970 Grafschaft Baden und untere freie Aemter.
Amtes den Gesandten der Stände die Huldigung und die Prästanden zu leisten, I) Die Landschreibc^Baden wird auf 10, die Untcrvogtstcllc auf 12, die Landschrcibcrei in den untern freien Acnucrn auf 16bestellt. >n) Um GlaruS eine Vergünstigung in Beziehung auf die Reihenfolge in der Besetzung der Ac»>^zu gewähren, soll es nach doppeltem Kehr von Zürich und Bern die Landschreiberci zu Bade» nach 46/ ^Untcrvogtöstellc nach 48 Jahren besetzen können, jedoch soll cS für dieses erste Mal keinen andern Zutritt haben, ^was ihm der proportionierte Anspruch an die Regierung (der achte Thcil) zueignet, n) Die Frage, ob ^Appcllatiouen vom Landvogte unmittelbar nur an denjenigen Ort, an welchem die Regierung ist, oder mitohne Uebergchung der Gesandten an sämmtliche regierende Orte stattfinden soll, und zwar so, daß das Sti»»»^vcrhältniß nach Verhältnis des Rcgierungscontingenteö (Zürich 7, Bern 7, Glarus 2) beobachtet werden st'wird zur Entscheidung den Obrigkeiten anhcim gestellt. Glarus wünscht Letzteres, wie es bis dahin üblich istwcscn. o) Bern schlägt vor, durch das Loos entscheiden zu lassen, welchem Orte, Zürich oder Bern,Landschrcibcrei in Baden oder die im Rhcinthal zukommen soll. Ferner möge Bern die Landvogtei in ^untern freien Aemtern von Johanni 1718 bis 1714, Zürich von Johanni1714 bis 1715 administrieren. Z>^erklärt das seiner Instruction zuwiderlaufend und nimmt cö -><1 lotm-onelmn und formuliert folgenden VorjäMdem einen Stand die Landschrcibcrei Baden auf 10 Jahre und die Landvogtei in den untern freien Acl»^'von Johanni 1713 bis 1715 zu überlassen, dem andern die Landschrcibcrei im Rheinthal auf 10 und dievogtci Baden auf 12 Jahre. Welcher Stand jetzt die Landschrcibcrei Baden besetzt, bestellt nach 10die Landschrcibcrei Rhcinthal und umgekehrt; welcher die Untervogtei Baden jetzt nicht bestellt, bestellt sie12 Jahren. Die Landvogtei der untcrn freien Aemter soll in den von Johanni 1713 an gerechneten folgen^10 Jahren von dem einen Stand 7, vom andern 7 und von Glarus 2 Jahre besetzt werden. Alles n'stiul l -vloronüiiin genommen. Absch. 14, 8 1- Ij 5. 17 i!! Bern erklärt sich in Beziehung auf die Org^sation der gemeinsamen Regierung der Grasschaft Baden und der untern freien Aemter dahin: a) um ^Appellationen zu limitieren, soll es den Landvögten der Grafschaft und des untern ThcilS der freie» Llc"'^überlassen sein bis aus 50 Gld. absolute in Rcchtsübungcn abzusprechen, wenn zwei Parteien einander Ob"überstehen, nicht wenn cö Bodcnzinse, Hcrrschafts- und Lchenrcchtc oder Bußen anbetrifft; den Gesandten 'auf 250 Gld.; was aber darüber ist, soll an die Orte dem alten Herkommen gemäß appelliert werden. ^Beziehung auf Criminaljurisdiction soll jeder Landvogt von Bern den Criminalprvceß eines für tvdeöwür^Erfundenen, bevor derselbe vor Landgericht gestellt wird, seinen gn. Herren und Obern zusenden undBefehl erwarten, o) Bern will zuerst die Landvogtei der untcrn freien Aemter und die Landschreibercibesetzen, während Zürich die Landschreiberci im Rhcinthal und die Untervogtei in Baden überlassen wird MGlarus die Landschreiberci in den untern freien Aemtern. Nach Verfluß der bestimmten Jahre soll nach vcM ^dischcn Abschiede sArt. 4j alterniert werden. Die zürcherische und glarncrische Gesandtschast nehmen diesen Vorstv^Ulk rostweixliim. 4) Bern heißt die im letzten Abschied jArt. 4j aufgestellten Bestimmungen über das Comitutaufreitcndcn Vögte, die Eidesformeln und die Pflichten der Beamten gut. e) Der Bußen halber von Ehr ^Gewehr läßt man es bei ebendemselben Abschied bewenden, jedoch soll dem Artikel der Grafschaftsordnung m'gelebt werden, der va festsetzt, daß, „wenn es große und gleichsam malesicischc Fehler sind,.die Landvögü "„Amtleute die Fehlbaren mit Abnehmung von Ehr und Gewehr ansehen mögen". Absch. 16, 84. ß 6. I ^ ^Zürich und Bern ratifieicrcn den Beschluß im Art. 5, Lit. a. die Appellationen betreffend, mit der ^läuterung, daß „in Ansehung der Stimmen eine proportionierte Abtheilung >wo i'.ata und nach jedes„Regierungseontingent (Zürich 7, Bern 7, GlaruS 2), auch des Stichs halber die herkömmliche Hebung