Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
972
Einzelbild herunterladen
 

972 Grafschaft Baden und untere freie Aemter.

Baden, letztere wie sie auf der Konferenz von Aarau IS. Art. 13s abgeredet worden, aufgestellt worden ist. De»^December findet die Huldigung zu Brenigartcu in der Kirche statt, Nachmittags im Klostcrhof zu Hcrmetsch»'^den 3t. Dec. zu Vilmcrgcn auf dem Platz vor dem Wirthshaus, zu Mellingen in der Kirche, beim H^'gcrichte unweit der Stadt Baden vom Birmcnstörfer-, Gcbistorfcr- und Rordorfcramt; den 1. Januar 173?der Ticfenweg-Mühle auf 'freiem Felde, zu Fisibach, zu Kaiserstuhl; den 2. Jan. zu Zurzach in der Kirch'"zu Klingnau, (in den drei letzten Orten wurde der Eid aus dem Urbarinm des Schlosses Baden vorgelesen!Kaiserstuhl spricht der Amtsschreiber, zu Klingnau der Obervogt die Erwartung dcS Bischofs von Co»ss^aus, die regierenden Orte würden ihn in seinen Rechten ungekrünkt lassen); zu Leuggercn im Hof dcS Rill'»Hauses; den 3. Jan. zu Kirchdorf in der Kirche, zu Wcttingcn in der Kirche; den 4. Jan. zu Dictikon in ^Kirche. Absch. 12.

I>. Der Städte Baden, Brcmgartcn und Mellingen.

Art. 15. 17k!7. Bremgarten und Mellingen werden in die Huldigung genommen. Absch. 426, 8 ^ ^16. 17k!8 Glarus trügt aus Abänderung des HuldigungscidcS der Städte Baden, Brcmgartcn und Melli»^an. I Siehe Grafschaft Baden. 92K-I Die Gesandten Zürichs und Berns nehmen den Antrag ad l-nkwenK»"Absch. 442, 8 t2. jj 17. 1.7t!?». Es kann nicht eingetreten werden, weil die Eidesformeln nicht bei derH'^sind. Absch. 457, 8 18. H 18. 1746. GlartiS wiederholt nochmals seinen Alttrag und giebt einen Vorj^^zu Aenderung der Eidesformel. Da, wo bisher in derselben nur Zürich und Bern standen, soll fortan heiligZürich, Bern und Glarus in Ansehung seiner vormals gehabten lind noch weiter also behaltenden Rech»»Absch. 474, 8 6. H 1!). 1741 Die von Glarus vorgeschlagene Abänderung des Eides der Städte BK'»'Bremgarten und Mellingen wird angenommen. Absch. 483, 8 13.

4. Abzug.

Art. 26. 1721». Den Landvögten der Grafschaft Baden und der untern freien Aemter wird besohl»im Hinblick auf den badischen'Abschied vom 4. Juni 1668 von den in die Klöster gehenden Aussteuer»»!!den Abzug zu beziehen. Absch. 249, 8 26. H 21. 1727. Bei diesem Beschlüsse soll cS sein Bewenden h»^Absch. 266, 8 14. sS- obere freie Aemter, Art. 7984.1

S. Polizeiliches.

a. Vorschriften für Lastwägen.

Art. 22. 1724. Es wird verordnet, daß durch die Grafschaft Bädcu und die freien Aemter kci»wagen fahren soll, welcher, Schiff und Geschirr eingerechnet, mehr als 66 Ccntner ZurzachergcwichtAbsch. 224, 8 3. ß 23. 172». Diese Verordnung wird dahin modificiert, daß ein Güter- oder La>t»'»^ohne Geschiff und Geschirr nicht mehr als höchstens 56 Centner Waaren Zurzachergcwicht führen soll. -234, 8 3. II 24. 1727. Der voriges Jahr errichtete Abschied in Betreff der Lastwägcn (Gemeincidg.1726. K.) will Bern cffcctuicrt und zur Nachachtung den Landvögten der Grafschaft Baden und der »» ^freien Aemter mitgethcilt wissen. Absch. 266, 8 9. >1 25. 1728. Den Landvvgtcn wird wiederum besohle», ^die Befolgung der Ordnung wegen der Lastwägcn zu wachen lind Umgehung derselben zu bestrafen. Absch. 28^,