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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Barm.

Einthcilung abwarte». Absch. 266, 8 12. 162. 1728. Der Landvogt erklärt, daß er keinen andern llistäschied unter den Gcrichtöhcrren finde, als den der geistlichen und weltlichen, oder daß der eine mehr, der attd^weniger Jurisdietionalia besitze. In Folge dessen wird erkannt, daß den >719 eoncipicrten Eid die weltlich"'Gerichtshcrrcn persönlich, die geistlichen durch einen init Proeura versehenen Anwalt schwören sollen. Absch. 284,

Ii. Dein Bischof von Eon stanz.

Art. 163. 1741. Auf die Anfrage des LandvogtS, wie er bei der Huldigung sich zu verhalten habe, wcl^der Cardinal Bischof von Konstanz in seinen bischöflichen Aemtern Kaiserstuhl, Klingnau und Zurzach,man sich erzähle, einnehmen wolle, wird demselben der Abschied von 1692, 8 8 als Norm angewiesen. ^bald der Landvogt Gewißheit über die Einnahme der Huldigung erhalten haben wird, soll er je nach Umsta"^'von Zürich weitere Befehle einholen; indessen soll nachgeschlagen werden, wie cS 1716 bei gleichem A»""gehalten worden sei. Absch. 483, 8 11.

8. Archiv.

jZürich, Bern, Uri, Schwyz, Nittcnvaldeii und Zug: Art. 104. Dreizehn und zugewandte Orte außer Solothnrn: Art. 105- ^tholischc Orte: Art. 10k, 120, 121. Acht Orte: Art. 107, 114. Zürich und Bern: Art. 110, 115. Zürich, Bern und evanP'

Glarns: Art. IlK.j

Art. 164. 1712. Es werden drei Verordnete aufgestellt, welche nachsehen sollen, in was für eine!» ^stände die Acten in der eidgenössischen Canzlei sich befinden, damit man die nöthigcn Anordnungen treffen km»"'Absch. 1, 8 2. ^ 165. 1712. Diese Verordneten berichten, daß die Schriften im Archiv sich in großer i"'ordnung befinden, und tragen auf Separierung derselben an nnd zwar in dem Sinne, daß die gemeinesnössischen Schriften, die der Grafschaft Baden und die der freien Aemter sollten auseinander geiästck"'werden. Diese Sönderung möchte durch zwei Canzlisten von beiden Religionen vorgenommen, die Acten ^später durch zwei Verordnete von beiden Religionen verwahrt werden, während laut des Friedens jede Rclig^einen Schreiber auf die Tagsatzungen mitnehme, der in Standes- und Religionssachen schreiben undeollieren möge. Wenn die Tagsatzungen künstig in Baden sollten gehalten werden, so solle ein anderesLocal für das Archiv hergestellt und ein Materialrcgister nach dem Entwürfe des 8 52 des Abschieds von k»angefertigt werden. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen die Sache zur Disposition ihrer Obern inAbschied. Absch. 1, 8 13. ^ 166. 1711t. Die katholischen Orte kommen unter einander übcrein, daß ^katholische zu Baden gelegene Archiv nicht in Fraucnfeld aufbewahrt werden solle, weil man es daselbst'"für sicher halte, sondern in Lucern, das der freien Aemter in Zug, und daß ein Jnvcntarium darüberfertigt werden soll. Absch. 19, 8 3. I! 167. 1711t. ES wird die Nothwcndigkeit der Inventarisierung^Archivs zu Baden besprochen, ferner für wünschenswcrth erachtet, daß die die einzelne» Vogtcien beschlalff"Schriften von den gcmcineidgcnössischcn ausgesondert werden. Zürich und Bern haben bereits Personen z»Geschäfte bezeichnet; von den katholischen Gesandten wird all i-alt-rmxlum genommen, ob jemand und wer znZwecke ihrerseits abgeordnet werden soll. Unterdessen wird Zürich und Bern die Benutzung des ArchivesAbsch. 23, 8 9. 168. 1711t. Luccrn schreibt an die Gesandten der regierenden Stände wegen der»d6"^der Canzlei Baden. Darauf hin wird Luccrn aufgefordert, das zur Ausführung der Thcilung bezeichneteund die Zeit der Ankunft desselben Zürich zu notificiercn, damit auch von dessen Seite jemand zu diesemzu ebenderselben Zeit abgeordnet werde. Ferner soll Alt-Landschrciber Schindler den dritten Schlüssel in ^