978 Grafschaft Baden und untere freie Aemtcr.
ersehen könne. Das Nähcrc darüber zu verhandeln, wird einer spätem Confcrcnz vorbehalten. Abich- '8 1. 56. 1767 Landammann Martin beschwert sich, daß der Landvvgt zu Baden nicht gcft>^wolle, daß der Fuhrlohn von dem durch die Grafschaft in die freien Acmter geführten Salze in ^bezahlt werde. Die Beschwerde wird in den Abschied genommen. Absch. 419, 8 2. jj 57. > ^Zürich und Bern kommen bei der Berathung über den Anzug von GlaruS übcrcin, ihm den ^schlag zu machen, daß man ihm überlassen »volle, eine gewisse Anzahl Fässer nach Betrag seines Anth^auf des Standes Profit und mit Hintansetzung der Particularsalzhandlung den Salzfactoren dieser ^zum Debit zu übergeben. Absch. 42V, 8 1- » 58. 1767. GlaruS spricht sich nochmals dafür ^daß ihm ein gewisser District zur Besatzung übergeben werden möchte. Die Salzdircctoren, welcheihren Rath waren angefragt worden, schlagen als das am leichtesten ausführbare Auskunftsnüttel vor, daß 'Stande GlaruS für seinen Anthcil am Salzrcgale eine bestimmte Summe ausbezahlt werde. In diese 1''würden jährlich ungefähr 11VV Faß verkauft; aus des Standes GlaruS Anthcil kämen 14V Faß des 2"«^Dieser Borschlag wird .all rokomullum genommen. Absch. 426, 8 16. js 59. 1768. Zürich bietet22VV Gld. an, Bern zuerst 24VV, später 3VVV Gld. für die dem Stande Glarus während dessen Regier'^jähren muthmaßlich betragende Proportion, jedoch mit dem Vorbehalte, daß, wenn diese Summe GlaruS»angenehm sei, sie nicht mehr daran sich gebunden halten. Die Vorschläge werden .all rokmoullum geum»^Absch. 442, § 1v. jj 6V. 1769. Zürich und Bern hatten Glarus in einem Schreiben vom 2V. Juw ^geschlagen, ihm für seine zwei nächsten badischen Rcgierungöjahrc 3VVV Gld. für das Salzregal zu beza!Glarus nimmt den Vorschlag unter der Bedingung an, daß man es also pro i--ll.a für die vergangene' uvon der Einrichtung und Posscßnahmc des Salzregals angerechnet, entschädigen werde, da eS schon 1^',^Rechte in dieser Beziehung sich vorbehalten habe; sollte ihm für die vergangenen Jahre keine Entscheid'!!gegeben werden, so wiederhole es seine Vorschläge: „entweder daS achte, und in Beziehung auf die >»'„freien Aemtcr daS siebente Faß immerhin zuzuschießen und in so viel an der Nutzbarkeit des DcbitS A»„zu haben, oder während seiner zwei Rcgierungöjahrc die völlige Besatzung zu übernehmen, oder daß ih>»„vcrhältnißmäßigcr District zur Besatzung überlassen werden möchte". Zürichs und Berns Gcsandtsä^nehmen daS von ihnen nicht vorhergesehene Begehren all rvkoronllum. Absch. 457, 8 19. 61. 4Glarus nimmt die 3VVV Gld. an. Auf sein Verlangen aber, daß man ihm für die vorhergehende Zc^dem das Salzrcgale dieser Enden eingeführt worden sei, auch eine Entschädigung geben möchte, wcrvc» ^von Zürich und Bern 1VVV Gld. angeboten. Die Gesandtschaft von Glarus nimmt diesen Vorschlag ^ ^oommonllaallum und stellt die Ratification innerhalb zweier Monate in Aussicht. Absch. 474, 8 5. ^17^1 Zu Verhütung der überhandnehmenden Contrebandc, welche mit Salz gemacht wird, soll dasvon 1735 im Namen der regierenden Stände in der Grafschaft Baden und den untern freien Aemtcrn p"^werden. Absch. 483, 8 17.
9. Ohmezeld.
Art. 63. 1723. Da aus dem Elsaß und andern fremden Orten eine große Quantität Weinwirb, in Folge dessen große Summen aus dem Lande gehen und „die Gesundheit in Gefahr gesetzt wftd^'^wird unter Ratisicationsvorbehalt beschlossen, von dergleichen eingeführten Weinen einen Gulden vomzu beziehen. Unter diesen Weinen sind aber die nicht begriffen, welche aus den regierenden Orten ^dieselben und deren Angehörige eingeführt werden, oder derjenige, welchen jemand zu seinem Hausessb'