Obere freie Aemter.
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c. Ordnung für den Weinvcrkauf.
^ Art. !89.j 90. 1720. Die Gemeinde Hitzkirch stellt das Ansuchen, man möchte verbieten, daß fremderni, tzci ihnen ausgeschenkt und verkauft »verde, bevor ihr in großer Quantität vorhandener Landwcin vcr-l sei. (FZ wurde viel Elsäßcrwcin eingeführt.) Das Gesuch wird uil i-ekoroullum genommen. Absch./ 8 22. ^ 91 1721 Diesem Ansuchen wollen die V katholischen Orte insofern entsprechen, als Fremde^'"chrciscnde dadurch nicht bcnachthciligt würden und es alten Abschieden und Ordnungen conform sei."b>ch. 17Z, z 13.
ei. Maß und Gewicht.
Art. 92. 1722. Dem Landvogt wird auf seinen Bericht hin, daß im Amte Mcycnbcrg eine Unordnung" Gewicht und Elle herrsche, der Auftrag gegeben, bei alten Leuten über das alte Gewicht und Maß sich zu'wlgen und demnach eine Verordnung zu machen. Ist nichts in Erfahrung zu bringen, so soll er eine^chtzängig gleiche Elle und gleiches Gewicht in diesem Amte einführen. Art. 190, 8 35.
o. Scharfrichter.
Art. 93 17t!2. In Beziehung ans die vom Scharfrichter zu stellenden Rechnungen soll es beim AltenBewenden haben. Absch. 341, 8 56. 9-1. An die Stelle dcS wegen Schatzgrabens, Alruncn-
>vird^ Rudrer harten Verbrechen mit seinem Knechte und andern Burschen in Haft gesetzten Scharfrichters. 2o>eph Großholzcr vom Landvogt angenommen, vom Syndicate bestätigt und mit einem Patent vcr-' ^ Absch. ^1, 8 40.
11. Judikatur- und Coinpetcuzcottflicte.
a. Gegenüber Lucern und Zug wegen der Landstraßen.
Hab ^ ^ IAk28. Der Landvogt zeigt an, daß er durch ein „Verbot" die Landstraßen zu reparieren befohlendieses Anfrage, ob zu Dictwyl, wo die Niedern Gerichte Lucern, und zu Rüti, wo sie Zug gehören,
La d "'ie vermeint werde, vom Niedern Gcrichtsherrn auszugehen habe, wird geantwortet, daß die
der o Orten der hohen Obrigkeit gehören, und daß, wenn sich jemand darüber zu beschweren habe,
^ mwvogt sich dessen Rechte und Befugnisse vorweisen lassen solle. Zug referiert. Absch. 281, 8 50.
^ LandvogtS Anzeige, daß ihm die Bcfugniß, die Rcparicrung der Landstraßen zu befehlen^^^barcn zri bestrafen in Bezug auf Dictwpl von Luccrn, in Bezug auf Rüti von Zug streitig gc-^ worden sei, entgegnet Luccrns Gesandtschaft, daß ihre gn. Herren und Obern von der Gcißacker-Brückc^ wl den Dorfgatter kraft Zwinglibclls und der bisher ruhigen Posscssion vermeinen, dazu bestens begründet^>en"' ^"^ns hätten sie diesen Bezirk bis dahin durch ihre Wegherren selbst in Ehren gehalten. Zug legt,iwl eines uralten Zwingrodels zu Rüti vor: „Es soll auch niemand im Zwing zu Rcuthi richten
,,S , dann der Zwingherr und seine Boten, eS sei von Weg, Steg, Eigen und Erb oder ander
halb Obcrvvgt. nicht berühren". — Die übrigen Gesandten lassen cS der Land- und Rcichöstraßcn
^ ^ Uebung und den Rechten, daß selbige den hohen Obrigkeiten gehören sollen, bewenden,und Zugg Gesandte hinterbringen eS ihren gn. Herren. Absch. 298, § 41.
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