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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden und untere freie Aemter. 969

Leiber beizugeben. Die eine dieser Stellen soll Zürich, die andere Bern zu besetzen gebühren. Der Land-'"Übis Johanni 1715 die Regierung haben; darauf soll Glarus einen Landvogt setzen, welcher sowohlals untern Theil der freien Aemter zugleich zu regieren hatte, wie Zürich 1717 bis 1719 und Bern^ bis l72l auch thun tvürdc». Von 1721 bis 1791 würden Zürich und Bern jedes für fünf Jahre einenandvogt geben, und alsdann würde die Reihe wieder an GlaruS kommen. Fange Zürich an, die Land-^l'crci für zehn Jahre zu besetzen, so komme dann die Reihe an Bern und umgekehrt. Der Untcrvogt zu"den mochte als ein landvögtischcr Bedienter jcweilen vom Landvogt abhängen und dessen Bestellung in dcSVogts Willkür liegen. Die Gesandtschaft Berns ist damit nicht einverstanden und nimmt die Vorschläge^ Absch. 1, 8 1. !! 2. Z7I2. Zürich stellt die Nothwcndigkcit der Einrichtung der Regierung

A,f Aemtern vor, damit die Leute nicht immer hüls- und rechtlos gelassen würden, und bezieht sich

Am gemachten Vorschläge. Die berncrische Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt den

Absch. Ith 8 6. II 9, > 7 >Zürich stellt die Nothwcndigkcit vor, die Regierung^ ^Nlchaft Baden und dcS untern TheilS der freien Aemter einzurichten; eS will eine milde und gerechteBern wiederholt seinen Antrag, die eroberten Lande unter die betreffenden Orte zu thcilen. GlaruS,Ich,. nimmt die dafür und dagegen sprechenden Gründe ad ivloimiidiim. Zürich hat dafür ebenfalls

abstrahiert aber in Berücksichtigung der früher schon gegen die Thcilung vorgebrachten Gründe^ Ständen namentlich wegen der bedenklichen Zeitkäufe zur Einrichtung

^ ^Zterung in der Grafschaft Baden und den untern freien Aemtern geschritten. Bern jedoch will eine^^^lu»g immer noch vorbehalten wissen. Absch. 11, 8 1. II 1. 17>t! Unter RatificativnSvorbchalt werden nunhi^"^ ^^mimungen getroffen: <>) Der Eid des LandvogtS, dcS LandschrciberS und des UntcrvogtS zu Badenffi '""dien. I,) Weder der Landschrciber noch der Untcrvogt soll, wie eS bisher mißbrauchsweise geschehen'""scheidende, sondern nur eine berathende Stimme haben, wenn der Landvvgt diese Beamten zuziehe.^ Aidvogt kann auch ohne Beisein dieser Beamten Parteien verhören und fertigen, ausgenommen wenntg -Glßen zu thun ist oder ein Nechtötag eintrifft oder auch von den Parteien dcS Rechten begehrt würde.Vesff" der Ordnung dcS LandvogtS bleibt.bci der imEidbüchli" dcS Schlosses Baden enthaltenen

Schloßrcben und SNäntel der Untcrvögtc halber. In Beziehung aus das Comitat der.auf-der ^uidvögte wird bestimmt, dasi dasselbe aus nicht mehr als neun Personen bestehen soll mit Ausnahmeder « ""d Beamten, welche der Gewohnheit nach entgcgenreiten. Für jede Person über diese neun hatvogt den dannzumal anwesenden Gesandten 5t> Gld. zu bezahlen. Der Landschrciber hat dem Land-

Ordnung zuzustellen, d) Der Bau vom Schlosse muß auf die Schloßgütcr verwendet,^ ^auSrath im Schlosse in Ehren gehalten werden. Das vorhandene Plunder und Bettzeug soll mit^ ^ "'^it gebraucht, dafür aber den Obrigkeiten »ichtö Weiteres verrechnet werden, s) Die Salarien des,,»t^^ ^"^vs und des UntcrvogtS zu Baden nebst ihren Taren werden bestimmt, g) Dem Landschrciber in den^ffZei, ^vmtern will man alles daS angcdeihen lassen, was seine Vorfahren von Rechts und BilligkcitS6^ haben. I>) Zu Bezeugung gnädigen Willens wird beschlossen, daß der erste Untcrvogt zu Baden

dieein Bürger von Baden sein soll, i) Die Wahl dieser Beamten soll hinfort nicht mehr durchdenk ."'"'"'Mehrheit der regierenden Orte, sondern, wie der Landvogt, dem ordentlichen Umgang nach vondliite ' ^vtcn allein vorgenommen werden, an welchen die Reihe sein wird. K) Die Landschreibcrci undh, Baden soll Zürich und Bern, welche sich darüber zu vergleichen haben, die Landschreibcrci

"uteri, freien Aemtern evangelisch GlaruS zufallen. Jeder dieser drei Beamten hat vor Antritt seines

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