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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden und untere freie Aemter.

gürcrn, welche nicht Walv gewesen, aber aufgebrochen worden sind, soll zu obrigkeitlichen Händen nichts bezogtwerden, ausgenommen wenn etwas davon und zwar mit hochobrigkcitlichcr Bewilligung durch Verkauf Z"Privatgut geworden ist; in diesem Falle steht es dem Wohlgefallen der hohen Obrigkeit zu, darauf einedie andere der bei den Hochwäldern bemerkten Servituten zu legen. Alles unter Ratifieationsvorbchalt.dcS einen oder andern Zehntens halber später Mißhelligkcit, so behalten sich die Orte vor, darüber abzusprcH"oder den streitigen Zehnten zu untergehen. Ein Mandat über diese Beschlüsse soll in der Grafschaftund den untern freien Aemtcrn publiciert werden. Darauf werden die Zehntcnangclcgcnheiten der einzcl^Gotteshäuser und Gemeinden behandelt. (Man sehe sie unter dem Namen derselben.) Absch. 26k, 8 23- ^46. 1728. AuS Anlaß einer Beschwerde derer von Uzwvl, welche den Wierling Kernen, den der Landowals Rcutizins ans je eine Juchart von achtzehn gelegt hatte, nicht bezahlen wollen, eröffnen die ^sandten ihre Ansicht dahin, daß von den Ncugrüten und hochwäldischen Ausstockungen der Zehnten oder l^dessen ein Rcutizins den hohen Obrigkeiten gehöre, den Zehntherrcn nichts. Zürich ist nicht instruiert,wird demnach gut befunden, daß alle Orte darüber gemeinsam instruieren sollen. Dem Landvvgt wird besohleinstweilen zu Uzwyl von den achtzehn ausgcstockten Juchartcn ein Wierling Kernen von der Juchart zu bezu'h^Absch. 284, 8 19. ^ 47. 172i>. In Folge einer Eingabe sämmtlicher Zehntherren in den freien Ae>»^der Grafschaft SarganS und Baden wird verordnet, daß die regierenden Orte es des Vergangenen h^bei den 1727 den Dccimaloren crtheilten Rcccssen bewenden lassen; in Zukunft aber soll in der GrasigBaden und den untern freien Aemtcrn Folgendes beobachtet werden: a) Die Universal-Zchntenbercinig»^und Renovationen in ganzen Wogteicn und Aemtcrn sollen, wie bei den Bodcnzinscn und Lehen, an keinestimmte Zeit gebunden sein. Entsteht der Hoheit einiger Schaden, ergeben sich Mißhclligkeiten der Zehnten " ^Märchen halber, oder werden die Unterthanen der Zehnten halber beschwert, so soll der Landvogt denbeilegen, doch mit so wenig Kosten als möglich und so, daß dieselben auf die Unrecht habende Parteiwerden. 6) Eine Gemeinde darf nur mit Erlaubniß der hohen Obrigkeiten, nicht des Landvogts oderGesandten, Hochwald auöstocken und zu Feld oder andcrm Gebrauch einschlagen; wie und auf wie vieldas geschehen kann, bestimmt ebenfalls niemand anders, als die hohen Obrigkeiten, o) Auf solche »>ü ^laubniß ausgcstvckte und angebaute Hoch- und Fronwäldcr ist ein angemessener Rcutizins zu legen, E ,bis dieselben wieder zu Wald eingeschlagen werden, ck) Der Neugrüt- oder Novalzehnten der dreiJahre soll ebenfalls zu Händen der Obrigkeit bezogen werden, es sei denn, daß jemand anders sein Nov»^darthun könne; der ReutizinS hingegen soll immer für die hohe Obrigkeit bezogen werden. Wenn aberden drei ersten Jahren jemand sein Zehntrecht auf daö ausgestocktc hochwäldische Land nicht darthun kau», ^sollen Zehnten und Rcutizins beständig zu Hände» der Obrigkeit bezogen werden, o) Werden ParticulK^düngen entweder nach eigenem Gefallen oder mit Erlaubniß des Lchenherrn anögestvckt und angebaut,davon zwar kein Rcutizins genommen werden, des Zehntens halber aber von solchen Ncugrüten bleibt es bck ^Bestimmungen von Lit. ei. f) Allmenden und Gemcindcgüter dürfen ohne obrigkeitliche Erlaubniß »ichl ^kauft, vertauscht, vertheilt oder zerstückelt »verde»; auch dürfen auf denselben ohne hochobrigkeitlichc ErlK ^keine großen Aufbrüche gemacht werden. Won erlaubten Aufbrüchen ist kein Rcutizins zu beziehen, wohl o ^nach obigen Bestimmungen der Zehnten, x) Alluvioncn,Grienen" und Ansäße in den Flüssen gehöre»,sie in der Jurisdiction der drei Orte liegen, den regierenden Orten, dieselben können sie etwa denGemeinden oder Particularcn Hillleihen, wenn nicht jemand anders ein Recht darauf darthut. I>) z,jedem Dccimator genutzten Hoch- und Neugrüt, welche bis 1727 in der Orte großem Zehntel« auölssl