbar", sollde»s/^^ ^ ^ Stände und deren Gesandten vorbehalten sein. Bern will die Jagdbarkeit als ein Regaledict' beibehalten, so daß ohne deö Landvogts Erlaubnis! niemand zu jagen gestattet sein soll; der Juris-

^ Stadt Krcuzstcinen halber soll die vorjährige Erkanntniß in Kraft treten. Glarus will^ Jagdbarkeit und die Gerichtsbarkeit in den großen Bädern überlassen; jedoch sollen der Landvogt,

ch , Keiber und Untervogt das Recht haben, daselbst zu jagen. Diese instructionsmäßigcn Eröffnungen werden^hiu" genommen. Absch. 327, 8 18. ß 187. 1762. Unter Ratificationövorbchalt wird in Bc-

3»ädi^ Juriödictionalicn und Jagdbarkeit innerhalb der Krcuzsteinc Badens beschlossen, dieselben der Stadrdie ^ überlassen, so lange es den Ständen beliebig sein werde, mit Vorbehalt deö HochgcwildS, und daßAngehörigen von Baden die Mandate der Landvögtc zu rcspccticrcn schuldig seien. Absch.' ^ !! 188. 1766. Dieser Beschluß wird ratificiert. Absch. 357, 8 5.

b. Wegen des lus armorum.

Vvu^ 172«». Die von der Stadt Baden bei Ankunft des kaiserlichen Plcnipotcntiarius Abt Blasius^ den Wissen des Landvogtö veranstaltete militärische Rcccption, die in Verstärkung der Wachen

kv»i ^ ^üidtthoren bestand, wird der Stadt verwiesen, da dergleichen in daö den regierenden Orten allein zu-jus ui'inurumeinlaufe." Absch. 249, 8 19.

,U. Mit dem Bischof von Constanz.a. Wegen der Jurisdiction zu Schwarz-Wasserstelz.

U...

^9ivu Der Bischof von Constanz beschwert sich, daß der Landvogt sich Eingriffe in die JuriS-

ü'kgc» ^chwarz-Wasserstelz erlaube; damit verbindet er auch Beschwerden wegen einiger Ehchaftcn und^hrr-n ^ "ssignicrtcn Anlagen für die Sanitätöanstaltcn. Die Verhandlung darüber wird auf die nächste^chtc ^"Aagt. Einsttveilcn wird voin Bischof verlangt, daß einem badischen Beamten gestattet werdenUsch ""f das Schloß Schwarz-Wasscrstelz bezüglichen in Röteln liegenden Documcnte zu untersuchen,keit ^ ü ^91. <»> Wegen der Streitigkeit in Betreff der Jurisdiction, vor welche die Erbstrcitig-gehg^ . Hauptmann Lorenz Tschudi von Schwarz-Wasscrstelz und der Wittwc seines Bruders Basiliusdas ch' Landvogt die Documcnte über die den regierenden Orten zustehenden Rechte untersuchen und

' ^vtcl» aufbewahrte tschudische Archiv zu diesem Zwecke durchgehen. Absch. 83, 8 1. !! 192. 1717.

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