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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Bade»,

und Bcrn beschließen, zu antworten,daß, gleichwie (die zu) Kadelburg jcdcrwcilen dein Landsfricdenzogen gewesen, man selbige auch dermalen bei dem ncncn zu maintcnicrcn gcsinnct sei". IJm neuen Lan^frieden tvar den Reformierten zu Kadelburg, damals 8t) Familien bildend, bei Abschaffung der ehemaliggemeinschaftlichen Feiertage ebenderselben Freiheit sich zu bedienen gestattet worden, deren die Reformierten ^Grafschaft Baden zu genießen hatten. Seit der Reformation wurde in Rcligionöstrcitigkcitcn von den ^alten Orten entschieden, so z. B, 1614, 1711, Kadelburg stand unter dem Schutz und Schirm der regieren^'Orte; seine Mannschaft konnte vor daS Schloß zu Baden aufgeboten werden, j Absch, 55, 8 15. ^Z7I4» Die noch unerledigte Beschwerde der sürstlich-schwarzcnbergischcn Regierung (die Antwort an dicu^war noch nicht abgegangen), soll durch eine mündliche Unterredung mit dem Obcramte, zu welcher der La»d^zu Eglisau abgeordnet wird, ins Reine gebracht werden,da man es mit einem ReichSfürstcn zu thun ^welcher am kaiserlichen Hofe in großein Credit." Absch, 79 ^), 8 47,

0. Mit dem fürstlich-wurttcm belgischen Rcgierungsrathe wegen eines des

Ehebruchs Angeklagten.

Art. 179. 171 . Ein Schreiben des fürstlich-württembcrgischen RcgicrungsratheS beschwert sich übervogt Thvrmann wegen eines über den des Ehebruchs angeklagten Jakob Schmied von Stammheim, Hirsch^Amtes, gefüllten Urtheilö. Der Landvogt wird beauftragt, ein Gcgcnsactum als Antwort auszufertigen "solches nach Zürich zu schicken. Absch, 49/H 8 16,

1>. Mit der Stadt Baden,a. Wegen Jurisdictionalien und Jagdbarkeit.

Art, 189. 171/t. Die Stadt Bade» hatte ein Strafurtheil gegen den Wirth zur Linden in BadenInsulten gegen die Wache ausgefällt. Da man darin einen Eingriff in die Landesherrlichkcit erblickt,

dcr Vorfall den Obrigkeiten hinterbracht. Der Landvogt erhalt zugleich den Befehl, aller die Wachen betrr ^den Angelegenheiten sich anzunehmen. Absch. 59, 8 9. 181. I7Z t Die Stadt Baden reklamiert du' ^strafung eines Ehebrechers, welcher entgegen ihren Rechten durch den Landvogt bestraft worden sei, ^ ^ihrem Begehren entsprochen. Absch, 59, 8 19, ß 182. l72t!. Auf die Beschwerde Berns, daß dieBaden einen Kirchcnrüuber zur Confrontation dem Vogte zu Lenzburg nicht herausgeben wolle, wird ^Auslieferung der Stadt anbefohlen, woraus dieselbe sich fügt. Katholisch GlaruS ist ohne Instruction- ^Deputation der Stadt entschuldigt sich. Absch. 219, 8 6. ^ 183. H.728. Der Landvogt Lcntulusdaß der Stadt Baden weder in der Stadt, noch in den Badern die völlige Jurisdiction zuständig sei, und udaS in einem Memorial durch Bestimmungen eines alten östrcichischcn Urbars aus dem XIV. Jahrhundert, ^ältere Briefe und das alte Urbar von 1444 zu beweisen. Abgeordnete des Raths von Baden aber beruß"auf das neue Urbarium von 1684, den Frcihcitsbricf von 1523 und den Bcstätigungsbrief von 1598 u»d 'ihre bisher unbestritten besessene hohe und niedere Jurisdiction in der Stadt, den Bädern nnd ihren ^Die ebenfalls vom Landvogt ihnen bestrittene Jagdbarkeit sprechen sie als eine laut Abschied von 1«'^Malcfiz anhangende Sache an. Die Gesandtschaften berichten dicß ihren gn. Herren und Obern. ^

*) Anm. Statt 278 und 279 ist dort zu lesen 173 und 179.