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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Acmter.

12. Jnstizsachen.

^Katholische Orte: Art. 112. Fünf katholische Orte: Art. III, IIb, 117121. Zürich und Bern: Art. 11g, 121.f-i. Landgericht, Gefangenschaft und Ezccutionsplatz.

Art. 112. 171». Auf der katholischen Confercn; zu Luccrn wird für gut befunden, sich künftig darül'äzu verabreden, wo eine Gefangenschaft für die Vogtci zu finden sei. Absch. 19, 8 3. ß 113. 171». s"Bezug auf Haltung des Malefiz- oder Landgerichts wird in den Abschied genommen, daß dasselbe wie bislPgehalten werden, und daß man sich desselben Ortes zur Verwahrung der Gefangenen und zn Abhaltung ^Gerichts bedienen könnte. Beruft der Landvogt der obern freien Acmter die Richter der untern, so sollenbei Ehren und Eiden zu Händen der Orte der obern Acmter und umgekehrt zu richten schuldig sein, oder ^könnte jedem Thcil sein eigenes Gericht überlassen werden, in welchem Falle der Landvogt auch zwei chrl^Männer zuziehen könnte. Absch. 23, 8 8. ß 11-1. 1717. ES wird von den katholischen Gesandtschaften ^regierenden Orte für passend erachtet, aus nächster Tagsatzung den Abgang der Gefangenschaft in denfreien Aemtern, sowie die Form der Abhaltung des Landgerichts zur Sprache zu bringen. Die Gesandtensich dafür instruieren lassen. Absch. 192, 8 8. st 115. 1717. Luccrn fragt die übrigen katholischen Gcsc»^schaftcn der regierenden Orte um ihre Meinung wegen Abhaltung des Landgerichts, wegen des Thürmens ^der Gefangenschaft in den obern freien Aemtern an. Man vereinigt sich dahin, die Sache einstweilenzu lassen, da die Regierung nun an Zürich sei und darauf an Bern komme. Absch. 197, 8 9. st 116. 1?1h'Lucern bringt jene beiden Gegenstände vor der Sitzung sämmtlichcr regierenden Stände zur Sprache. Es >d>dkein Beschluß gefaßt. Absch. 196, 8 28. st 117. 172 i. ES wird der Ilcbcistand hervorgehoben,daß ^Thürmung in den obern freien Aemtern von den untern zu Lütlehcn nicht anständig sei". Es wird für th»^lichcr befunden, einstweilen zuzuwarten, bis der Fall eintrete, daß man des Thurmes bedürfe; der Landowmöge sich dann nach Möglichkeit behclscn oder sich Raths bei den Orten erholen. Absch. 173, 8 3. st ^1721. Auf die Hervorhebung obigen UcbelstandcS von Seite Luccrns und auf dessen Vorschlag, daß ^Landvogt von sich aus bei Zürich und Bern um Thürmung ersuchen soll, beschließen die katholischen Gesandt^'die Sache ml loloronünrn zn nehmen, finden aber die vorgeschlagene Abhülfe bedenklich. Absch. 176, 8 5' ^119. 1721. Als Platz zur Erecution der in den obern freien Aemtern ergangenen Malcfizurtheilc will^'dem jetzigen Landvogt, so lange derselbe regiert, Bremgarten anweisen. Bern, ohne Instruction, rcfer>^Absch. 185, 8 6. st 129. 17 2 2. Die Gesandten der V katholischen Orte geben dem Landvogte.die Wcist^'in Ermanglung eines Gefängnisses dabin zu trachten, wie er die Delinquentenam kommlichsten" vcrwaß^laste. Absch. 189, 8 6. st 121. 1722. Zürich und Bern gestatten dem Landvvgtc zur Abstrafung der ^den obern freien Aemtern vorfallenden Criminalfälle sowohl die Gefangenschaft, als das Hochgericht ^den untern freie» Aemtern zu gebrauchen, jedoch nur so lange, als es diesen beiden Ständen gefällig "

Absch. 193, 8 22.

I). Eid.

Art. 122. 1717. Da aus Unkenntniß des Eides mancherlei Informitätcn vorgegangen sind, so wird ^gut befunden,ein Formular der wahren Bedcutniß und Verstand deS Eids in Schrift verfaßt in die l^ämtcrische Canzlci zu legen", damit der Landvogt in wichtigen Sachen und, wo er es für nöthig findet, d^'selben denen vorlesen lassen könne, welche zu beeidigen sind. Absch. 196, 8 24.