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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Acmter.

den Abzug von den 2000 Gld., weil dieselben außer LanveS gehen. Luccrn, Uri und Schwpz finden ^diesem Falle den Abzug unstatthaft. Die übrigen Gesandten nehmen den Fall ml i',;loi-o?>ck»m. Einen ähliehen Fall bringt der Landvogt im Thurgau vor. Die Gesandten stimmen auf ebendieselbe Weise. Abs^207, 8-38. 80. 172A. Zürich und Bern wiederholen ihre Erklärungen; die übrigen Gesandten, alhGlarus, stimmen für die bisher in den obern freien Aemtern üblich gewesene Exemtion in derlei Fällen. Diencrischc Gesandtschast, ohne Instruction, referiert. Absch. 22l, 8 20. 81. >721. Zürich bcharrt aufAbzüge, wenn jemand auö der Vogtci in ein Kloster geht; Bern stimmt diesem Grundsatze bei, will abervorliegenden specicllen Falle nachgeben. Die übrigen Orte lassen es beim vorjährigen Abschiede bewende»'Absch. 232, 8 48. 82. > 7l!2 Auf die Anfrage derer aus dem Amte Mcycnbcrg wird unter Ratification^vorbehält verordnet, daß die Abzugsquittungen dem, der den Abzug bezahlt, ohne Tarc übergeben werden fi'^'Absch. 341, 8 55. 83. I7l!lt Die Ratification erfolgt. Absch. 354, 8 62. 84. 173H. Zwei Töähaus den oberen freien Aemtern gehen in ein 'Kloster nach Lucern und ziehen 1500 Gld. väterlichen und mütterlichGutes weg. Zürich und Bern fordern davon den Abzug; die V katholischen Orte bleiben bei ihren Erklärung^von 1725. Die glarnerischc Gesandtschaft referiert. Absch. 374, 8 66.

c. Abzug von einem zum AmtSgenossen Angenommenen.

Art. 85. I7tt2. Die Frage, ob des Prälaten von Muri Kammerdiener von Stühlingcn, welcherAmt Muri zum AmtSgenossen angenommen worden war und daselbst sich vcrhcirathet hatte, Abzug zu ^zahlen habe, da er ein Landsfremdcr sei, wird dahin beantwortet, daß er keinen Abzug zu bezahlen habe, her von den Amtsgenossen angenommen worden sei, ehe er sich verheirathet habe. Absch. 341, 8 56.

1«. Polizeiliches.

sFüuf katholische Orte: Art. 91.ja. Hurerei.

Art. 86. 1.71,7. Aus das Anbringen des Landvogtö, daß die untern Amtslcute die Hurerei nichtPflicht leiden, woraus manche Ungerechtigkeiten und Rcchtshändcl entstehen, wird beschlossen, diesenleuten die strenge Handhabung der Ordnung einzuschärfen und die Hebammen zu beeidigen, damit das K»dem rechten Vater zugeeignet werde. Absch. 106, 8 25.

ti. Maßregeln gegen Gesindel.

Art. 87. 1728. Zur Abtreibung des Zigeuner-, Strolchen und Lumpengesindels wird eineJägi" ^schlössen. Den aufgegriffenen Zigeunern soll ein Zeichen aufgebrannt werden; lassen sie sich wieder blich'»so sollen sie vogelfrei sein; das andere Lumpengesindel mag der Landvvgt in Kriegsdienstefergcn" oder »andere Weise bestrafen. Absch. 281, 8 49. 88. 173Ä Auf die wchmüthige Klage dreier Acmter »i»Belästigung durch Strolchengcsindcl, dessen sie sich nicht mehr erwehren könnten, wird beschlossen, die dcßwcßergangenen Mandate zu erneuern und dem Landvogt zu überlassen, dergleichen Gesindel anzuhalten und, »möglich, in Kriegsdienste zu schicken. Absch. 374, 8 68.