Grafschaft Baden. 991
»lvweit scj,^ 1712 gehabten und noch weiter also behaltende Rechte langen", als ihrer rechtmäßigen Obrig-hclcistct, nachdem die Kapitulation verlesen worden. Die Forderung von Glarus, daß im Eide durchgängig,° b>c beiden Stände Zürich und Bern genannt werden, auch Glarus beigesetzt werden soll, wird für unzu-l g erklärt, weil die Kapitulation nur von jenen beiden Ständen geschlossen worden sei, und das Begehren von^"6, daß ihm seine Rechte bestens vorbehalte» bleiben möchten, für unnothig. Absch. 249, 8 lt. f 92 a. 1727.
^ glarncrjschc Gesandtschaft verlangt instructionSgcmäß, daß in Zukunft bei Einnahme der Huldigung der Stadt^ nicht, wie voriges Jahr, zwischen Glarus und beiden andern Ständen ein Unterschied gemacht werde,"Baden allen drei Ständen gegenüber dieselben Verpflichtungen habe. Zürichs Gesandtschaft, ohne Instruction,Bern glaubt, daß die Rechte von Glaruö im vorigen Abschiede hinlänglich gewahrt seien. Absch. 269,^ 92 ti. I7;i7. Aus Anlaß der dieses Jahr vorzunehmenden Huldigung der Stadt Baden trägt Glarus auf
Abänderung der Eidesformel an. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen den Antrag ael lokoioiulum.^ ^id wird bei der Huldigung ohne Abänderung vorgelesen. iMan sehe das Weitere im Abschnitte Gras-
^ Baden
und untere freie Aemter Art. 15—19.j Absch. 426, 8 1.
b. Der Niedern Gerichtsherrcn und der Landsaßen.
.. . gz I7zz». MW die nieder» GerichtShcrren und Landsaßen wird ein Pflichteid concipiert, welchenselben künftig zu schworen haben. Absch. 198, 8 <9. I! 94. 1720. In Betreff der Huldigung von Seite^.^erichwhcrrcu und Landsaßcn in der Grafschaft will cS Zürich, um allerhand muthmaßlich sich erhebenden^ ""chuweichen, bei dem alten Herkommen bewenden lassen. Bern verlangt, daß der eoneipicrtc undsä/ adclichen FrcisitzcS Zufiko» bereits geleistete Eid von allen GerichtShcrren und Landsaßcn ge-
be//^ ^crde. Die glarnerischc Gesandtschaft ist ohne Instruction. Absch. 159, 8 6. ß 95. 172 ». Aus^ ^Antrag, daß auch die geistlichen GerichtShcrren, wie die weltliche», zur Huldigung angehalten werden^chc Landvvgt beauftragt, bei dem Prälaten von Wettingen für dessen in-der Grasschaft bcfind-
Gcrichtshxrren den Versuch zu machen und den Erfolg aus nächster Jahrrcchnung zu berichten. Absch.tzg ^ 1722. Der Landvogt Hat den Prälaten von Wcttingen noch nicht zur Huldigung angehalten.
Auftrag erneuert, doch mit dem Beifügen, daß die geistlichen Gerichtsherrcn nicht in Person,b"rch jhrc Bannten die Huldigung leisten sollen. Absch. 193, 8 7- !! 97. I 72lt. Der Austraggeistlichen Gerichtsherrcn, namentlich den Prälaten von Wettingen huldigen zu lassen, wirdCanzler dieses Prälaten dagegen protestiert und erklärt, daß er nur gezwungen hul->äß/ ^^5 wird die Sache den gn. Herren und Obern hintcrbracht. Absch. 219, 8 8. ^ 98. 172Ä. Mand>ied^ ^ obigem Abschied enthaltenen Gedanken bewenden. Absch. 224, 8 8. ß 99. 1723. Bern
Antrag, daß die Gerichtsherrcn in der Grafschaft Baden (und den untern freien Acmtcrn) zur»Nß angchalteir werden, widrigenfalls ihnen der GcrichtSstab niedergelegt werden solle. Die zürcherische
Igg ^'"Gchc Gesandtschaft, ohne Instruction, nehmen den Antrag -,<> rosoieneluiu. Absch. 234, 8 19. ßalz Behufs der Huldigung wird der Landvogt beauftragt, die Gerichtsherrcn (in der Grafschaft mehr
ber Zahl) in verschiedene Klassen zu theilen , worauf dann das Nöthigc beschlossen werden solle,^chtsi ^ ^ ^727. In Beziehung aus die bisher nicht ins Werk gesetzte Einthcilnng vcr Ge-
^ ^ ^"-'rschicdenc Klassen Behufs der Huldigung wird beschlossen, daß das Obcramt dieselbe auö-Zgriw ! Geistlichen soll die Hulvigung durch Anwälde und ohne „Beschwör" abgenommen werden.
^ ' die Abnahme der Huldigung nicht für unbillig, jedoch für eure Neuerung und will die zu machende