988 Grafschaft Baden.
1741) dem zürcherischen Landvvgte Werdmüllcr vergünstiget nnd auf eine neue Vcrtheilung der Regicrungöj^'angetragen. Zürich trägt darauf an, daß, wenn die zwei Jahre Wcrdmüllers und die zwei glarnerischc» ^flössen seien, der Regierungswechsel also eingerichtet »verde, daß Zürich 6 Jahre, Bern wegen deö ihmrcnden Ersatzes 8 und Glarus 2 Jahre die Regierung haben sollen, doch mit dem Vorbehalt, daß Zürich ^Bern während seiner Jahre einen oder mehrere Landvögte wählen können. Nach diesem Umgang solledie Regierung aus 7, oder alternative auf 8 und 6 Jahre gestellt werden. Bern nimmt diesen Antrag >>'Abschied. Absch. 457, 8 24. jj 71. > 7 t I Bern »vünscht sich vertraulich mit Zürichs Gesandtschaftdie Eintheilung der Regierungsjahre zu besprechen. Letztere ist ohne Instruction und bezieht sich auf ihre ^klärung von 1739. Bern legt ein Project vor, wie die bisherigen Rcgierungsjahre von seinen gn.und Obern berechnet worden, welches dem Abschieve beigelegt wird. Absch. 483, 8 25. ss 72. 17ÄL. Ob!^Zürich eS lieber gesehen hätte, wenn man bei der frühem Ucbung geblieben wäre und die Regierungöl^nicht auf mehr Jahre ausgedehnt hätte, so will es doch die von Bern vorgeschlagene Einrichtung da»» >nehmen, wenn Bern auf die ihm in diesem Umgang noch rcsticrcnden Regierungsjahre verzichte, wozu ^schon selbst anerboten habe. Zürich wiederholt seinen Vorschlag von 1739 und trägt darauf an, daß 2^^1743 der neue Umgang beginnen soll, Zürich mit 6, Bern mit 8, Glarus mit 2 Jahren. Es könnte a ^später unter beiden Ständen eine Alternative zwischen 8 und 6 Jahren festgesetzt »Verden. Bern, obsche ^durch un» ein Jahr verkürzt, nimmt den Vorschlag all mlomnä»», ol vocommonütiniluii». Absch. 49l, 8 ^ .73. 17^2. Bern erklärt, daß cö zu Beseitigung alles »veitläufigen BcrechnenS sich entschlossen habe, auf die ^nächstfolgenden und die sonst zu völliger Vollendung des gegenwärtigen Umgangs ihm noch gebührenden 2^zu verzichten, so wie auch von allem Ersatz für diejenigen Regierungsjahre, welche eS Werdmüllcr überlashabe, zu abstrahieren, und zwar in der Meinung, daß zu Johannis Baptistä 1743 ein neuer Umgang bcg»'soll, in welchem Bern mit sieben ansangen, Zürich mit sieben folgen, Glarus mit seinen zwei Jahren den ^gang schließen solle. Wenn aber dieser Vorschlag Zürich nicht gefalle, so »volle Bern den von Zürichannehmen, welcher darin besteht, daß die beiden nächsten Umgänge Zürich mit 6 Jahren beginnen, Bern ^8 folgen und Glarus mit 2 jeden Umgang schließen soll; später sollen Zürich 7, Bern 7 Jahre, oder alters6 und 8 Jahre die Regierung haben, Glarus 2 Jahre. Für diesen letzten Vorschlag ist Zürichs Gesandt! ^zu stimmen instruiert mit der Erklärung, daß es Zürichs Willkür überlassen bleiben soll, seinen Anthc^den Regiernngsjahren einer oder mehrcrn Personen zu übertragen, und daß mit den acht Bern in ^nächsten Umgängen überlassenen Jahren jeder Anspruch desselben aus Compensatio»» frühern Ausfallssein soll. Beider Stände Gesandtschaften nehmen die Sache ml retovoaeliim. Absch. 499, 8 16.ratificicrt diesen Vergleich den 1. September, Bern den 5. September 1742.1
o. Landvogt Thormann.
Art. 74. 17 IS. Berns Gesandtschast eröffnet, daß der gewesene Landvogt Thormann sich einerdigung für die viele Mühe versehe, welche er wegen Einrichtung der Sessionsstubc für den Congreßhabe. Die übrigen Gesandten, nicht instruiert, glauben, dazu nicht Hand bieten zu können. Absch. 65, 8'^
75. 171U Die Gesandtschaft Bernö wünscht in Folge eines Empfehlungsschreibens von Seite ihrer gn-und Obern zu Gunsten ThormannS den Entschluß der beiden andern Stände zu vernehmen. Zürich bcrus! ^auf sein früheres Antwortschreiben. Glarus ist geneigt, gerechte Ansprüche zu befriedigen. Absch. 83, 8 ^
76. 1717. Bern trägt wieder darauf an, daß Thormann eine Entschädigung für seine außerordentliche