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Grafschaft Baden.
bezeige. Zürich will einen Bürger von Zürich gewählt wissen. Absch. 18, 8 16. ^ 83. 17111 Die Fr»!b'ob zu einem Untervogt ein Bürger von Zürich oder einer von Baden erwählt werden soll, wird in Folge ci»^von Zürich an Bern erlassenen Schreibens suspendiert. Absch. 25, 8 21. 84. 1717. Zürich wünscht,^.Bern den nach Baden erwählten Untcrvogt genehmigen möge. Die bcrncrischc Gesandtschaft bezieht sichdas von ihrem Stande wegen dieser Wahl nach Zürich gesandte Schreiben. Absch. 94, 8 5. 85. 5^'Zürich bringt die Wahl eines UntcrvvgtS in Verbindung mit der Verlängerung der Rcgierungsjahre der 2a»?vögte, welche Bern vorgeschlagen hatte, und meint, wenn Bern die Wahl des Untervogts genehmigt habe, ^werde man sich über jene vergleichen können. Bern erklärt, das» die Untcrvogtci keine Gemeinschaft mitVerlängerung habe nnv bezieht sich auf seine früher wegen der Untcrvogtci gewechselten Schreiben. Zürich erl»^um baldige Erledigung dieses Geschäftes. Absch. 95, 8 5. ^ 86. > 717. Bern wünscht, daß die Frage cntlch»'^werde, wem die Einkünfte der neun Monate lang vaeanten Stelle eines Untervogts der Grafschaft Bade» ß'fließen sollen. Es ist der Ansicht, daß der Viecuntcrvogt (Dorcr) nach Marchzahl dieselben erhalten solle. 4^Antrag wird in den Abschied genommen. Zürich wünscht auch zu erfahren, wer unter Thormanns Rcgic^während und nach dem Krieg die Gefälle des Landschreiberö und dcS Untcrvogteö bezogen habe, deren Stellenbesetzt gewesen seien. Absch. 198, 8 19. 87. 1717. Bern beschwert sich, daß Alt-Landvogt WaftrUntervogt Stadler, ChirurguS von Zürich, welchen Bern als einen einseitig gegen die Abschiede gewählte» ^meinen Beamten nicht anerkennen wollte, zu Händen der regierenden Orte in Eid genommen habe, da die
schiede sagen, daß Landvogt, Landschreibcr und Untervogt von den Gesandten der regierenden Ortewerden sollen. Zürich entschuldigt den Landvogt, Bern behält sich Ahndung vor. Die glarncrische Gcs»^schaft referiert das Angehörte ihren Obern. Absch. 198, 8 29. s 88. 1729. Bern verlangt, daß nun,dem für Zürich die zwölf Jahre verflossen seien, während welcher es die Untcrvogtci zu Baden zu besetzen lwfthabe, die Besetzung dieser Stelle an Bern für die nächstfolgenden zwölf Jahre komme. Zürichs Gesandt!^spricht die Hoffnung aus, Bern werde dem Untcrvogt Eglofs, welcher erst 1717 gewählt worden sei, die wvon zwölf Jahren noch vollends angcvcihen lassen. Absch. 249, 8 29.
<». Grafschastslüuser.
Art. 89. >719 Der kranke Grafschaftöläufer Borsinger wird zu einer Beisteuer von 59 bis 199 ^empfohlen. Bern und Glarus referieren. Absch. 138, 8 21.
7. Huldigung.
4. Den Ständen,a. Von Seite der Stadt Baden.
Art. 99. 17111. Glarus beschwert sich, daß ohne sein Vorwissen von der Stadt Baden die H»^0'^aufgenommen worden sei. „Man läßt es dabei gestellt sein." Absch. 14, 8 16. ^ 91. 172<i. DieBaden wird in die durch die Kapitulation von 1712 vorbehalten? Huldigung genommen, nachdem dieformet festgestellt worden ist. Der Eid wird den 11. August in der Kirche von Schultheiß, Klein- undräthcn, den Burgern und Einwohnern der Stadt, „den beiden Ständen Zürich und Bern, Glarus aber