Grafschaft Baden.
dahin beantwortet, daß die Ermäßigung der Einzüge und deren Vermehrung von den hohen ObrigkeitenabHange; ferner daß „wenn ein Züger in einem Auffall um die ihm zugefallenen Guter entweder keinen„mann findet, oder deren anders nicht alö mit Schaden los werden könnte, und also er sothanc Güter„oder durch einen Lchcnmann bewerben müßte, alsdann sowohl der Zügcr, alö sein Lchcnmann sechs„lang allcö Einzugs befreit, mithin wo er einen äußern Lehenmann darauf sehte, solcher das in der Grafik„Baden gebräuchliche Hintersäßgcld der Gemeinde zu entrichten schuldig sein sollte." Ob aber, wenn eininnerhalb dieser sechs Jahre die Ausfallögütcr an jemand anders, als an einen GcmcindSgcnosscn verkauft, ^Käufer in diesem Falle den „fälligen" oder nur den halben Einzug zu bezahlen habe, wird oll i'vkvionllum gcno»u»^Absch. 125, 8 3. 124. I7I1> In Betreff der EinzugSbricfc und Einzüge bleibt eS bei obigem Absäft^'In Beziehung auf die den Gemeinden gebührenden Einzüge von denjenigen Gütern, welche durch einen ^oder sonst in einem Auffall einem Fremden zufallen, wird die Erläuterung gegeben, daß, wenn einer die ^Auffall ihm zugefallenen Güter sechs Jahre lang selbst oder durch einen Lchcnmann „bewirbt" oder zu ^werben gcnöthigt ist, keinen Einzug zu bezahlen hat, wohl aber er oder sein Lehcnmann das in der GraftsBaden gebräuchliche Hintersihgcld. Verkauft er das Gut aber innerhalb sechs Jahren, oder muß er cö lä»^als diese sechs Jahre bewerben, so soll es dem Landvogte überlassen sein, den Einzug nach Beschaffenheitvom Züger bei solchem Zug erlittenen Schadens und nach dein Werthe der Güter zu ermäßigen. Absch. 138,8
II. Polizeiliches.
lZürich und Bern: Art. 1264n. Armen- und Krankenverpflcgung.
Art. 125. I71it Zürich klagt über Belästigung seines Spitals durch Arme und Prcsthafte aus de»meinen Herrschaften, namentlich aus der Grafschaft Baden, und stellt die Nothwcndigkcit vor, auf gcdcib'Mittel und eine zu errichtende Ordnung bedacht zu sein. Die Gesandten nehmen diese Klage all roloroa^Unterdessen aber wird der Landvogt angewiesen, alle Quartal 6 Gld. an Erhaltung einer „taubfinnigcn"von Schlieren beizutragen und in Rechnung zu bringen; jedoch wird verlangt, daß, wenn möglich, dessen ^verwandte das Ihrige auch beitragen. Absch. 14, 8 14. jj 126. I7I t Wie die Armen und Prcsthafte ^der Grafschaft zu versorgen seilt möchten, diese Frage nehmen die Gesandtschaften all roteronllum.macht sich die Ansicht geltend, daß Kirchen- und Gcmeindegüter, Klöster und Stifte und geistliche Häu>e "tragen sollen. Absch. 18, 8 2t>. jj 127. I71?t In Betreff der Versorgung solcher Armen und Prcsthnl^von welchen bisher manche in den Spital zu Zürich aufgenommen worden waren, während für ändert ^Königsfclden aus manches gethan wurde, wird für gut befunden, daß der Landvogt in dergleichen AuSg^nach bisheriger Gewohnheit verfahren und die Gemeinden, Stifte und Klöster zu einer Beisteuer anhalten ^Bern verspricht aber ferner zu rhun, was einer mitleidigen Obrigkeit wohl anstehe; für die in einenzu Versorgenden hat es aber weder in Königöfeldcn, noch sonst in der Nähe einen Spital. Absch. 25, 8 ^ ^128. 171» Zürich wünscht, daß auch die beiden andern Stände das Ihrige zur Erhaltung der Armen 'Kranken in der Grafschaft beitragen möchten, und daß Bern seinen Thcil in Königsfclden gegen Vcrg'^cineS mäßigen Kostgeldes verpflegen möchte. Weder Bern, noch KlaruS wollen etwas von einem Reglewe'^dieser Sache wissen, sagen aber ihre Hülfe in außerordentlichen Fällen zu. Die bcrncrischc Gcsandtsch^