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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden und untere freie Aemter. 971

fachtet und durch einen jeweiligen Landvvgt entschieden werden fall". Absch. 18, 8 17. ^ 7. 17?;;. InEichung auf die Criminaljnrisdiction will Zürich Bernd Ansicht nicht beipflichte», nach welcher ein LandvogtBcrn den Criminalproccß, wenn Todesstrafe eintreten soll, vor Abhaltung des Landgerichts »ach Bern^ >oll, um dieses Standes Gutfindc» zu erwarten, sondern will es bei der herkömmlichen Ucbung^ de» Rechten und Freiheiten der Grafschaft Baden bewenden lassen. Absch. 18, 8 18. 8. 171;; Denßüm Entschluß wegen des Comitats der anfrcitendcn Landvögte remittiert die zürcherische Gesandtschaft ihrerObrigkeit. Bern bleibt bei der Erkanntniß seines Standes, daß ein jeglicher Landvogt ohne ComitatSeiten solle. Absch. 18, 8 19. 9. 17«.;:. Siehe obere freie Aemter, Art. 119. 10. >71;;. Der Land-

chreibee

der obern freien Aemter tvird beauftragt, zu verzeichnen, was für Jntraden in die obern, was für in

^»tcrn freien Aemter gehören. In Beziehung ans" Abhaltung dcS Landgerichts wird vorgeschlagen, es, wie

die

bisher

zu l, ^ ^^en u"d sich zur Verwahrung der Gefangenen und Abhaltung des Landgerichtes desselben OrtcSche ^ ^ ^ Landvogt der oberir freien Aemter die Richter der untern und umgekehrt berufen kann;^ ^ könnte jedem Theil sein Gericht überlassen werden; die Obrigkeiten hätten sich dann über den Ort der^9vahrnng der Gefangenen und der Abhaltung des Landgerichtes zu verständigen. Diese Vorschläge werden"kvrorxllim genommen. Absch. 27, 8 9.

t!. Zlmtsrechnung.

^ Aus BernS Vorschlag wird gutbefunden, daß bei Abnahme der Amtörcchnungcn die Gc-Nerts^ ^^jenigcn Standes, welchem der Landvogt angehört, nicht in den Ausstand zu treten haben; die glar-^""dtschaft behält sich die Ratification vor. Absch. 65, 8 6. ß 12. 17II Es wird festgesetzt, daßdas a ^ lür die Diener künftig abgestellt, die erccssivcn Ausgaben beschränkt und der Rechnung

^Zlcinent beigelegt werden soll. Absch. 65, 8 19.

Huldigung.

sAünch und Bern: Art. 13.j

a. Der Grafschaft Baden und der untern freien Aemter.

^ 5712. Zürich und Bern beschließen, in den eroberten Landen beförderlichst die Huldigung durch^hult/ ^ ^ Orte vorzunehmen und GlaruS davon Nachricht zu geben. Die Eidesformel, auf welche',Ort/^ '^rdcn soll, lautet:Ihr sollt schwören beiden löbl. Ständen Zürich und Bern mit Vorbehalt löbl."sörh> habenden Rechtens treu, gehorsam und gewärtig zu sein, dero Ehr, Nutzen und Frommen zu

AhsH Schaden zu wenden nach äußerstem Euerem Vermögen, alleö getreulich und ohne Gcfährd".

^ ^ ^ 5712. 171;;. Um die nothwcndig erachtete Huldigung zu Händen von Zürich,' ^larus zu Brcmgartcn, in der Grafschaft Baden und dem untern Theil der freien Aemter ein-^ßleit ' 0ll)emen die Gcsandtcit von Zürich und GlaruS den 28. Dcccmbcr 1712 in Brcmgartcn; den sie" ^^»dvogt bezeichnet Bern durch ein in Bremgarten eingetroffenes Schreiben zu seinem Gesandten,Tags darauf noch als zweiten Gesandten den RathShcrrn Abr. Tscharncr an und will die Hul-Eibxzch^ T Januar begonnen wissen. Dennoch wird dieselbe am 90. Dceembcr begonnen, nachdem diedie Städte Brcmgartcn und Mellingen, eine zweite für die freien Aemter und die Graflchaft

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