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Grafschaft Sargans,
Junker Joseph Tschudi von Gräplang, welcher auch eine gewisse Zeit in einem gewissen Bezirke in diesesWasser zu fischen das Recht habe, dadurch geschädigt werde, daß derselbe mit einem „Fach" dergestalt daS ga>^Wasser „verfache", daß den Fischen der Zugang in die obrigkeitliche Fischenz verschlossen »verde, wird erkanntJunker Tschudi solle bei seinen Briefen und Siegeln geschirmt werden; findet sich Gallati bei seinen Lch^beschwert, so soll ihm gestattet sein, „dem Herrn Tschudi in seine Fußtapfen zu stehen," Absch. 190, 8 39,!!356. 17H» Den Wallcnstadtern wird bei 100 Thlrn, Strafe untersagt, in der Secz „Fach zu schlagen", ^ihnen ihre Befugsamc durch den Landvogt wird zugesprochen sein, vor welchen die Bcurthcilung dieser SaA1719 und 1728 verwiesen worden war, Absch. 312, § 30.
SarganS und MelS,
Art. 357. 1722. Auf den Antrag des Landvogts, die noch unvcrtheilten Allmenden der GemeindeSargans und Mels vertheilen zu dürfen, wie das anderwärts geschehen sei, damit den Armen ein Stücksfruchtbares Land gegeben werden könne, wird beschlossen, dieselben im Hinblick auf frühere Abschiede nicht ^vertheilen; jedoch soll der Landvogt den Armen sonst mit Rath und That an die Hand gehen. Absch. 190, s ^
0. Flu ms.
Art. 358. 1724. Die Gemeinde Flums soll auf dem Gemeindehaus ein Urtheil-, Klag- und Antwortbuchhaben, in welches der Landschrcibcr die Verhandlungen ordentlich einzutragen verpflichtet und aus weichtAuszüge auf Verlangen zu machen ihm anhcimgcstellt ist. Absch. 221, 8 27.
0. AhmooS.
Art. 359. 17i11. Die Evangelischen von Ahmoos bitten um die Bewilligung und Bcihülfc der cvanjsslischen regierenden Orte zum Bau einer Kirche und eines Pfarrhauses. Der Gesandte von Glarus wird ^auftragt, die Gründe gegen dieses Vorhaben zusammenzustellen und durch den Landvogt den Atzmoosern ^öffnen zu lassen und ihre Gegengründc zu vernehmen. Absch. 326, 8 30. ß 360. 1732. Die Gemein^Ahmoos wiederholt ihr Gesuch, jedoch jcht mit dem Zusähe, daß sie niemanden beschwerlich fallen, sondern. sie aus eigenen Mitteln und Anlagen den Bau bestreiten wolle; in diesem Falle möchte man ihr die Cottasgeben. GlaruS äußert seine Bedenken dagegen, spricht jedenfalls die Collatur für sich an und fragt vorlä»^an, ob jemand gegen die Collatur von Glarus Einsprache erheben würde, wenn evangelisch GlaruS Ki>^und Pfarrhaus „zu verschaffen sich entschlösse". Zürich und Bern nehmen den Anzug ack rokoi-onckumwollen ihre Antwort nächstens einsenden. Absch. 343, 8 19. ß 361. 17t!lt. Evangelisch Glarus cröss»^daß das Collaturrccht «»gekränkt bleiben müsse, da beiden Religionen in Glarus die Verleihung dieserzustehe. Wolle aber AhmooS auf seine eigenen Kosten bauen und eine Pfründe stiften, so wolle evange^GlaruS das gestatten, an den Bau einen Beitrag geben und auf einen Fond zu Verbesserung der Pfn>>^bedacht jein, auch Gelegenheit suchen, der Gemeinde das Collaturrccht in der Weise „zuzuschalten", daß ^jederzeit ein ihr gefälliges Subjcct, jedoch aus dem Stande Glarus, sich zum Seelsorger wählen solle. NaäF^dieß dem Abgeordneten von AhmooS eröffnet worden, insistiert derselbe auf der freien Wahl von SeiteGemeinde. Absch. 356, 8 30. ^ 362. 171tit. Nach Vcrfluß der der Gemeinde gegebenen Bedenkzeit rrsi^