Grafschaft Baden,
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k. Handwcrksordnung der Maurer und Ziimucrlcute.
^rt. 171. Die Maurer und Zimmcrlcutc bitten, daß man ihnen eine „Lad-und Handwerksordnung
^ einen Arlikclsbricf" erlaube. Der Landvogt erhält den Auftrag, einen Entwurf auszuarbeiten, damit dic-in dem Reich arbeiten und reisen können. Absch. 377, 8 3.
I. Straßcnbcttcl.
^ ! 7 17. Zur Abwehr des Bettel- und StrolchcngcsindclS wird für gut befunden, eine Patrouille
welche täglich durch das Land zu gehen hat. Die Kosten derselben sind vom Landvogtc auf das
Gesindels
Zu vertheilen, Absch. 426, 8 1(1, 173. 1738. Dem Landvogt wird gestattet, zu Abhaltung jenes^ cin Mandat anzuschlagen, Patrouillen zu verordnen und die Kosten auf die Gcrichtshcrrcn, Klösterdu Angehörigen zu vertheilcn. Der Entwurf dieser Vcrthcilung wird ml roluieiulum genommen. Absch.^ 8 2.
12. Juldicatur- und t^oinpetenzcoilflicte.
sZürich und Bern: Arl. 176—178. Zürich, Bern nnd evangelisch Glarns: Art. 179.1
4. Zwischen Zürich und Bern.
a. Wegen der nicdcrgcrichtlichcn Rechte zu Birmenstorf.
e, i74. 1713 Berns Gesandtschaft beschwert sich über Eingriffe in seine Jnriödictionalicn zu Birmcn-zieh>i> ^ U'ird eingeladen, ihre Bcschlvcrdc schriftlich einzugeben. Absch. 27, 8 7. jj 175. 171». Ju Bc-
theh,.^ ^us Besiegeln, Schreiben und andere Rcchtsamen zu Birmenstorf läßt cS Zürich bei seiner 1653 eraber
Ortsstiuunc bewenden. Berns Gesandtschaft dankt dafür, die glarnerische ist ohne Instruction, stellticht, daß ihre Obern bei dem Inhalt ihrer OrtSstimme bleiben werden. Absch. 65, 8 1.
b. Wegen der Judikatur der Ehcgerichtsfälle zu Gcbistorf.
der» Zürich wünscht von Bern zu vernehmen, warum der Pfarrer von Gcbistorf die dort
^lche "t' " Ehcgerichtsfälle nicht vom zürcherischen Ehcgerichtc entscheiden lassen wolle, da die Judikatur überÜchistt ^ allen gemeinen Herrschaften vor und nach dem neuen Landöfriedcn an das Ehegcricht in Zürichber m gehören; der Pfarrer möge an den LandSfricdcn sich halten. Berns Gesandtschaft entgegnet,
^selbs,^^ s^hörc dem Bernersynoduö an; ihre gn. Herren und Obern seien Collatorcn und GcrichtshcrrcnDieffg' gehörten die meisten Rechte an diesem Orte, endlich spreche auch nicht die Hebung für Zürich,»j^. aufgefordert zu beweisen, daß ihm genannte Judikatur gehöre. Die zürcherische Gesandtschaft, ^ über sich. Absch. 266, 8 37.
Mit der schwarzenbcrgischcn Regierung wegen Beobachtung der Feiertage
zu Kadclburg.
^ >7l/z. Die fürstlich-schwarzenbcrgischc Regierung beschwert sich, daß die unter ihrer JuriS-e>endcn Bewohner von Kadclburg die heiligen Mariä- und Apostcltage nicht mehr feiern. Zürich