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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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957
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Obere freie Aemter.

o. Die Rcußherrcn.

^irt. 123. Die von Rottenschwhl in den nntern freien Aemtern klagen, daß die von Wcrdt in

vbern freien Aemtern Fach in der Reuß zu ibrcin Nachthcil inachen. Zürich, Bern und GlaruS wollen""ch cingcnommenem Augenschein die beiden Parteien wo möglich vereinbaren. Luccrn glaubt mit ZürichZugRcußherren" zu sein, will Zürichs Gedanken vernehmen und referiert, wie auch Zug. Uri, SchwyzUnterwalden überlassen cS den in Gefahr stehenden Parteien in ihren Kosten sich selbst auö der GefahrErretten und erst im Falle, vaß die Parteien sich nicht vereinbaren können, die Sache vor den Richter zuü»gen. Absch. 312, 8 33. 124. I7tl Zug wird ersucht, die Kosten, welche über die der Rcuß halber^genommene Visitation ergangen sind, nicht auf den Bauern zu suchen, so wenig als die andernReuß-'"rc>," Zürich und Luccrn gcthan hätten. Absch. 324, 8 48.

ck. Erbrecht.

, 125, Abgeordnete deS MuriamteS stellen vor, daß ihr Erbrecht sehr confuö sei, und daß

^ erläutert finde, waö ein Mann von seiner Frau und eine Frau von ihrem Manne, wenn sieMos gestorben, zu bezichen habe. Die bisherige PrariS, nach welcher der Mann von dem liegenden und^ enden Gut der Frau ein Dritthcil eigcnthümlich geerbt und bezogen, hingegen die Frau ein Drittheil nurchp ^ Weende» Habe und dem baarcn Gclde, wünsche daS Amt bestätigt. ES wird beschlossen, solches als^ ^^latzung und Landsvrdnung in den Abschied zu nehmen. Der Landvogt wird beauftragt, nach dem Erbrecht^ brei Remter, so in Schrift verfaßt oder sonst in Ucbung ist, sich zu erkundigen, in ein Memorial zusammcn-all's von dem Lande zu vernehmen, wie am unanstößlichstenerrichtet" werden könnte, und dann

^ M die Orte zu berichten. Absch. 341, 8 54. ^ 129. I7t!tt Der Landvogt hat daö Erbrecht in eincinori^l zusammengefaßt; die Aemter Mcyenbcrg, Muri, Hitzkirch und Bcttwyl suchen um Bestätigung desselbenU»d '^^^iahl der Gesandten erthcilt dieselbe, und von nun an soll dieses Erbrecht in Kraft treten. Uri finden Neuerungen bedenklich und lassen beim Alten bewenden. GlaruS tritt der Bestätigung

de», ^ber ml rekeroneluin, waS eigentlich Fahrnis? sei oder genannt werden soll. Dieses Erbrecht ist

»i,d beigelegt. Absch. 354, 8 91. 127. I7t!t>t. Peter Spithofer zu Hitzkirch, unehelich geboren

^ziti^" Eiirsiedcln unter dem Titel eines c«»»es palminus und kraft eines kaiserlichen Privilegiums

»»d ^ gestorben; seine Schwester spricht das Erbe an. Da Spithofer schon als Erbe seines Vatcrö^">er Mutter zugelassen worden, wird seine Schwester auch als seine Erbin anerkannt. Absch. 439, 8 49.

e. Zugrccht.

^>Nt ^ 17t!2. Unter RatificationSvorbehalt werden über daS Zugrecht auf Anfrage derer aus demso folgende Bestimmungen gemacht. 1) Wenn ein Vater oder eine Mutter ein Gut verkauft,

^ Sohne das erste Zugrccht haben; so aber die Söhne nicht ziehen wollen, die Töchter. Eine gleichedie ^ ^ auch "ut dem Erbgut, so von Vater oder Mutter an die Kinder fällt, daß die Geschwister

de»,, Zügcr sein sollen, wenn solches verkauft wird, und zwar hat der Mannsstamm den Vorzug,) «uch ^ Weiberstamm und zwar die Nächsten vom Geblüt bis in den dritten Grad inclusive, in