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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Aemtcr.

4l. Huldigung.

fZürich, Bern und GlarnS.I

Art. 64. 171T Die ober» und die unter» freien Aemtcr sollen künftig jedes besonders vom Landr^in Huldigung genommen werden. Absch. 65, 8 15.

Z. Archiv.

sFüns katholische Orte: Art. 66. s

Art. 65. 1720. Zürich dringt darauf, daß, wenn gleich der Landschreiber Zurlauben sein Domicil in Whabe, das Archiv in Brcmgartcn bleibe. Zurlauben erklärt, daß dasselbe in Brcmgartcn sich befinde undwerde tranSlocicrt werden. Man läßt es dabei bewenden, jedoch soll ein Inventar der Schriften angefertigwerden. Absch. 154, § 24. ß 66. 1721. Das letztes Jahr anbefohlene Inventar der zu Brcmgartcn ingendcn Canzlci soll nach dein Gutfindcn der V katholischen Orte angefertigt und den Orten mitgcthcilt werbt'Absch. 173, 8 14.

0. Murchcnsacheu.

sZürich und Bern: Art. 68. Füns katholische Orte: Art. 74.sa. Grenzsteine der Herrschaft Hallwyl.

Art. 67. 4718. Der Landvogt berichtet von einem am Hallwylcr See stehenden Steine mit der Jab^zahl 1704 und mehrcrn andern, welche in einer Scheune am Hallwylcr See liegen und Marchenstcinen ähn»sehen, aber doch keine zu sein scheinen. Es wird gut befunden, da alle übrigen Marchcnsteinc nach dem Urbansvollständig sind, dieselben zerschlagen zu lassen. Absch. 122, 8 4. 68. 1719. In Folge dieses Beschlußmachte der Landvogt zwei in jener Scheune liegende Marchensteine, welche mit den Schilden der Frciämtcrder Herrschaft Hallwyl bezeichnet waren, unnütz. Darüber beschwert sich Junker von Laudenberg, Besitzer ^Herrschaft Hallwyl. Bern wünscht, daß Zürich diese Sache den regierenden Orten zur Instruction mitth^'Zürich aber erklärt, daß Landenberg zu Zürich sich melden solle, da er Bürger von Zürich sei, und versplißdann dieerforderliche Vorstellung zu thun." Absch. 133,^) 8 7. ß 6!). 1719. Herr von LaudenbergHallwyl legt Beschwerde wegen deö zerschlagenen Marchcnsteins ein, da derselbe zu Ausmarchung des ihm ^hörigen Stad zu Moos am Hallwylcr See gesetzt worden sei, und bittet, daß ein solcher nach den von ^producicrten Briefen wieder gesetzt werde. Es wird beschlossen, daß im Beisein eines Abgeordneten von Lm^und des Landvogts ein Augenschein genommen und ein neuer Marchenstein nach Brief und Siegel wiedersetzt werden soll. Lucerns Gesandtschaft hinterbringt das seinen gn. Herren und Obern, ist aber der An!>^daß der Herr von Hallwyl die Kosten tragen solle, da er voriges Jahr vor Zerschlagung deö Steines ^Briefe zu producicrcn sich geweigert habe. Absch. 135, 8 34. 70. 4722. Steinmetz Schmid verlangt bsLohn für diesen von ihm bearbeiteten Marchenstein, welcher noch nicht bezahlt sei. Es wird ihm entsprechtAbsch. 190, 8 34. js 71. I?;!;!. Der Landvogt wird beauftragt, zu berichte», aus was für Gründen ^

An m. Statt 63 ist dort 68 zu lesen.