Grafschaft Baden. 989
zur Einrichtung der SessionSstubc und für seine Bemühungen beim Bau der Kirche zu Baden möchtewerden. Zürich beruft sich auf sein an Bern gesandtes Schreiben; Glaruö ist zu einer Entschädigung^"cigt, Bm, ersucht die Gesandten, diese Angelegenheit ihren Obern zu empfehlen. Absch. 108, 8 8.
Reiben
Landschrciber.
sZürich, Bern und evangelisch Glarnö: Art. 77.j
^ Art. 77. ! 713 Auf die Anfrage des Landschrcibcrs Hallcr wird in Bcziehuirg aus die Jntradcn eines^Ichrcibcrs für gut befunden: n) Wenn der Landschreibcr bisher noch neben dem halben Thcil der Judcn-während der Messe zu Zurzach und dem dritten Thcil der in eines Landvogtö RegicrungSzeit fallendenW'» jeweilcn noch den Drittel von den daselbst fallenden Audicnzgcldcrn bezogen habe, so solle er es jetztUebcrhaupt soll bis auf eine ausdrücklich gemachte Abänderung in dieser Hinsicht alles beim Altenl>) Ferner hat der Landschrciber von dem, was den fehlbaren Parteien für Ehr und Gewehr abge-''°">men worden, seinen Antheil, wie bisher, zu beziehen, o) Endlich hat er, wie bisher, die 100 Pfd. für,^lMigu»g dcr Mandata und Busicnrödcl, 82 Pfd. für die Bußcntagc und die 25 Schl. als Andicnzgcld vonUrthcil, wie bisher, zu beziehen. Absch. 38, § 12. 78. i 7I^i. Der Landschrciber verwahrt sich da-Landvogt Thormann mit dem RitterhauS Leuggern eine Bereinigung von Gefällen dieser Com-^ ^ von mehr als 500 Stück und einen Vergleich von 500 Gld mit Umgehung der Canzlei gemacht habe.Wird erkannt, daß das gegen die gemachten „Vcrabscheidungen" sei, und daß nach Vcrgleichung des zuliegenden Urbars die Bereinigung durch die Eanzlci auszufertigen und zu unterschreiben sei. Landvogt,'chreibcr und Untcrvogl sollen sich um die Gebühr vergleichen, oder BcrnS Gesandtschaft soll, insofern dieschr^ ^hcblich ist, eine vcrhältnißmäßige Abtheilung machen. Absch. 50, 8 7. 70. '>713. Land-Kaller berichtet, daß daö Urbar von Leuggern nach letztem Beschlüsse noch nicht ausgefertigt sei, undvo» Gebühr noch nicht empfangen habe. ES wird erkannt, daß cö trotz der eingekommenen Einsprache^ ! der Cvmmcndc beim Beschlüsse des vorigen JahreS bleibe» soll. Bern habe zwar voriges Jahr über»»d ^ >ucht gesprochen und nicht sprechen wollen; hiemit hätten die ergangenen Urthcilc ihre Wirkung
^crlorcn; dennoch aber sprächen die Abschiede für Bereinigung durch die Canzlei zu Baden und die'ww und die Unterschrift von Seite des Landschrcibcrs. Absch. 65, 8 10.
3 Untcrvo^t zu Baden.
sFuiis katholische Orte: Art. SV. Zürich und Bern: Art. 82—So, SS.j
^712. Die V katholischen Orte finden cS unpassend, daß der vom Landvogt zu Händen vonGlarus beeidigte Untcrvogt bei den katholischeil Sitzungen abwarte. Absch. 2, 8 16. 81.Drtssj ^'Atbeiß Schnorf beivirbt sich um die UntervogtSstclle kraft der 1668 von Zürich und Bern crthciltcn"Ufer Aian erachtet jene Ortöstimmcn bereits erfüllt, lind da seither niemand mehr etwas crtheilt worden
^Aetzt gewesenen unglücklichen Untervogt Schnorf, welcher diese Gnade verwirkt hat, so wird dieser
3"iommen. Absch. Ick, 8 18. jj 82. 1713. Bern dringt darauf, datz einBaden zum Untervogt erwählt werde, damit man sich den Katholische» und den Badenern freundlich