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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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975
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Grafschaft Badcn und untere freie Aemter, 975

1742 und fügen instruktionsgemäß bei, daß ihr Stand über diese Sache nicht mehr instruiere» werde.Absch. 508, 0. '

7. Zohntcnsachen.

jZürich und Bcrn: Ar!. 420

^0. t 7l!Hinsichtlich der Bereinigung der Zehnten wird verordnet, daß es bei der freiämtischcn^ >Mmg von 1037, 72 und den darüber ergangenen Abschieden und den 1710 crrhcillcn OrtSstimmcn zu^bleibe» habe. Ferner werden die Landvögte beauftragt, in den untern freien Aemtcrn und der Grafschaft^ ^ die Bereinigung der Gotteshäuser, Spitäler, Stifte, Kirchen, Pfründen, Zins-, Zehnten- und Lchcn-alle vierzig Jahre vorzunehmen. Die Gesandtschaft von Glarus, ohne Instruction, nimmt diese Verordnung^ ''»'lieaiuinm, läßt es aber bei den am 25. Februar und am 5. März 1720 von ihrem Orte crthcilten^Mnumn bewenden. Absch. 234, 8 16. ^ 42. 4725. Der kaiserliche Plcnipotcntiarius äußert gegenund Bern den Wunsch in Betreff der auf letztem Syndicat verordneten Bereinigung der Zehnten, daßes bei der alten Hebung möchte bewenden lassen. Die Gesandten nehmen diesen Wunsch ack roloronelum.^ ^8, §> 2. 43. >721». Die Landvögrc berichten über die vorgenommene Zchntenbcreinigung. Die^ klären sich zur Vornahme einer Bereinigung jcwcilcn berechtigt. Bei dieser Gelegenheit remonstriert die^ tzßn von Schänniö gegen Vornahme dieser Bereinigung. Ucbcr die aus diese in ungeziemenden AusdrückenLand^ ^''uonstration z» gebende Antwort soll Zürich seine Gedanken den übrigen Orten eröffnen. Dem^ ^tzt der untern freien Aemter soll indessen überlassen sein, den der Zchntenmarchcn halber sich herausstellenden^^ükciten nachzuforschen. Absch. 256, § 14. ^ 44. 1727. Aus das Ansuchen der Dccimatorcn, daß in^^P^ichcn Gencralbereinigungcn nicht mehr möchten vorgenommen und sie beim Abschiede von 1666seh, werden, wird die Hoffnung ausgesprochen, daß wohl keine derselben mehr werde vonnölhcn

wegen einzelner Zehnten Streitigkeiten entstehen, so behalten sich die regierenden Orte vor,"bzu>prcchen und zu verordnen, ob der streitige ZehntenUntergängen" werden soll. Absch. 260, 8 23.Untcr,^^' der Zehnten wird verordnet: a) alle Dceimatoren in der Grafschaft Baden und den

tz) Aemtern bei ihren Briefen, Siegeln, Freiheiten und Gerechtigkeiten unbeeinträchtigt zu lassen,

sei» > Grlaubniß der gn. Herren und Obern sollen weder Gemeinden, nochsonderbare Personen" befugtschla Fronwäldcr oder eigene Waldungen anSzureuten und zu Acker, Wies-, oder Rcbwachs cinzu-

"dcr^ra ^üer die von ausgercuteten Hoch- und Fronwäldern betrifft, so soll von denselben in Ansehung

»»ff, ^"^mmatoreu, diejenigen allein ausgenommen, die des danahen beziehenden HochgcrcutS halber von^^ren und Obern authentisch befreit, die drei ersten Räub, in Ansehung der Besitzer aller deren hoch-Güter ein gewisser Boden- oder Reutizinö ohne Nachsehen bezogen und den hohen Obrigkeiten vcr-"Zieluj^ >laeh Verfließuug besagter drei ersten Jahren alljährlich der daraus gesetzte Boden- oder

^ ^ ^rng bezogen werden", bis dieses Land wieder zu Hochwald eingeschlagen sein wird, in>>»d s," Zins abgcthan sein soll, o) Ob in Zukunft aber der Zehnten von solchen ausgercuteten

seiu Güter» zu Händen der hohen Obrigkeiten bezogen oder den Gcneraldeeimatoren überlassen

^üic»l ^ Grdaucrung der gn. Herren und Obern in den Abschied genommen, ck) Der Zehnten vonGcmeindcwäldcrn, ,yAch^str obrigkeitlicher Bewilligung ausgerottet worden, soll die drei ersten^ ständen, nachher aber den ordentlichen Zehntherren gehören, o) Von Llllmcndcn und Gemeinde-