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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Sargans. 941

^ Gemeinde, den von GlaruS gemachten Vorschlag annehmen zu wollen. In Folge dessen werden unter Ra-^cationsvorbehalt folgende Punctc von Zürichs und Berns Gesandtschaften festgesetzt: 1) Atzmoos ist gestattet^>e eigene Kirche nebst Pfarrhaus (darin eine Schule) zll bauen und eine Pfründe aus eigene Kosten zu stiften^ ohne etwas vom Kirchcnsatz zu Wartau zu begehren, noch mit der zu Atzmoos stehenden zur Kirche zu'vtau gehörenden Capelle eine Aendcrung vorzunehmen. 2) Dem Stande Glarus bleibt sein altes Collatur-aus die Pfründe Wartau. 3) Wie Atzmoos Helsen soll, seine alte Muttcrkirche in Ehren zu halten, so soll,etwa seine neue Kirche zerstört werden sollte, ihm der Zutritt zu jener immer offen stehen. 4) In streitigenfachen soll der Pfarrer von Atzmoos mit dem Pfarrer von Wartau oder Grätschinö (von Grätschins war^ Atzmoos eine Filiale) im Beisein der dazu gehörigen Vorgesetzten sitzen. 5) Weil Atzmoos Kirche und Pfarr-und Zugehördc aus eigenen Mitteln baut, so soll es das Collaturrccht, einen Pfarrer landöfricdmäßig zu' haben. Da aber Glarus an den Bau und die Bildung des Kirchensatzes beitragen will, so macht^bmooS verbindlich, wenn drei Landcskindcr von Glarus sich um die Pfarre melden, einen aus denselben, ^llcn; melden sich nicht drei- aus Glarus und gefällt der Gemeinde keiner derselben, so kann sie dannlandssriedmäßig wählen. 6) Der Pfarrer hat sich - in Kirchcnsachen nach der Kirchenordnung^ Standes Zürich zu conformicrcn. 7) Der Gemeinde wird überlassen, die von ihr zu errichtende Schule^ ^nem tüchtigen Subjectc zu besetzen und demselben eine gebührende Belohnung ausfindig zu machen. Absch.stau' ^ ^ ü 363. Der Gesandte von evangelisch Glarus erklärt, daß seine gn. Herren und Obern

. oliigjn Ucbereinkunft vorgeschlagenen drei Subjectc sich auch die Bestimmung von zweien gefallendaß " ^ ^ ^ In Beziehung auf die Collatur wird die Aenderung vorgeschlagen,

stafi ^ vorfallenden Vacanz die Atzmovser das erste und alle künftigen Male einen competierendcn oderfj^ Landmann von Glarus wählen und denselben dem Stande Glarus evangelischer Religion zur Con-

präsentieren sollen; unter dieser Bedingung werde dann Glarus zum Kirchenbau einwilligen. GlaruS^llriert, Absch, z 25. jj 365. Man vereinigt sich wegen der Collatur auf folgende Bestimmung:

bei" ,!^"^lischen Atzmoos steht es frei, bei der ersten Besetzung ihres neuen Pfarrdicnstcö und künftig

'velch

^ Vacanzen aus den evangelischen glarncrischcn Geistlichen, selbige seien stationiert oder nicht, euicn, zuLust haben, und der den Beruf annehmen will, zu einem Pfarrer zu erwählen, jedoch daß sie so-^nvählten l. Stand Glarus evangelischer Religion zur Bestätigung präsentieren. Glarus soll be-alsp Zürich seine Erklärung schicken, wie viel es jährlich an das Pfrundeinkommen beitragen wolle;

aber""" ^ ^ Abschiedes von 1733 und des jetzigen zu errichtender Kirchenbrief, welcher

z ^ ^arher noch von den Ständen zu ratifieieren ist, den evangelischen Atzmooscrn zugestellt werden. Absch. 385,k»cm ^ Abgeordnete von Atzmoos solliciticrcn, da ihr Kirchenbau bald beendigt sei, um den von

bliest ^aruö versprocheneir Beitrag an das Einkommen des zu wählenden Pfarrers, damit sie den Kirchen-^unen. GlaruS hat sich darüber noch nicht entschieden, will vorerst den Kirchcnbrief sich zurA s,'^°^^^gcn lassen und dann auf geziemendes Nachwerben sich entscheiden. Zürich und Bern, welcheauf r ansehnlich gesteuert hatten, stellen evangelisch Glarus vor, daß die Atzmooscr blos im Vertrauen

von Glarus den Bau unternommen hätten und nur auf dessen Versprechen hin auf die un-6irch^ ^ndsfrievmäßige Collatur verzichtet und sich Beschränkungen hätten gefallen lassen; ferner daß derbim ' bevor sich GlaruS über seinen Beitrag ausgesprochen, nicht könne errichtet werden. Glarus hinter,voa ^"gehörte seinen gn. Herren und Obern. Absch. 395, 8 19. 367. Den Abgeordneten

bmvos rathcn Zürich und Bern an, alles, was auf ihr Kirchen- und Psrundwesen sich beziehe, bis auf