Grafschaft Baden und untere freie Aemter.
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b. Straßenbcttcl und Gesindel.
26. 1721». Das die Bettcijägi betreffende zu Fraucnfeld ausgefertigte Mandat wird in der Grafschaftadcn und den untern freien Acmtcrn zu publicicrcn beschlossen. Absch. 234, 8 5. 27. 4727. Das.^at wegen des Bettel- und StrolchcngesindclS wird erneuert; die „Bctteljägcncn" sollen im November und^mbcr fortgesetzt werden. Absch. 266, 8 7. 28. 47t!tt. In Beziehung auf das Strolchen-, Mördcr-^ Diebsgcsindcl, das sich zwischen Mellingen und Publiken und in den beiden Wirthshäusern des letzten^ aufhält, werden die Landvögte von Baden und der freien Aemter beauftragt, unter sich und mit dem"»dvogt von Lcnzburg sich über zu ergreifende Maßregeln inS Einverständnis! zu setzen. Absch. 35,7, 8 1k.
1». Iustizsnchci».
a. Nachlaß der Bußen.
^lrt. 2g. 171«. In Beziehung auf den Nachlaß der Bußen wird auf 'Anregung von GlaruS beschlossen,^ Zünftig die Landvögte im Beisein dcS OberamtS dieselben also dicticren sollen, daß sie dem Fehler adäquat seiendrg Nachlaß nothig machen. Wird dennoch ein Nachlaß nothwcndig, so soll derselbe wiederum im Beisein^ ^deramtS geschehen und vom Landschrcibcr in den Bußeurodcl eingciragcn werden. Absch. 125, 8 18.
I>. Zinsfuß.
^rt. I7!2 Unter NatificationSvorbchall wird für gut befunden, in der Grafschaft Baden und dendc>» ^ Aemtern ein Mandat zu publicicren, daß Zinöbriefc nur auö eigenem, nicht entlehntem Gcldcd«u Debitoren abgelöst »verde» dürfen, daß ferner der Zinsfuß nicht unter 5 Procent stehen dürfe, damitcc>u ^ Quäler, Pfründen, Wittwcn und Waisen nicht benachthciligt würden. Dem Bcrleider solle» 20 Pro-blos werden. Diese Perordnung bezieht sich aber nicht aus Obligationen und Handschriften, sondern
>>, k ^ Zinöbriefc. Absch. 343, 8 6. >! 31. I7t!1i In Folge einer Anzeige, daß viele Unordnungen^ 'Antalvcrzinsungen dadurch entstehen, daß den Debitoren Geld unter 5 Proccnt angeboten werde, findet manüvar unter dermaligcn Umständen nicht passend, ein Mandat zu publicicrcn, trägt aber den Landvögte» derGeld ^ ^den und der untern freien Aemter auf, darob zu halten, daß Capitalablösungcn nur mit eigenemIsis ^ ücschchcu, und daß in den Canzleien keine Schuldbriese unter 5 Procent ausgefertigt werde». Absch.Th„ ^ ^ Ü 42. 17/10. Im Hinblick auf Bestrafungen für gemachte Anlehen unter 5 Proccnt, welche imfrej ^^ Rheinthal vorgekommen sind, erklärt Zürich, daß cS in der Grafschaft Baden und den unternheil" ^"ücrn niemals zu dergleichen Prvceduren Hand bieten werde, wohl aber, daß zum Wohle dieser Lande-Kl Nersügungt-u getroffen werden. Diese Eröffnung nehmen die Gesandtschaften von Bern und GlarusNbsch. 474, 8 17. 33. 17/11. Ans den Anzug Zürichs, daß in Folge dcS 1732 für die
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^dcr " ^'»einen Herrschaften publicicrtcn Mandates, betreffend die Darleihe» von Kapitalien unter 5 Proccnt,^sselh ^^^"st ^^cn und den untern freien Acmtcrn keine Erccutionen vorgenommen »Verden möchten, da^ u» diesen Pogtcicn niemals publicicrt »vordem sei, und sogar 1736 und 1737 andere Verordnungen dcß-Puiacht »vordcn seien, läßt man eö bei diesen beiden Abschieden bewenden, in der Meinung, daß in-" keine ErecutionSproccdurcn vorgenonunen »verde» solle». Absch. 483, 8 18.
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