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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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993
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Grafschaft Badcn. 093

Hand geben, dem Landvogtciamt aber sollen die Schriften, die eS nöthig hat, verabfolgt werden. Absch.8 ll. ^ fi09.s Hg. 1713 ES wird ebenso billig als nothwendig erachtet, daß die Protokolle und^ü'llchriftcn Verwaltung des Landvogtö Thormann, welche auf die untern freien Aemter sich beziehen.

. ^ ^tndvogtc der untern freien Acmter ertradicrt werden. Absch. 57, 8 8. ^ 11t. 1713. Die Ordnungw,.. ZU Badcn wird wieder bcrathcn; den Obrigkeiten wird anhcimgcstcllt, ob und auf was für eine

-au'Ns ,

^Archivs

Nothwendigkcit dieses Geschäftes an Lucern zu Händen der übrigen katholischen Stände gebracht

bcft ^ie die Grafschaft Baden betreffenden Schriften von den gcmeineidgcnvssischen ausgeschieden und

'»iedcr^^" werden sollen, zu verwirklichen. Absch. 108, 8 6. jj 113. 1718 Obiger Beschluß wird^ ^>olt; zugleich wird für angemessen erachtet, einen sichern Ort zur Aufbewahrung der Schriften ausfindig^Machc,, Algch. 125, 8 2. ^ III. 172tt. Zürich wünscht, daß zur Beschleunigung dcS GeschäftsgangesHcs '"werthcilt zu Badcn liegenden die gemeincivgcnössischcn und Regierungsgcschäftc betreffenden Canzlciaetcnwerden sollen. Der Antrag wird ml lolluonllum genommen. Absch. 154, 8 47. ^ 115. > 744.^ Münchs Antrag wird beschlossen, daß ein Invcntarium der in der eidgenössischen Canzlci und im Schlosselisten angefertigt und eine Sonderling in früher angegebener Weise veranstaltet werden soll; die In-Hlar>^" ^ Zürich und Bern einzuschicken. Absch. 224, 8 22. 116. 1723. Zürich, Bern und evangelisch^c>Ws ^ordnen, daß die Schriften der Eanzlei auS dem oberen iil das unterste passend herzustellende Gcinach8 g n" ^ ^'^den sollen. Der Landsehrcibcr wird beaustragt, mit der Registratur fortzufahren. Absch. 234,^find 1727. Dem Landvogtc werden auf dessen Ansuchen die in dem Schlosse in einem Gewölbe sich

^ ^ " "dgenössischcn Instrumente zur Verwahrung übergeben. DaS Invcntarium derselben hat ein Land-ing ^crn einzuhändigen. Absch. 266, 8 5. 118. 171tt ES wird verordnet, daß das Landvogtciamtdxx Kanzlei Zürich eine Abschrist aller eidgenössischen Abschiede seit 1712 anfertigen lassen soll, welche in^ beffBadcn aufzubewahren sei. Die Gesandten Zürichs nehmen cS über sich, den Chorherrn Schcuchzcr^gei, in vier Bänden angelegte Sammlung von Schriften, welche die Grafschaft Badcn betreffen,

^Zt c' "DiScrction" der Canzlci Baden zu überlassen. Absch. 386, 8 1. !! 119. 17ti3. Der Landschrcibcr^gier" " ^wie die Canzleischristcn der Landschreibcrci vor FcucrSgcsahr sicher gestellt werdeil könnten. Diewollen ihre Meinung beförderlichst an Zürich berichten. Absch. 395, 8 9. s 120. 17>1<>. In der^find( ^ " ^^userenz lvird zur Sprache gebracht, ob nicht das zu Badcn, also in Händen Zürichs und BernS allein^4/^' denselben zu gemeinen Händen (nach Fraucnfcld) zurückzuverlangen sei. Absch. 472, 8 8Zj 121.

^struic ^ katholischen Gesandtschaften für die Auslieferung dcS Archivs von Seite Zürichs und Berns

Ü»d, so kommt man übcrcin, dcßhalb in der allgemeinen Sitzung keilten Antrag zu stellen. Absch. 481, 8 3.

1». Mnrchensachen.

bei 172«». Die auf hochobrigkcitlichcn Befehl vom Landvogtciamtc und der Herrschaft Rcgcnsbcrg

Ztafsg^ ?^ü)le zu Mtirzelen gesetzte Hochgericht- und Landmarchc wird bestätigt. DaS Instrument ist dem^tllchc» Urbar beizufügen. Absch. 249, 8 12.

1U. Einzug und Hinterfüßen.

^71«. Die Frage, ob es in der Gewalt eines Landvogts stehe, neue Einzugbricfe zu crthcilen,"b An Zsigcr eines Ausfalls einer Gemeinde einigen Einzug zu bezahlen schuldig sei, wird cinmüthig

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