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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden. 987

^1717, Bern 1717 bis 1719, Zürich 1719 bis 1721, Bern 1721 bis 1723, Zürich 1723 bis 1725, GlarnSAb^ ^ ^ ^ ^ bernerischc Gesandschaft niinmt den Antrag ml ioferon,i,im.

^ ^3, z 15 (Derselbe erhält den 14. Juni 1713 die Genehmigung von Bern.) jj 62. 171.7. Siehe Untcr->W ^ ^ Bern wünscht, daß die Regierung in der Grafschaft jedem der beiden Orte, Zürich

^ ^Mi, auf vier statt aus zwei Jahre firiert werde, um einem Landvogtc für die Kosten des Ausritts einekv»/^ ^schädigung zu geben, so wie auch Gelegenheit, sich mit den Geschäften besser vertraut machen zu^ b- ohne daß Zürich benommen sein solle, für seine vier Jahre zwei Landvogtc zu wählen. Zürich macht^ ^"bürfc und nimmt den Borschlag ml loloi-onclui». Absch. 95, 8 5. ^ 64. 17211. Die Gesandten""b Bern setzen unter RatifieationSvorbehalt folgenden Turnus für die RcgierungSjahre fest: Zürich^, ^^(17291731), Bern drei Jahre (17321734), Zürich drei Jahre (17351737), Bern drei Jahre,)at Glaruö zwei Jahre (1741 und 1742); dann wieder Zürich vier Jahre (17431746), Bern vier

^^-^1756), Zürich drei Jahre (17511753), Bern drei Jahre (17541756), Glaruö zwei Jahres^^""d1758) u. s. w. Absch. 299, 8 31). !> 65. 17ttt». Bern macht folgenden Gegenvorschlag: Zürichhaben von 17291734, Bern 17351741), GlarnS 1741 und 1742; dann Zürich 17431749,»/ 175<>, Glaruö 1757 und 1758, jedoch so, daß jedem Stande überlassen sei, seine 6 oder 7 Jahreßß Belieben einzurichten. Der Vorschlag wird ml ooluimnclum genommen. Absch. 315, 8 28. ß

Nrc/'^' Zürich hätte gewünscht, daß bei dem bisher üblichen Wechsel der RcgierungSjahre gebliebenderanlasit durch den Wunsch Berns, daß zum Zwecke genauerer Bekanntschaft mit dem Lande diedrcj ^ ^ ll'deSmaligen RcgierungSzcit möchte verlängert werden, stellt cS die Zahl der RcgierungSjahre aufistdeh,^ ^uhrc. Es hebt die Uebclstände hervor, welche mit einem aus eine größere Zahl von Jahren aus-»Nd ^ ^ßicrungöwcchsel verbunden sind. Bern bringt seine Gcgengründe vor. Nach gewechselter ReplikZürich die Gesandtschaft BcrnS, die für den Wechsel zwischen drei und vier Jahren an-^ Gründe ihren Obern vorzutragen. Beider Stände Gesandtschaften machen keine Hoffnung, daß ihreTtä und Obern von ihrem Vorschlage abweichen werden. Absch. 321), 8 2. j Dennoch kam zwischen beidenu»d Übereinkunft zu Stande; wie dieselbe beschaffen war, zeigt daö Verzeichnis; der Landvögte S. 984

'^'1 ^ 17t!>l. BcrnS Gesandtschaft thcilt der glarnerischcn die zwischen Zürich und Bern zuin ^ ^^"uncne Uebercinkunft in Betreff der RcgierungSjahre mit und bemerkt, daß Glaruö durch dieselbe^cber und Emolumcnte» nicht geschmälert werde. Die glarncrischc Gesandtschaft hinterbringt diese

^)ren Obern. Absch. 327, 8 2. ß 6s. > 7! l BcrnS Gesandtschaft erklärt instruetionSgcmäft,^chcr Uuigft getroffenen Übereinkunft für den diesmaligen Umgang sein Verbleiben haben solle, nach

dix^/,^^ch zu bcu bereits genossenen zwei Jahren »och zwei überlassen werden, Bern dann auch vier Jahre^i> haben soll, darauf Zürich zwei, Bern zwei Jahre. In Beziehung auf die alle zwei Jahre sallen-

hc»,/ "^unentc soll es beim Alten sein Bewenden haben. Wenn dann Glarus seine zwei Jahre vollendet^er» /, dee nächsten 14 Jahre unter Zürich und Bern zur Hälfte so gethcilt werden, daß Zürich 7,Zürich einander entweder durch einen oder mehrere Landvögte die Grasschaft verwalten lasse.

b bei 4 und 3 Jahren bei künftigen Umgängen bewenden lassen. Altes wird ml lekoroiuluiu gc-^ßai/ 327, 8 34. ^ 69. I7t!2. Bern wiederholt seinen Vorschlag für die Zeil nach vollendetem

) ->s>>rich glaubt seineDicnstbcgierdc" gegen Bern schon dadurch kund gegeben zu haben, daß zu 4 und^ Einwilligung gegeben habe. Die Sache nnrd wieder nck imloroncku», genommen. ?lbsch. 343,1 g^ute im März 1739 die von ihm zu vergebenden zwei RcgierungSjahre (1739 bis

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