974
Grafschaft Baden u^d untere freie Aemter.
e. Syndicate.
Art. 34. 47t!7 Glarus trägt darauf an, daß bei Entscheidung in Civil- und Proceßsachcn das Mclff^Stimmen nach den Personen, „nicht nach den Orten" entscheiden solle. Der Anzug wird all eokoronlliini genom»^Absch. 426, 8 21. 35. I7;!8. Glarus wiederholt seinen Antrag; derselbe wird wiederum all i-aloiw»'!'^genommen. Absch. 442, 8 13. ^ 36. 17t!9 Glarus wiederholt seinen Antrag und zwar in der Form, ^in Civil- und Proceßsachcn das Mehr der Stimmen nach deren Anzahl, nicht aber nach der ProportionAnthcilö an der Regierung gelten solle mit dem Beifügen, daß es in AuSthcilung obrigkeitlicher Gnaden n> -mehr Recht oder Zugang verlange, als sein Rcgierungsantheil ihm zueigne. Zürich willigt nicht ein und ^hauptet, Zürich und Bern hätten durch den Aarauerfricden die Rechte der V katholischen Orte erworben.will Glarus in Beziehung auf die Judicialia willfahren. Die Sache wird all rvlorvnllum genommen. ^457, 8 17. ^ 37. 1749. Glarus bringt seinen Antrag wieder vor und fügt bei, daß cö von denmenten nicht mehr als früher anspreche, und daß es in Austheilung obrigkeitlicher Gnaden nicht mehr ^oder Zugang verlange, als nach Proportion seines RcgicrungSanthcilö. Zürich willigt in das Begehrenein, Bern ist geneigt, in reinen Judicialsachcn zu willfahren mit dem Vorbehalte, vaß es keine Emolu»u'»^von waS für einer Art sie auch seien, zu genießen habe und in Ertheilung obrigkeitlicher Gnaden anders »i^'als nach dem Antheil seiner Rcgierungsjahre „anzusehen" sein werde. Diese Erklärungen werden in den ,schied genommen. Absch. 474, 8 2. sj 38. 1741. Glarus wiederholt obigen Antrag und macht noch dM>^aufmerksam, daß es .damit blos daö Ansehen sich vindicieren wolle, das einem mitrcgierendcn Stande gc^und alle Gesandten sowohl in der Eidgenossenschaft, als außerhalb derselben in dergleichen Judicialsachcn h"^Eö will in der Grafschaft Baden und den untern freien Aemtern gehalten sein, wie bei den übrigen g"'^samen Herrschaften. Wie dort Glarus, seitdem Bern in die Mitregicrung eingetreten sei, niemals „wen»Stich vorgefallen sei", prätendiert habe, daß seines Gesandten Stimme den Ausschlag haben solle, soauch in Civil- und Proceßsachcn in der Grafschaft und den untern freien Aemtern gehalten werden.Gesandtschaft kommt dieser Antrag befremdlich vor, da im Friedensschlüsse von 1712 deutlich erklärt sei,Glaruö in Beziehung aus seine Rechte weder etwas verlieren, noch etwas gewinnen solle. Da nunvorher in Behandlung von Civil- und Proceßsachcn sowohl, als bei Behandlung von Standes- undGeschäften die achte Stimme gehabt habe und die Rechte der übrigen Orte 1712 auf Zürich und Bern u ^gegangen seien, so würde Glarus einen Gewinn erhalten, wenn es statt des achten daö dritte VotumBern wiederholt seine frühere willfährige Erklärung und wünscht das Geschäft bald beendigt. Zürichs ^sandtschaft macht wenig Hoffnung, daß ihre Instruction werde abgeändert werden. Absch. 483, 8 12. I!4742. Der Anzug der glarnerischcn Gesandtschaft kommt nochmals zur Behandlung. Zürich wiederholt > ^frühem Erklärungen und will für ein- und allemal dabei verbleiben. Bern zeigt sich auch jetztGlums zu willfahren und dringt nochmals auf baldige Beendigung des Geschäftes. Absch. 499, 849. 174t!. Glaruö wiederholt nochmals seinen Anzug. Zürichs Gesandtschast hätte erwartet,GlaruS ihrem Stande keine Zumuthungen mehr machen würde, da es seine Rechte, welche cS vor ^gehabt, noch besitze und es selbst 1712 erklärt habe, daß eS deren nicht mehr anspreche. Berns ,schast ist ohne Instruction. Die glarnerischcn Gesandten dringen darauf, daß dem Abschied behpl^werde, daß ihr Stand auf seinen Ansprüchen beharre; die zürcherischen hingegen wiederholen ihre Declara