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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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986
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H8K Grafschaft Baden,

Art. 53, I71A In Betreff der dritten Amtsrechnung ThormannS wird den Gesandten einzugestellt. Absch. 56, 8 13. >! 54. 171 5. Die dritte Rechnung Thormanns (von 1714) wird abgcnom"""'Zürich und Glarus wollen dem Landvogt wegen untergelaufener Irregularitäten das Mißfallen bezeugt'Berns Gesandlschaft aber glaubt, instruclivnSgemäß die justizmäßige Liquidation so viel als möglich besorgund zur Beseitigung der Schwierigkeiten nach Billigkeiten geholfen zu haben. Sie ficht alles als beendigt ^Absch. 65, 8 8. ^ 55. 1717. Bern wünscht, daß die Rechnungsangelegenheit deö Landvogts ThormannReine gebracht, und daß die obige Bemerkung abgeändert werde. Zürich beruft sich auf seilt an Bern gestl"^Schreiben. Bern spricht den Wunsch aus, daß die Gesandten diese Angelegenheit ihren Obern eiiipst^möchten. Absch. 168, 8 8. ^ 56. 1716 Bern stellt wiederholt sein Verlangen, daß dem Alt-Landvogt Tlp'tmann Satissaction wegen seines Rechnungsgeschäftcs gegeben werde, und erklärt bei seinem gefaßten Entläßtzu beharren. Zürich ist nicht instruiert. Glarus wünscht dieses Geschäft nach der bisher in den gemeinenschaftcn gewohnten Rcgierungsmanier abgcthan zu sehen. Absch. 138, 8 27. ß 57. 1716 Auf Bernserklärt Zürich, dem Alt-Landvvgt Thormann das nach der Rechnung ihm noch Zukommende bezahlen zuGlaruS ist nicht instruiert. Absch. 146, 8 3. 58. 1721!. Das thormannische Geschäft wird folgc»^maßen erledigt: a) Dem RathShcrrn Thormann werden zur Saldicrung seiner letzten AmtSrechnung 5666^ausbezahlt, d) Wegen der von HanS Jakob, Johannes lind Rudolf Bucher zu Lengnau verbreiteten Seh"'"schrist sollen diese vor offener Sessioneine dcmüthigc Entschlagniß und Abbitte thun". Die vorha»^Eremplarc der Schrift werden zu obrigkeitlichen Händen gezogen, e) Als Entschädigung für die geh"^',Kosten zahlen die Bücher an Thormann 2566 Pfd. und erhalteil Thurmstrase. Dem Concipisten desund dem Advocatcn Halter wird das Mißfalle» bezeugt. Das alles wird ausgeführt und das Geschäft "beendigt erklärt. Absch. 216, 8 36.

1!. Landvoqt.

sZürich, Bern und evangelisch GlaruS: Art. 59. Zürich und Bern: Art. 6366, 6873.j

!>. Seine Pflichten.

Art. 59. 1711!. ES wird verordnet, daß der Landvogt die gewohnten zwei Audienztagc wöchentlich ^gewohnten Audicnzhauö zu Baden halten lind das Oberamt als Consiliarioö zuziehen soll. Absch. 38, 8 i-- ^66. 1726. Der Landvogt Nabholz berichtet auf ein an ihn gestelltes Verlangen, daß seine beidenden Rathssitzungcn zu Baden zwar nicht beigewohnt hätte», daß er aber solches dieses Jahr gcthan habe-wird ihm auf diese Eröffnungen hin aufgetragen, dem großen sowohl, als dem kleinen Rathe daselbst l' ^wohnen und nach Gutbefindcn auf beider Städte, Zürichs lind Berits, und der Stadt Baden Ehr, Nutze"Frommen wachsam zu sein. Absch. 156, 8 33.

6. Rcgicrungsjahrc.

Art. 61. 1711!. Aus Landvogt Thormanns und der berncrischcn Gesandtschaft Ansuchen willThorniann wegen erlittener Mühsalen ein Zujahr geben, so daß er bis Johanni 1714 Landvogt bleibe" i ^wenn auch seinem erwählten Landvogt Waser die Jahre 1714 bis 1717 vergönnt werden. Bern machtEinwendung. Zürich schlägt dann folgenden Wechsel der Regierung vor: Bern 1713 bis 1714, Zürich