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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Aemtcr,

b. Mit der Herrschaft Hcidegg.

Art. 97, 172!» Zwischen dem Zwingherrn und der Zwinggcmcindc zu Hcidegg waltete ein Stt^Lucern behauptet, daß derselbe nicht vor das Landvogtciamt, sondern unmittelbar vor das Syndicat gehörewill dies? durch Beispiele darthu». Da aber nicht hinlänglich instruiert ist, wird die Sache verschobAbsch, 298, 8 42. 93. 173<». Dieser mln zwischen dem Landvogtciamt und dem Zwinghcrrn waltendStreit wird zur Untersuchung vor den Landvogt und den Zwingherrn gewiesen; der Landvogt bat den Best"^in die Orte zu berichten. Art. 312, 8 39. 99. 1731 In Folge der über diesen Streit eingegebenenmorialien wird beschlossen, es soll in diesem speciellen Falle, jedoch ohne Konsequenz bei dem Spruche ^GcrichtSherrn von Heidegg bleiben, doch dem sich beschwerenden Thcile die Appellation an das Syndicat ofsi"stehen. Absch. 324, 8 50. ^ 100. 17A2. Der Zwingherr von Heidegg beansprucht die Untersuchung ^Bcurthcilung eines Streites in Folge, ehrenrühriger Reden, welche zwischen I. I. Stüber und I. I. MM'""von Dietwyl gefallen sind. Es wird für gut befunden, den Fall ausführlich nach Lucern zu berichten, ^Folge dessen dieser Stand werde ädificicrt werden. Absch. 496, 8 44.

o. Mit Lucern wegen Confiscatlon des Gutes einer muthmaßlichen Selbstmörderin.

Art. 101. 1732. Eine Weibsperson hatte sich in der Rcuß aller Muthmaßung nach selbst ersäuft, ^der Landvogt, welcher den Fall für malcfizisch angesehen, deren Gut confisciert. Lucern aber, hinter welche''das Gut sich befindet, will dasselbe nicht herausgeben. Auf dessen Einsprache, und weil nicht ausgemacht^daß diese Person Selbstmörderin sei, wird die Confiscation aufgehoben. Die beiden Landvögte aus den el'^freien Aemtcrn und von Rothenburg sollen sich wegen der ergangenen Proceßkosten vergleichen. Absch. 341, ^

4. Mit Zug wegen des Bcreinigungsrcchts zu Rüti.

Art. 102. 1735. Der Landvogt zeigt an, daß er zu Rüti eine Bereinigung von Grund- undzinsen habe vornehmen wollen, daß sich aber Zug, da es Gericht, Zwing und Bann daselbst habe, dagcgwidersetze und behaupte, daß solche Verhandlungen dem Zwingherrn zustehen. Es wird erkannt, daß die ^reinigung der Grund- und Bodenzinse obrigkeitlich sei. Zug referiert. Absch. 392, 8 52. 403. >5'^ .Auf die Eröffnung des LandvogtS, daß die Stadt Zug die Grund- und Bodcnzinsc der Pfarrkirche zu 9"in deren nieder» Gerichten im Amt Mcycnbcrg habe bereinigen lassen, während die Bereinigung nach "Abschieden und namentlich nach dem von 4735 dem Landvogtciamt zugchöre, ersuchen die Gesandtschaften ^Zürich, Bern, Luccrn und Glarus die von Zug, zu Hause dahin zu wirken, daß diese Bereinigung dem ^vogteiamt crtradiert werde. Die übrigen Gesandten nehmen die Sache ->4 i-vloroiillum. Die Gesandtensind der Ansicht, daß Zug als Gerichts- und Collaturherr dazu berechtigt sei. Absch. 422, 8 37. !! ^1738. Zug hat diese Bereinigung noch nicht herausgegeben und dem Landvogt den Befehl erthcilt, ^Enden keine Bereinigung vorzunehmen. ES wird von allen Gesandten, mit Ausnahme der zugerisä)^beschlossen, daß, wenn Zug bis zum nächsten Syndicate sein Recht zur Bereinigung nicht beweisen könne,vorgenommene Bereinigung als null und nichtig erklärt sein soll, und daß von niemand andcrm, als vomvogteiamt eine Bereinigung dieser Enden dürfe vorgenommen werden. Absch. 439, 8 48. ^ 105. 4 7''Zug erklärt, daß es seit zweihundert und mehr Jahren die Kirchengüter zu Rüti bereinigt habe. Die übrigen ^sandten erklären, daß cS, da Zug sein angesprochenes Recht nicht beweisen könne, beim frühem Beschlüsse ble>Absch. 454, 8 45.