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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Acmter. 949

^rt, 52. 1711! Es wird ein durch eine Commission ausgefertigter Entwurf, wie iu Zukunft die Rcch-u>Mg dcr ober» freien Aemter zu stellen sei, angenommen und den Obrigkeiten zu hinterbringen beschlossen,^bjch. 23, z g ^ 53. 1.7 > 7. Zürich wünscht die srciamterische Rechnung besser eingerichtet; es laßt es,^l'st Bern und evangelisch Glarus, lediglich bei dem 1713 gemachten Reglement bewenden. Die Gciandljckastcn^^'u Lliccrn, Uri, Schwyz, Unrcrwalden und Zug nehmen jenes Reglement in den Abschied, weil sie nicht wificn,^ je von ihren gn. Herren und Obern ratifieicrt worden ist. Absch. 19k, 8 27. jj 54. 171!11 Dcr Land-spricht von den 80 Pfd., welche für Eraminicrung dcr Gefangenen angesetzt sind uns die dcr Canzlcivcr-^ter sich ^gstn aneignet, für seine Reise auch einen Thcil an. Er wird beauftragt, in dcr Reformation undRechnungen nachzusehen, was alte Uebung sei. Absch. .312, 8 3K. jj 55. I7l!I Künstig sollen Rcit-^d Taglöhnc in der Rechnung spccisicicrt und der TitelVerlust au Geld" weggelassen werden. Der Abzug,^ Künftig für jedes Ort zu spceificieren. In Beziehung auf das, was dem Landvogt für Eraminicrung dcrLangenei! gebührt, hat der Landvogt nichts finden können und hat nichts in Rechnung gebracht. Es wird^ gut befunden, daß es dabei sein Bewenden haben soll. Absch. 324, 8 43. 44.

Landschreiber und Substitut.

sKatholischc Orte: Art. 56, 57. Fünf katholische Orte: Art. 59.j

56 k 711!. Lluf dcr katholischen Confcrenz zu Luccrn tvird festgesetzt, daß man sich ins Künftige, "reden soll, wer in den freie» Acmtcrn die Schrciberstcllc zu vertreten habe, da dieselben die ErhaltungLandschreiberö nicht mehr ertragen. Absch. 19, 8 3. 57. 1718. Die für den Landschrcibcr dcrArmter noch für das laufende und vorige Jahr ausstehende Besoldung nebst den Spesen für dessen Be->n,n Tagsatzung zu Baden soll bezahlt und unter die katholischen Orte so repartiert werden, daß Appenzell^,/^°ii>ch Glarus für ein Ort zählen. Absch. 124, 8 2. s 58. 1.7211. Dcr Landschrcibcr Zurlaubcn, daß cr in Folge dcr von den Orten erhaltenen Conccssion sein Domicil nach Zug verlegt, aber aufschr!' Substitut zu Brcmgartcn bestellt habe. Absch. 154, 8 24. ^ 59. 1721. Daß dem Land-

fizss^'^ ^^uubt sein soll, sein Domicil in Zug zu nehmen, dabei wollen es die V katholischen Orte verbleibennur dürfen die Untcrthanen deswegen nicht mehr Unkosten haben und darf der Unterschrcibcr zu Brcm->vird" ^ Türen nicht alteriercn. Absch. 173, 8 14. s «,0. 1722. Als Substitut des Landschrcibcrs Zurlaubcn^ unter Ratificationsvorbchalt angenommen und beeidigt Leodegar Kolin, unter dcr Bedingung, daß derselbe zuharten wohne. Zlbsch. 190, 8 37. ^ Kl. 1721». An die Stelle des durch die Ortsstimmcn zum LandschrcibcrPl ? "uch minderjährigen Sohns des Hauptmanns Johann Franz Landwing wird als Substitut beeidigtMevenberg von Zug. Absch. 248, 8 40. s 62. 1721i. Landwing tvünscht, weil cr zu Erhaltung dcr>vvll^"^" ^üele Kosten gehabt habe, und namentlich weil Kofi» die Landschrciberei mit Recht habe behaupten^u, ^ eintretenden TodeS es ihm gestattet werden möchte, selbst ein taugliches Subjcet dcr8 ^^^^utieren. Seinem Wunsche tvird in Berücksichtigung der Ortsslimmen willfahrt. Absch. 248,

d'vrp. ^ ^ Dem miitderjährigcit Sohne von Joh. Franz Landiving, welcher zum Landschrcibcr erwählt

^gcu' Absterben Slmmann Fidel Zurlaubens auch die Stelle eines Landöhauptmanns übcr-

uim ' feit vielen Jahren mit der Landschrciberei verbunden war. Bis zu seiner Mchrjährigkcit über-dcsscn V^cr die Functionen. Absch. 324, 8 47.