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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Aemter.

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e. Mit dem Abt von Muri wegen Jnappellabilität.

Au, i OK, 17t!8. Der Abt von Muri will die Appellation ab den sogenannten Jägcrhöfen nicht gestatten.^Uie Erklärung wird zur Untersuchung in den Abschied genommen. Absch, 439, 8 53. jj 197. I73i>.u von Muri sucht daS Recht der Jnappellabilität in Civilsachcn für die sogenannten Seck- oder Jägcr-ZU Türmelcir in dem Wey und Jtcnthal mit der Oeffnung von 1413, den Confirmatiouen von 1562^ ^568, den Urkunden von 1455, 1469, 1579 und 1675 und dem Marchungsinstrument von 1697 zu be-säen. Diese Eröffnungen werden den gn. Herren und Obern hinterbracht. Absch. 454, 8 48.

k. Mit Lucern wegen des Bcreinigungsrechts zu Ermcnsce.

^ An. U)g. I7/U1. Der Landvvgt berichtet, daß daS adcliche Stift Münster Bodenzinse zu Ermcnsce und^ Enden im Amte Hitzkirch beziehe, welche seit vierzig Jahren nicht mehr bereinigt worden seien, daß eS sichu der Bereinigung durch den Landvogt widersetzt habe, da 1689 die Bereinigung durch den Stand Lucern^cno,innen worden sei. Da aber drei Biertheile dieser Bodcnzinsc in den obern freien Acmtern liegen und^ Abjchstdtm das Mehrere daS Mindere nach sich ziehe, so wird die Gesandtschaft von Lucern ersucht, zudahin zu wirken, daß ihres Standes Entschluß den übrigen Orten bald mitgethcilt werde. Diese, ohne'htrnetion, nimmt die Sache <><! loloroiuluiu. Absch. 471, 8 38. ^ 199. l 7 i > Lueern erklärt, sein Bc-1 '^"gsrecht beweisend, daß die Scßhäuser der 25 Höfe oder Tragereicn deö ZwingS Ermensec im Lucernischcn^ ^'finden und nur einige bodcnzinspflichtigc Stücke Lands in den obern freien Aemtern liegen, so daß keindes^ eidlichen Anlobung drirch ven Landvogt verpflichtet werden könne; daß 1799 eine Bereinigung

^^^chischen Amts vom Landvogte vorgenommen worden sei, ohne daß jene Güter in dieselbe gezogenseien; daß umgekehrt 1682 von Lucern eine solche ohne Einsprache des LandvogteS veranstaltet^ Ei; daß der Vertrag von 1559 Lueern seine Rechte in den vier Estrichen Ermcnsce bestens

Ehalte;

daß die Canzlei der obern freien Aemter kein Instrument für ihr angesprochenes Recht vor-

Die

^ijen habc. Die Bewandtniß dieses Geschäftes wird den gn. Herren und Obern hinterbracht.

von Schwyz ist instruiert, dafür zu stimmen, daß jeder Thcil daö in seinem Gebiete liegendeH Bitzen folt/ Absch. 489, 8 46. 119. 17Ä2. Lucern wiederholt seine frühem Erklärungen. Zürich undzu K dw Bereinigung Lueern überlassen; Uri will die Bereinigung der Haufcr und Feuerstätten, welch^ ^uenfcc liegen, Lueern, die in den freien Aemtern gelegenen dem Landvogteiamt vindicieren. Schwyz undstimmen dafür, daß, waS in den freien Aemtern gelegen sei, daselbst, was im Ermcnsecischen befindlich' »u Ermcnsce bereinigt werden soll. Die Gesandtschaft Untcrwaldens überläßt die Entscheidung ihre» gn.^Eir und Obern. Zug findet, daß diese Bereinigung dem Landvogteiamt zugchörc. Absch. 496, 8 43. jjLucern wiederholt sein Begehren. Zürich, Bern, Uri und Nidwalden wollen ihm entsprechen.Eald^ ^ Bcreiniguirg mit rmd neben dem Oberamt vorgenommen werde, nimmt, wie auch Unter-

cröss^ Angehörte ml i-vloronckuin, während Ziidwaldcn die Bereinigung Lucern überlassen könnte. ZugE Lnccrn die Bereinigung zu Ermcnsce zugestanden werden sollte (dem es sich nicht widersetze),

lu'm>.^ Zweihundert Jahre besessene Bereinigung im Zwing Rüti wieder fortsetzen lassen und sich dieselbevorbehalten »verde. GlaruS hätte auch zu einer gemeinsam drirch das Landvogteiamt und den Land-Abs/" vorzunehlnendeu Bereinigung stimmen können, läßt es aber unter so bcwandtcn Umständen bcinr

von 1742 bewenden. Absch. 595, 8 41.

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