Grasschaft Baden und untere freie Acmtcr, 977
, Gnaden fallen; was aber nach 1727 aufgestockt worden und noch aufgestockt wird, fällt
Bestimmungen, Absch. 299, 8 7, ss 48. 1733 Die Gesandten bescheiden die Dccimatorcn der^ ^"deii und der untern freien Aemter vor sich und zeigen ihnen an, daß ihre gn, Herren und Obernvon ^ ^ weitere Ucbcrlassung def Zehntenf von dem bis 1729 aufgestockten Hoch- und Fronwald, auchwob^" ^^windegütern eine proportionierte übcrhäuptliche Rccognitivir oder einen Canon auferlegen werden,wie ^ Bauersamc nicht mitbcgriffen sei. Die beiden Landvögtc werden beauftragt, einen Entwurf,einzelnen Decimatorcn auszulegen sei, einzusenden. Absch. 395, 8 5. ss 49, 1737. Fürtlclte, ^ Dccimatoren in der Grafschaft Baden und den untern freien Aemtern sollen die BestimmungenFäll ' ^ Stifte Zurzach auferlegt tvorden sind (s. Grasschaft Baden Art. 376), insofern sie in gleichenWald" ^ ^ Hinsichtlich deö Zehntens, welcher für aufgestockte Particular-
^ücn nach Älbführung der drei ersten Raube bezogen werden soll, bleibt cS bei den Bestimmungen von 1729,>"'d 0. Absch, 483, 8 6.
8. Salzsachc».
sZürich und Bern: Art. 52, 57.) tz
der ^ GlaruS stellt den Slntrag, daß die von Zürich und Bern'errichtete Salzadmodiation in
"ichls Baden und „den freien Aemtern" denjenigen seiner Laudlcute, so mit Salz zu handeln gedachten,
xg sej ^^udicieren möge, und daß man denselben gleiche Besugsame möge angedeihcn lassen. Zürich entgegnet,halb Äldmodiation bekannt; Bern, man sehe nicht, „daß GlaruS vor diesem etwas dcß-
sei aber nichts hiervon zu beziehen." Absch. 178, 8 22. js 52. 1734. Zürich und Bern»in der Cvntrcbairde dcS Salzes zu begegnen, ein Mandat in der Grafschaft Baden und densollen Acmtcrn zu publicieren. Wie solches zu redigieren sei, und wie hoch die Bußen zu stellen seien,hlej. ^ iu'idcn Salzdircctioncn bcstimincn. Zugleich wird denselben überlassen, zu bcrathcn, wie etwa ein^arug des Salzeö in der Grasschaft Bade» könnte festgesetzt werden. Absch. 387, 8 6. sj 53. 1733.^dcrz sich, daß der Landvogt ein Mandat erlassen habe, iir welchem jedermann verboten »verde, sich
an ^ „besalzen", als bei den von beideir Ständen Zürich und Bern bestellten Salzauömesscru. Da eö^'üzrcgalc auch seinen Mitantheil habe, behalte cS sich seine Besugsame >>r» rata vor. Der Land-^°»trel> ^ h" diesem Mandat blos die Absicht gehabt habe, den eingerissenen Unordnungen und der
steuern. Zürichs und Berns Gesandtschaften, ohne Instruction, nehmen den Anzug nck rele-dex 395, 8 19. !I 54. 1731». Glarus schlägt vor, ihm für seinen Anthcil am Salzrcgalc in
schu, Baden und den untern freien Aemtern entweder einen Dillrict in diesen Landen zu dessen Be-
istand oder ihm die ganze Besatzung während seiner jeweiligen Rcgierungsjahrc zu überlassen. Die
vkrn>., ^"^n Münchs und Berns sind ohne Instruction, nehmen den Antrag -ul rokorenckum. hätten aberwsi^. Dürrns würde nichts Ncueö in dieser Hinsicht verlangen. Absch. 41t), 8 15. ss 55. 1737. GlaruS^ ^lnzug. Zürich und Bern halten diese Vorschläge nicht für ausführbar, gestehen aber zu, daßschep .> ^ uiitregicrcndcr Ort einen Anthcil im Bcrhältniß seines RegicrungSanthcilS anzusprechen habe; sie^a»l>'" AuökunftSmittcl darin, daß GlaruS nach seinen anerkannten Ansprüchen sein gewisses
Weichs" Geld ausbezahlt werde, wenn eS selbst einen Salztractat übernehmen und errichten würde, zu^ude die beiden Salzdircctoricn eine Rechnung stellen sollten, daß man die billige Proportion daraus
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