Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
998
Einzelbild herunterladen
 

998

Grafschaft Baden,

wird ihm Handöffnung zu einer größern Steuer gegeben. Absch, 178, 8 12, ß 161, 1 .722. Obiger Bcsä?^wird bestätigt, Absch. 193, 8 5.

Polizei an Sonn- und Feiertagen.

Art, 162. 172». An Sonn- und Feiertagen, so wie auch an den heiligen Nachtagen und KirchwcilM^wird alles unmäßige Saufen, Schwelgen und Tanzen ernstlich verboten, Absch, 234, § 14.

ll. Fischerordnung.

Art. 163. 172t». Dem Landvogt wird aufgetragen, die Fischer in der Grafschaft anzuhalten, daßBeziehung auf dieBlümlin" undSprcitgarnc" sich an die Abschiede halten, Absch, 299, 8 11- !! ^171<» Die Fischer von der Brücke zu Baden bis in die Stilli in der Limmat und Aare erstatten den Beri^'daß in diesen Wassern kein anderes Netz zu gebrauchen sei, als die schon in der Fischcrcinung von 163^ ^laubtenSpreitgarne", für welche Bern ein Modell gegeben. Man läßt es dabei bewenden und setzt ^den Abschied, um cS den Obrigkeiten zu hinterbringen. Absch. 315, 8 19. 165. 171! I Der Land-'^wird beauftragt, wegen Anwendung der Sprcitgarnc oberhalb der Brücke von Baden, worüber die Schiff"»'».von Zürich sich sehr beschweren, mit den Patronen der Fischcnzen, Wettingcn und Fahr, sich zu besprechen »das Ergcbniß zu berichten Absch. 327, 8 9. h 166. 17112. Der Landvogt berichtet, daß Wettingcn die 1"klärung gegeben habe, daß die Sprcitgarnc abschaffen wolle, daß die Zürchcrfischcr dieselben für schädlich ^klären, das Kloster Fahr aber auf dem Gebrauche derselben beharre. Diese Berichte nebst den über die ^ergangenen Abschieden werden dem Abschiede beigelegt. Absch. 343, 8 14. ß 167. 171111. Die Sprcitg""werden in der Limmat von der Brücke zu Baden aufwärts gänzlich verboten. Absch. 357, 8 6.

i. Handel mit Mctallwaaren.

Art. 168. 171K». Die Kupferschmiede von Zürich kommen mit dem Ansuchen ein, möchte in derkanntniß von 1721, betreffend den Verkauf und die Einfuhr der von ungcläutcrtem Metall und gegosb'^Eisen gemachten Geschirre, der Ausdruckeinheimische" beigefügt werden, und daß sowohl Fremden, alsheimischen verboten werden möchte, solches Geschirr einzuführen. Das Begehren wird zur Behandlungkünftigem Syndicat in den Abschied genommen. Absch. 315, 8 2. ß 169. 17111. Es wird beschlossen, ^es bei der Erkanntniß von 1721 sein Bewenden haben soll, mit der Erläuterung, daß alle Einfuhr derschirre von ungeläutcrtcm Metall verboten, aber die Einfuhr jeder Gattung eiserner Geschirre aus ein ^Landvogt zu crthcilcndcS Patent hin erlaubt, alle Ausfuhr von altem Kupfer, Erz, Zinn und nützlichem 'auS dem Land und aus der Eidgenossenschaft verboten sein soll. Absch. 327, 8 11- sj 179. 1711^ordnete der Kupferschmiede von Zürich und der Grafschaft Baden verlangen Erläuterung obigen AbsäP^und namentlich darüber, was unter der Benennungungeläutertcs Metall" zu verstehen sei, und "b ^auch die eisernen Häfen darunter begriffen seien. Es wird geantwortet, daß es bei der Erkannt»»'1721 und dem Abschiede von 1731 seilt Bewenden habe. Das Feilhalten der eisernen Häfen auf offenen 2"-märkten und in den Läden und Magazinen, welche die Kauflente zu Hause haben, sei gestattet, alles >9Hausieren aberabgestrickt". Absch. 377, 8 6.